BGer 8C_101/2019 |
BGer 8C_101/2019 vom 07.02.2019 |
8C_101/2019
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Urteil vom 7. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2018 (WBE.2018.323).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 1. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2018,
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in Erwägung, |
dass, soweit um Ausstand von Abteilungspräsident Maillard und Gerichtsschreiber Grünvogel mit der Begründung des früheren Mitwirkens an die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ersucht wird, darauf unter Mitwirkung derselben nicht einzutreten ist,
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dass nämlich Ausstandsbegehren unzulässig sind, die allein mit der Tatsache begründet sind, dass Gerichtsmitglieder in früheren, für die Gesuch stellende Partei negativ ausgefallenen Verfahren mitgewirkt haben (Art. 34 Abs. 2 BGG),
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dass über diese Fragen in Anwesenheit der davon betroffenen Gerichtsperson entschieden werden kann (zum Ganzen vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen; siehe aber auch BGE 131 I 113 E. 3.7.1 f. S. 120 ff. und Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2),
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführte, weshalb das gegen die Oberrichter Michel, Brandner und Oetiker gerichtete Ausstandsbegehren sich als unzulässig erweise,
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dass es alsdann den bei ihr angefochtenen Beschwerdeentscheid des kantonalen Sozialdienstes vom 1. Juni 2018 von Amtes wegen aufhob, obwohl es auf die Beschwerde selbst wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht eintrat,
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dass es hierzu zur Begründung anführte,
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- beim von den Beschwerdeführern bei der kantonalen Beschwerdestelle SPG angefochtenen Protokollauszug des Gemeinderats Aarburg vom 26. Februar 2018 habe es sich lediglich um eine nicht anfechtbare Aufforderung zur Zahlung der (angeblichen) Restanz der bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld gehandelt,
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- daher hätte der kantonale Sozialhilfedienst auf die dagegen erhobene Beschwerde erst gar nicht eintreten dürfen,
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- damit erweise sich dessen Entscheid als nichtig, was von Amtes wegen zur Aufhebung desselben führe,
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dass die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen ihre Sicht der Dinge gegenüber stellen, ohne indessen nachvollziehbar darzulegen, inwieweit das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen haben soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei der Hinweis auf die Möglichkeit erlaubt sei, selbst in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren noch die Einrede der Schuldentilgung vorbringen zu können (Art. 81 Abs. 1 SchKG), so es denn überhaupt soweit kommen sollte,
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dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu überbinden sind,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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