BGer 8C_81/2019 |
BGer 8C_81/2019 vom 05.02.2019 |
8C_81/2019
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Urteil vom 5. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2018 (AL.2017.00221).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 28. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2018,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz die von der Kasse gestützt auf Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit bestätigte,
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dass sie dabei in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids insbesondere näher darlegte, weshalb die vom Beschwerdeführer angeführten Bemühungen als unzureichend zu betrachten sind,
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dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen Recht verstossen haben könnten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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