BGer 8C_794/2018 |
BGer 8C_794/2018 vom 15.02.2019 |
8C_794/2018 |
Urteil vom 15. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2018 (IV.2017.00726).
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. A.________ war zuletzt als Hilfskoch tätig. Unter Hinweis auf starke Fuss- und Knieschmerzen meldete er sich am 3. März 2009 bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 1. Juni 2010, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Kostengutsprache für Umschulung und auf eine Invalidenrente, im Wesentlichen mit der Begründung, er sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.
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A.b. Am 12. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er gab an, unter Beschwerden an beiden Knien, Nackenschmerzen, Schwindelgefühlen, hohem Blutdruck und zahlreichen psychischen Beschwerden zu leiden. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und tätigte Abklärungen der medizinischen und beruflichen Verhältnisse. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Swiss Medical Assessment-and Business-Center AG (SMAB) vom 29. August 2016 (in den Fachrichtungen Psychiatrie, Innere Medizin, Neurologie und Orthopädie/Traumatologie), verneinte sie nach zweimaliger Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2017 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
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B. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mindestens eine Viertelrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin, zur Veranlassung eines Gutachtens zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob der in rechtlicher Hinsicht (oder zur Beurteilung der strittigen Ansprüche) massgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Rechtsfrage ist sodann die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteile 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1.3; 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
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2. |
2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG,), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.2. In Bezug auf die Beweiswürdigung ist zu ergänzen, dass den Gutachten von externen Spezialärzten, welche von Versicherungsträgern im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, praxisgemäss voller Beweiswert zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
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3. Die IV-Stelle hat unbestrittenermassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet und ist auf das neue Leistungsgesuch vom 12. Januar 2016 eingetreten. Unter den Parteien ist indessen strittig, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 1. Juni 2010 und jener vom 8. Mai 2017 verneinte (zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
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4. |
4.1. Das kantonale Gericht hat dem SMAB-Gutachten vom 29. August 2016 sowie dessen Ergänzung vom 31. März 2017 in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft beigemessen. Es hat sodann für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100% arbeitsfähig sei. Damit stellte es - zumindest implizit - fest, dass im Vergleich zur Verfügung vom 1. Juni 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten war.
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4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde vielmehr darauf, die Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend zu bestreiten und diesen seine eigene Sachverhaltsversion gegenüberzustellen. Er legt jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt - insbesondere der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit - offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig festgestellt worden wäre. Des Weiteren begnügt er sich im Wesentlichen mit der Wiederholung von Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. So bemängelt er ein weiteres Mal, dass keine elektrophysiologische Messung durchgeführt worden sei, welche seiner Ansicht nach zwingend notwendig gewesen wäre, um eine korrekte neurologische Diagnose zu stellen. Damit übersieht er indessen, dass die Frage, ob und gegebenenfalls welche fachärztlichen Untersuchungen notwendig sind, um eine Diagnose zu stellen, nicht in den Kompetenzbereich des Rechtsanwenders fällt, sondern ausschliesslich in jenen des begutachtenden Arztes (zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, SVR 2014 IV 34 S. 123). Ferner ist dem neurologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass der Versicherte sich unter Angabe von massivsten Schmerzen nicht vollständig untersuchen liess. Eine neurologische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte gemäss den Feststellungen der begutachtenden Fachärztin dennoch verneint werden, zumal genügend Hinweise vorlagen, die namentlich eine radikuläre Schädigung ausschliessen, so beispielsweise die gute Ausbildung der Muskulatur und die fehlende Analgetikaeinnahme. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die sprachliche Verständigung zwischen ihm und dem begutachtenden Psychiater anzweifelt, zielen seine Vorbringen ebenfalls ins Leere. Im Gutachten wurde explizit die Anwesenheit einer professionellen Übersetzerin attestiert. Ferner ergeben sich aus dem Gutachten keinerlei Hinweise, dass Kommunikationsschwierigkeiten während den Untersuchungen bestanden haben. Demnach hat das kantonale Gericht weder unhaltbare Schlüsse gezogen noch erhebliche Beweise übersehen oder ausser Acht gelassen, als es auf die Feststellungen des SMAB-Gutachtens vom 29. August 2016 abstellte und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen dem 1. Juni 2010 und 8. Mai 2017 verneinte.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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6. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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