BGer 4A_23/2018
 
BGer 4A_23/2018 vom 08.02.2019
 
4A_23/2018
 
Urteil vom 8. Februar 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eventuelle Streitgenossenschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. November 2017 (C1 16 194).
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Kaufvertrag vom 6. Februar 1995 erwarb C.________ (Kläger 1) von D.________ 15 vinkulierte Namenaktien (Nr. 359, 360, 942, 943, 2144, 2145, 2146, 2147, 3306, 3307, 3308, 3309, 3311, 3312 und 3313) der E.________ AG (nachfolgend: Aktiengesellschaft). Diese wurde über den Kauf nicht informiert und C.________ nie in deren Aktienbuch eingetragen.
A.a. Nach D.________s Tod am 12. Juni 2001 wurden die Einladungen zu den Generalversammlungen dessen Willensvollstrecker zugestellt. Da die Namenaktien von der Erbengemeinschaft nicht ausfindig gemacht werden konnten, wurde beim Bezirksgericht Visp die Kraftloserklärung der Aktien beantragt. Es erfolgten öffentliche Aufforderungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt, die Aktien bei der Gerichtskanzlei zu hinterlegen. Binnen der angesetzten Frist (31. Juli 2007) wurden die Wertpapiere nicht hinterlegt. Das Bezirksgericht Visp erklärte die Aktien mit Entscheid vom 2. August 2007 für kraftlos. Die Aktiengesellschaft stellte auf Weisung des Willensvollstreckers neue Aktientitel auf B.________ als "Nachfolger der Erbengemeinschaft" aus.
A.b. Am 10. Juni 2008 verkaufte B.________ (Beklagter; Beschwerdegegner), damaliger Ehemann einer der Erbinnen, 13 der neu ausgegebenen Aktien an A.________ (Beschwerdeführer), damals Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft.
A.c. Am 17. April 2012 verkaufte C.________ die 15 ursprünglichen Aktien an F.________, den Sohn des A.________. Da nun neben den neu ausgestellten Aktien auch die ursprünglichen, inzwischen kraftlos erklärten Aktien aufgetaucht waren, verlangte F.________ von B.________, dass der Verkauf der 13 Aktien an A.________ rückgängig gemacht werde, was B.________ ablehnte.
 
B.
C.________ und A.________ klagten nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens beim Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron (nachfolgend: Bezirksgericht) gegen B.________ als Beklagten und verlangten, dieser sei zu verpflichten, Fr. 22'500.-- nebst Zins an C.________ zu bezahlen. Im Eventualantrag beantragten sie, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 13'000.-- nebst Zins an A.________ zu verpflichten. Jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B.a. Mit Urteil vom 13. Juni 2016 wies das Bezirksgericht C.________s Klage ab (Ziff. 1), hiess den Eventualantrag gut und verpflichtete den Beklagten, A.________ Fr. 13'000.-- nebst Zins zu bezahlen (Ziff. 2). Es kam zum Schluss, die Veräusserung an C.________ sei unbestritten rechtsgültig. Darin, dass die Erben die bereits veräusserten Aktien kraftlos erklärten, liege insgesamt ein widersprüchliches Verhalten, das keinen Rechtsschutz verdiene. Es sei daher der Verkauf der Aktien an C.________ und weiter an F.________ für alle Beteiligten als gültig anzusehen. F.________ werde demnach von der Aktiengesellschaft seine Eintragung im Aktienregister verlangen können. Umgekehrt erweise sich der Verkauf der 13 Aktien an A.________ im Jahre 2008 als ungültig. Dieser werde sich daher der Eintragung von F.________ als Aktionär nicht widersetzen können. A.________ könne - zufolge vollständiger Entwehrung - vom Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 13'000.-- samt Zinsen verlangen. Somit sei das Eventualbegehren gutzuheissen. Dagegen sei C.________s Klage auf Zahlung von Fr. 22'500.-- nebst Zins abzuweisen. Er sei nicht geschädigt worden, da sowohl sein Kauf von D.________ als auch sein Verkauf an F.________ rechtsgültig sei.
B.b. Der Beklagte erhob Berufung beim Kantonsgericht Wallis und beantragte, Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts aufzuheben und auch die Klage von A.________ abzuweisen. Zudem verlangte er eine andere Kosten- und Entschädigungsverteilung. Mit Berufungsantwort stellte der Rechtsvertreter im Namen von C.________ und A.________ das Hauptbegehren, wonach die Berufung ohne weiteres kostenfällig abzuweisen sei, sowie das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die Kraftloserklärung der Aktien gemäss Urteil vom 2. August 2007 ungültig sei, und im Übrigen die Berufung kostenfällig abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Subeventualiter sei C.________ vorab die Gelegenheit zu bieten, sich als Anschlussberufungskläger zu statuieren und in der Folge sei über beide Rechtsbegehren des vorinstanzlichen Entscheides ein neuer Entscheid zu fällen, wobei die Berufung abzuweisen sei.
Mit Urteil vom 22. November 2017 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut und wies A.________s Anträge sowie dessen Klage ab. Es erkannte, die Berufung richte sich nur gegen A.________, weshalb C.________ nicht Berufungsbeklagter sei und keine Anschlussberufung erheben könne. Da er selbst keine Berufung erhoben habe, scheide er definitiv aus dem Verfahren aus. In A.________s Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass die seinerzeitige Kraftloserklärung der Aktien ungültig sei, sah es einerseits eine unzulässige Klageänderung und erachtete andererseits ein Feststellungsinteresse nicht für dargetan. Es ging in der Sache davon aus, mangels der notwendigen Zustimmung der Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 685c Abs. 1 OR sei das Eigentum an den Aktien nie auf C.________ übergegangen, sondern bis zum Tod bei D.________ verblieben und danach durch Universalsukzession auf seine Erben übergegangen. Die Kraftloserklärung sei sowohl materiell wie auch formell rechtsgültig. B.________ habe damit die 13 Aktien rechtsgültig erworben und das Eigentum daran rechtsgültig auf A.________ übertragen. A.________s Forderung auf Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 13'000.-- habe damit keinen Rechtsgrund und sei abzuweisen. Hingegen sei das Rechtsgeschäft zwischen C.________ und D.________ mangels Antrags des Erwerbers auf Genehmigung und Eintrag ins Aktienbuch nie rechtsgültig zustande gekommen und C.________ entgegen den Feststellungen des Bezirksgerichts damit gar nie Eigentümer der Aktien geworden. Der Weiterverkauf der Aktien an F.________ sei damit ungültig.
 
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 13'000.-- zu bezahlen. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Beides unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.
 
 Erwägungen:
 
1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer erkennt selbst, dass der erforderliche Streitwert nicht erreicht wird. Er ist aber der Ansicht, es stellten sich mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
1.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210 mit Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4309 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 70 E-BGG). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht mehrere Rechtsfragen als solche von grundsätzlicher Bedeutung:
1.2.1. Er beruft sich im Wesentlichen auf den Widerspruch, der zwischen dem unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Visp gegenüber C.________ und demjenigen der Vorinstanz gegenüber ihm selbst bestehe bezüglich der Frage, welche Aktien gültig seien beziehungsweise gültig auf den jeweiligen Käufer übergegangen seien. Er macht geltend, von der Lehre und Rechtsprechung werde zwar grundsätzlich bejaht, dass sich die Rechtskraft eines erstinstanzlichen Entscheides nicht nur auf das Dispositiv erstrecke, sondern auch die Erwägungen erfasse. Offen scheine aber, in welchem Umfang die Erwägungen mit dem Entscheid in Rechtskraft erwachsen würden. Offen sei auch, wie weit eine Berufungsinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid bei einfacher Streitgenossenschaft, der bezüglich des einen Streitgenossen nicht angefochten werde (und damit in Rechtskraft erwachse), überhaupt auch bezüglich dieses Streitgenossen erneut aufgreifen dürfe. Die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft auch der Erwägungen sei virulent und somit für eine Vielzahl von Personen relevant.
1.2.2. Eventuell unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Liste weiterer Fragen, denen seiner Meinung nach grundsätzliche Bedeutung zukommt:
1.2.2.1. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob im Falle eines Doppelverkaufs gleicher Aktienstellen (einmal als Originalaktien und einmal in Form der nach einer Kraftloserklärung neu ausgegebenen Aktien), der von beiden Käufern in Streitgenossenschaft angefochten werde, im Berufungsverfahren überhaupt eine Trennung der Verfahren der beiden einfachen Streitgenossen möglich sei, weil dadurch der Entscheid über die Gültigkeit der Originalaktien und der neu ausgegebenen Aktien von zwei verschiedenen Instanzen beurteilt würde.
1.2.2.2. Ebenso sei die Rechtsfrage, ob die Nichtanmeldung des Kaufs vinkulierter Namenaktien zu einer Verwirkung des Eigentumsanspruches führe, wie die Vorinstanz meine, von grundsätzlicher Bedeutung.
1.2.2.3. Und schliesslich ist nach Auffassung des Beschwerdeführers auch die Frage nach der Legitimation zur Kraftloserklärung von Aktien, die sich unverteilt in einer Erbengemeinschaft befinden, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang macht er geltend, der Beschwerdegegner sei nicht dazu legitimiert gewesen, einen Kraftloserklärungsprozess zu führen. Die Aktivlegitimation wäre allein der Erbengemeinschaft zugekommen.
 
2.
Der zu beurteilende Fall weist die Eigenheit auf, dass er wohl tatsächlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, aber nicht so, wie der Beschwerdeführer sie dem Bundesgericht unterbreitet. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. So wie sich die Frage tatsächlich stellt, wäre der zu beurteilende Fall zudem, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nur bedingt geeignet, sie zu beantworten. Den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen kommt dagegen keine grundsätzliche Bedeutung zu.
2.1. Im Rahmen einer aktiven einfachen Streitgenossenschaft macht grundsätzlich gestützt auf dieselben Tatsachen jeder Kläger unabhängig von den anderen eigenständige Ansprüche geltend (Art. 71 ZPO). Die verschiedenen Klagen der einzelnen Streitgenossen können daher unabhängig voneinander zum Gegenstand von getrennten Verfahren gemacht werden, ohne dass die Klagen dadurch verändert werden. Im zu beurteilenden Fall ist dies anders: Die Kläger haben zwischen ihren Begehren insofern einen Konnex geschaffen, als das Begehren des Beschwerdeführers nur eventuell gestellt wurde, für den Fall, dass C.________ mit seinem Klagebegehren nicht durchdringt. Die Klage des Beschwerdeführers sollte also nach dem Willen der Kläger nur gutgeheissen werden, soweit diejenige von C.________ nicht gutgeheissen wird. Die Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers unabhängig vom Prozessausgang der Klage von C.________ gegen den Beschwerdegegner, würde dem Rechtsbegehren nicht entsprechen. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage nach der Zulässigkeit einer derartigen eventuellen Verknüpfung zweier Klagen stellen sowie nach den Konsequenzen eines derartigen Vorgehens.
2.1.1. In der Schweiz wird sowohl die eventuelle als auch die alternative Streitgenossenschaft überwiegend für zulässig erachtet (PETER RUGGLE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 71 ZPO; NICOLAS JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, François Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 7 zu Art. 71 ZPO; BALZ GROSS/ROGER ZUBER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 6 zu Art. 71 ZPO; ANNE-CATHERINE HAHN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 3 zu Art. 71 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini und andere [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 6 f. zu Art. 71 ZPO; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. 1, 2. Aufl. 2016, S. 148 Rz. 850; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S. 100 Rz. 3.44; vgl. zum Meinungsstand vor Inkrafttreten der ZPO: CRISTINA VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2006, S. 41 ff. und S. 46 f.; MARIE-FRANÇOISE SCHAAD, La consorité en procédure civile, 1993, S. 47 ff. und S. 52 f.). Auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung vor Inkrafttreten der ZPO in gewissen Fällen eine derartige Verknüpfung verschiedener Klagen für zulässig erachtet (vgl. BGE 113 Ia 104 E. 2c S. 106; 83 II 79 E. 2 S. 84 f.). Die Frage wurde, soweit ersichtlich, unter der Geltung der ZPO noch nicht höchstgerichtlich entschieden, so dass ihr allenfalls grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Diese Frage thematisiert der Beschwerdeführer aber nicht, er setzt die Zulässigkeit vielmehr voraus.
2.1.2. Damit bleibt die Frage nach der Behandlung einer derartigen Verknüpfung.
2.1.2.1. Die Klagen wurden im Ergebnis im Wesentlichen mit den Begründungen abgewiesen, sowohl C.________ (so die Auffassung im diesbezüglich unangefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts) als auch der Beschwerdeführer (gemäss dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz) hätten dieselben Aktien gültig erworben. Es können aber nicht beide Versionen zutreffen. Auf derartige in sich unvereinbare Versionen dürfte sich eine Partei (jedenfalls gegenüber ein und derselben Gegenpartei in demselben Prozess) nach Treu und Glauben nicht berufen, da dies auf eine in sich völlig unvereinbare und darum widersprüchliche Verhaltensweise hinausliefe (BGE 143 III 55 E. 3.4 S. 62, 666 E. 4.2 S. 673; 138 III 401 E. 2.2 S. 403). Der Beklagte dürfte, wenn er nur einem Kläger gegenüber stünde, zwar die Abweisung beider Klageposten verlangen, aber nach Treu und Glauben nicht mit Sachverhaltsdarstellungen oder Rechtspositionen, die sich gegenseitig ausschliessen (vgl. BGE 143 III 55 E. 3.4 S. 62). Ein derartiger Vortrag wäre nicht schlüssig, da bei der Unterstellung, die eine Version treffe zu, die andere nicht zutreffen kann, so dass sich gestützt auf eine derartige Argumentation nicht die Abweisung beider Klagen schlüssig begründen liesse. Solche in sich widersprüchliche Versionen sind in demselben Prozess zwischen denselben Parteien daher nur in einer eventuellen Staffelung zulässig, indem der Beklagte, wenn er primär die Gültigkeit des Erwerbs des Klägers 1 behauptet, die Gültigkeit des Erwerbs durch den Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nur noch eventuell behaupten kann, für den Fall, dass der Erwerb des Klägers 1 nicht gültig sein sollte. Denn die ursprünglichen Aktien können nicht gleichzeitig voll gültig (so das Bezirksgericht) und gültig kraftlos erklärt worden sein (so der angefochtene Entscheid). Damit kann sich die Frage stellen, ob und wenn ja wie es sich vermeiden lässt, dass bei Ansprüchen, die sich gegenseitig ausschliessen, die aber nicht von derselben sondern von zwei verschiedener Parteien eingeklagt werden, beide Klagen gestützt auf zwei miteinander unvereinbaren Annahmen abgewiesen werden, von denen objektiv nur eine zutreffen kann. Dies wollten die Kläger mit ihrem koordinierten Vorgehen vermeiden und genau dies geschieht nun aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides.
2.1.2.2. Zur Beantwortung dieser Frage ist der zu beurteilende Fall aber einerseits nur bedingt geeignet und andererseits genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht. Vor der Vorinstanz hatte der Rechtsvertreter die Berufungsantwort im Namen beider Kläger eingereicht und subeventualiter beantragt, es sei C.________ vorab die Gelegenheit zu bieten, sich als Anschlussberufungskläger zu statuieren und in der Folge sei über beide Rechtsbegehren des erstinstanzlichen Entscheides ein neuer Entscheid zu fällen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesem Begehren nicht stattgegeben. Gestützt auf Art. 115 lit. a oder Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG hätte C.________ seinerseits den Entscheid der Vorinstanz fristgerecht anfechten und sich so gegen den Ausschluss aus dem Verfahren vor der Vorinstanz wehren können. Dies hätte dem Bundesgericht erlaubt, darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, er hätte selbst fristgerecht Berufung erheben müssen, wenn er weiter am Verfahren beteiligt sein wollte (in diesem Sinne: HOHL, a.a.O., S. 395 Rz. 2376 mit Hinweis auf vor Inkrafttreten der ZPO ergangene kantonale Praxis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009 E. 3.3; 9C_400/2012 vom 4. April 2013 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 139 V 176, dafür in: Pra, 102/2013 Nr. 119 S. 912 ff.), oder ob er infolge der Verknüpfung der beiden Klagen davon unabhängig am Verfahren beteiligt bleibt (vgl. BGE 83 II 79 E. 2 S. 84 f.) oder ihm zumindest die Möglichkeit zu einer Beteiligung hätte eröffnet werden müssen (vgl. den Hinweis auf eine entsprechende kantonale Praxis vor Inkrafttreten der ZPO bei HOHL, a.a.O., S. 395 Rz. 2377 f.), wie die Kläger dies in der Berufungsantwort verlangt haben. C.________ hat den Entscheid der Vorinstanz indessen nicht angefochten - die Beschwerde wurde nur im Namen des Beschwerdeführers erhoben. Damit stellt sich aber weder die allgemeine Frage, ob sich widersprechende Urteile wie hier des Bezirksgerichts und der Vorinstanz vermeiden lassen, noch ob C.________ vorsorglich hätte Berufung erheben müssen, wenn er im Falle einer Berufung des Beschwerdegegners am Verfahren beteiligt bleiben wollte. Im zu beurteilenden Fall besteht vielmehr die Eigenheit, dass beide Kläger zwar erst- und zweitinstanzlich sich widersprechende Urteile zu verhindern suchten, vor Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz aber von C.________ nicht mehr angefochten wird, der sich mithin mit den sich widersprechenden Urteilen und der Tatsache, dass er am Verfahren nicht mehr beteiligt ist, abgefunden zu haben scheint. Damit könnte nur dieser Spezialfall behandelt werden. Selbst wenn auch diesem Fall grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte, wird er aber unter diesem Gesichtspunkt in der Beschwerde nicht thematisiert.
2.1.2.3. Die Rechtsfrage, ob die Nichtanmeldung des Kaufs vinkulierter Namenaktien zu einer Verwirkung des Eigentumsanspruches führt, betrifft dagegen von vornherein nur C.________, der vor Bundesgericht nicht Prozesspartei ist. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz genau besehen keine Verwirkung des Eigentumsanspruches annahm, sondern davon ausging, C.________ sei mangels Eintrags nie gültig Eigentümer der Namenaktien geworden.
2.2. Der Beschwerdeführer thematisiert mit der Tragweite der Rechtskraft eines Entscheides zwar eine Frage, der in vielen Fällen Bedeutung zukommen kann. Er setzt sich dabei aber nicht hinreichend mit der bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander:
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwächst ein Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Zwar ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (BGE 123 III 16 E. 2 S. 18 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 4C.233/2000 vom 15. November 2000, E. 3a). Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, die Rechtskraft eines erstinstanzlichen Entscheides erstrecke sich nicht nur auf das Dispositiv, sondern erfasse auch die Erwägungen. Diese sind nur zur Bestimmung der Tragweite des Dispositivs heranzuziehen und nehmen im Übrigen an der Rechtskraft gerade nicht Teil. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern auf diese Rechtsprechung zurückzukommen ist, sondern weicht einfach davon ab. Damit thematisiert er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Entschieden wurde im erstinstanzlichen Verfahren, ob C.________ eine Forderung von Fr. 22'500.-- nebst Zins zusteht. Da seine Klage abgewiesen wurde, hat das Bezirksgericht antragsgemäss die Klage des Beschwerdeführers behandelt. Auch hier bildete Prozessthema aber die Frage, ob ihm eine Forderung von Fr. 13'000.-- gegen den Beklagten zusteht. Diese Frage wurde im Dispositiv beantwortet. Damit stellt sich die Frage, ob die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Aktien, über welche die Gerichte bei der Beurteilung dieser Fragen befanden, nicht zu den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gehört, die grundsätzlich nicht an der Rechtskraft des Entscheides teilhaben (BGE 123 III 16 E. 2 S. 18 f. mit Hinweis; zit. Urteil 4C.233/2000, E. 3a). Dabei geht es aber um die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall.
2.2.2. Da im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen führen kann (Art. 71 Abs. 3 ZPO), bleiben sodann die subjektiv gehäuften Klagen grundsätzlich rechtlich selbständig, auch wenn sie in einem einheitlichen Urteil erledigt werden (Art. 71 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3). Ein gegenüber einem Streitgenossen ergangenes Urteil entfaltet grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen Streitgenossen (BGE 140 III 520 E. 3.2.2 S. 527 mit Hinweis; FRANÇOIS BOHNET/LORENZ DROESE, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N. 7 zu Art. 71 ZPO; JEANDIN, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 71 ZPO; vgl. schon BGE 83 II 79 E. 2 S. 84).
Auch hier erweitert der Beschwerdeführer mit der Annahme, der Entscheid gegenüber C.________ entfalte auch für ihn Rechtskraft, die Tragweite der Rechtskraft im Vergleich zur zitierten Lehre und Rechtsprechung. Um die damit aufgeworfene Rechtsfrage als grundsätzlich auszuweisen, müsste er entweder Gründe aufzeigen, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung angezeigt erscheinen lassen, oder darlegen, weshalb sie in Fällen wie dem zu beurteilenden nicht zur Anwendung kommen darf.
Diesbezüglich könnte man sich zwar fragen, ob der mit einer Eventual- oder Alternativverknüpfung geschaffene Konnex zwischen den einfachen Streitgenossen eine Ausnahme vom Grundsatz rechtfertigt, dass ein gegenüber einem Streitgenossen ergangenes Urteil keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen Streitgenossen entfaltet. So wirft der Beschwerdeführer die Frage aber nicht auf. Wenn er die Frage stellt, wie weit eine Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid bei einfacher Streitgenossenschaft, der bezüglich des einen Streitgenossen nicht angefochten werde (und damit in Rechtskraft erwachse), überhaupt auch bezüglich dieses Streitgenossen erneut aufgreifen dürfe, verkennt er, dass genau dies die Vorinstanz nicht getan hat. Sie ging vielmehr davon aus, da weder der Beschwerdegegner noch C.________ bezüglich der erstinstanzlichen Klageabweisung Berufung erhoben hätten, sei dieser nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die Vorinstanz hat bezüglich C.________ keinerlei Fragen wieder aufgegriffen, sondern in Bezug auf den Beschwerdeführer gewisse Fragen anders entschieden als im (nach Auffassung der Vorinstanz beendeten) Verfahren zwischen dem Beklagten und C.________. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem nicht mit der ergangenen Rechtsprechung auseinander (BGE 83 II 79 E. 2 S. 84 f.), die das Problem unauflösbar verknüpfter Klagen über den Devolutiveffekt zu lösen sucht. Schliesslich würde die Annahme, der Entscheid gegenüber C.________ entfalte auch im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Rechtskraftwirkung, bedeuten, dass der Beklagte die Klageabweisung anfechten müsste, wenn er mit deren Begründung nicht einverstanden ist, obwohl er durch die Klageabweisung nicht beschwert ist und sich die Anfechtung diesfalls zu einem blossen Streit über Entscheidgründe entwickeln würde, woran nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; Urteil des Bundesgerichts 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch darauf geht die Beschwerde nicht ein.
2.2.3. Insgesamt verficht der Beschwerdeführer, ohne sich mit der ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, einen davon abweichenden Umfang der Rechtskraftwirkung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt er so nicht.
2.3. Auch in Bezug auf die Legitimation zur Kraftloserklärung von Aktien, die sich unverteilt in einer Erbengemeinschaft befinden, wirft der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Er behauptet, die Kraftloserklärung sei vom Beschwerdegegner verlangt worden, der dazu nicht berechtigt gewesen sei. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den Einzelfall. Dass diesbezüglich Unsicherheiten bestünden, die das Bundesgericht klären müsste, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf.
2.4. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, zu deren Beantwortung der zu beurteilende Fall geeignet wäre, und da der Streitwert nicht erreicht wird, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
 
3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).
3.1. Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip: der Richter untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung seines Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 133 I 1 E. 5.5 S. 5).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 589 mit Hinweisen).
3.2.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
3.2.2. Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher unter Vorbehalt von Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen).
3.3. Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. In der Beschwerde werden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aufgeführt. Der Beschwerdeführer gibt an, in welchen Punkten er diese für falsch hält beziehungsweise offensichtlich unzutreffend. Dass eine Feststellung allenfalls falsch sein mag, genügt von vornherein nicht zur Annahme von Willkür. Auch soweit tatsächlich eine offensichtlich unhaltbare Feststellung getroffen worden sein sollte und dies in der Beschwerde rechtsgenüglich aufgezeigt würde, genügt dies nicht, soweit der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern die beanstandeten Feststellungen für den Ausgang de Verfahrens ausschlaggebend sein können. Auf derartige Rügen ist nicht einzutreten.
3.4. In rechtlicher Hinsicht erweist sich die Beschwerde schon deswegen als nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Rechtskraft eines Entscheides dieser eine von Rechtsprechung und Lehre abweichende Tragweite beimisst (vgl. E. 2.2.1 ff. hiervor) und gestützt darauf argumentiert. Er will die Rechtskraftwirkung der Entscheide auf die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Aktien ausdehnen. Damit, dass die Vorinstanz das entsprechende erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellte Begehren nicht als zulässig erachtete, setzt er sich aber nicht rechtsgenüglich auseinander. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer durch die Annahme, ihm stehe keine Forderung zu, in seinen Rechten verletzt ist, kann er sich dagegen im Rahmen der von ihm erhobenen Beschwerde zur Wehr setzen. Insoweit vermag er aber keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte aufzuzeigen. Damit könnte einzig C.________ allenfalls in seinen Rechten verletzt sein. Dieser hat den vorinstanzlichen Entscheid aber nicht angefochten. Aus Nachteilen, die C.________ aus dem angefochtenen Entscheid allenfalls entstehen könnten, kann der Beschwerdeführer aber keine Verletzung seiner eigenen verfassungsmässigen Rechte ableiten.
3.5. Auch soweit der Beschwerdeführer die Legitimation des Beschwerdegegners zur Kraftloserklärung bestreitet, erweist sich seine Beschwerde als nicht hinreichend begründet. Selbst wenn es zutreffen sollte (was nicht festgestellt ist), dass die Kraftloserklärung mangels Aktivlegitimation an sich nicht hätte erfolgen dürfen, äussert sich der Beschwerdeführer nichts rechtsgenüglich zur Frage, woraus sich ergeben sollte, dass die Kraftloserklärung diesfalls keine Wirkung entfaltet: Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde lediglich glaubhaft zu machen (Art. 981 Abs. 3 OR). Der Gesetzgeber nimmt mithin in Kauf, dass eine Kraftloserklärung erfolgen kann, auch wenn tatsächlich kein Verlust stattgefunden hat. Nach erfolgter Kraftloserklärung muss sich ein besserberechtigter Dritter grundsätzlich an den Gesuchsteller halten (ROBERT FURTER, in: Basler Kommentar, Wertpapierrecht, 2012, N. 4 zu Art. 972 OR; PETER JÄGGI/JEAN NICOLAS DRUEY/CHRISTOPH VON GREYERZ, Wertpapierrecht, 1985, S. 77; vgl. auch PETER JÄGGI, Die Kraftloserklärung von Wertpapieren, in: Privatrecht und Staat, Peter Gauch/Bernhard Schnyder [Hrsg.], 1976, S. 437 ff. 452 f.). Auf diese Frage geht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich ein, von einer hinreichend begründeten Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts kann keine Rede sein. Und auch diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verletzung der Rechte des Klägers 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
 
4.
Damit ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak