BGer 8C_439/2018 |
BGer 8C_439/2018 vom 11.02.2019 |
8C_439/2018
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Urteil vom 11. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. Januar 2018
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(SV 17 14 / P 17 3).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. Juni 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. Januar 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung),
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in Erwägung, |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das kantonale Gericht in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Nidwalden vom 25. Oktober 2006 (Krankenversicherungsgesetz, kKVG; NG 742.1), wonach das Gesuch um individuelle Prämienverbilligung bis zum 30. April des Kalenderjahres einzureichen ist, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, zum Schluss gelangte, das - unbestrittenermassen - am Montag, 1. Mai 2017 am Schalter der Ausgleichskasse abgegebene Gesuch der Beschwerdeführerin sei verspätet und folglich sei ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 verwirkt,
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dass die Vorinstanz auf Art. 3 kKVG hinweist, worin die sinngemässe Anwendung des ATSG vorgesehen wird, soweit das kKVG keine Regelung enthält,
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dass im angefochtenen Entscheid jedoch die Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 3 ATSG (Fristende am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt) auf die Anmeldefrist zur Prämienverbilligung als Verwirkungsfrist (Art. 22 Abs. 3 kKVG) mit der Argumentation verneint wird, diese Bestimmung erfasse weder Verjährungs- noch Verwirkungsfristen,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zwar ausführlich darlegt, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht Art. 38 Abs. 3 ATSG dennoch sinngemäss anwendbar sein soll, ohne indessen ausdrücklich oder auch nur implizit aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts (die Frage nach der sinngemässen Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG auf die Anmeldefrist für Prämienverbilligung beschlägt kantonales Recht) geradezu willkürlich oder anderweitig verfassungswidrig sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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dass bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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