BGer 9C_5/2019 |
BGer 9C_5/2019 vom 22.02.2019 |
9C_5/2019 |
Urteil vom 22. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 15. November 2018 (IV 2016/373).
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Sachverhalt: |
A. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2005 und mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (bestätigt mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2011) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Leistungsanspruch des 1961 geborenen A.________. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 trat sie auf eine Neuanmeldung des Versicherten nicht ein. Im März 2015 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb sie mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 einen Rentenanspruch wiederum verneinte.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. November 2018 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 15. November 2018 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht (eventuell an die Verwaltung) zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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2. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts - hier seit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2009 - erforderlich ist, und erst in einem zweiten Schritt der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (BGE 141 V 9; Urteile 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1; 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5 und 6.4).
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3. Das kantonale Gericht hat den Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ mit bidisziplinärer Zusammenfassung vom 7. November 2015 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat es festgestellt, dass der Versicherte über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit verfüge. Es hat auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 18. November 2008, das der Verfügung vom 7. Mai 2009 zugrunde lag, Bezug genommen und eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit verneint.
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4. |
4.1. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich. Daher kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht keine Rede sein (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
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4.2. Die Dres. med. B.________ und C.________ legten nachvollziehbar und einleuchtend dar, weshalb sie von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das ABI ausgingen. Zumindest diesbezüglich genügen ihre Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Dem steht auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 14. Juli 2015 nicht entgegen.
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Die Feststellung des kantonalen Gerichts betreffend die (fehlende) Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruht somit nicht auf einer Rechtsverletzung. Dass sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1.1).
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4.3. Nach dem Gesagten zielen die Rügen, der psychiatrische Experte habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an normativen Vorgaben orientiert, dabei eine falsche Rechtsauffassung vertreten und unzutreffende Diagnosen gestellt, ins Leere (vgl. E. 2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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4.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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