BGer 5D_52/2019
 
BGer 5D_52/2019 vom 27.02.2019
 
5D_52/2019
 
Urteil vom 27. Februar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 15. Januar 2019 (ZSU.2018.341).
 
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 erteilte das Bezirksgericht Rheinfelden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.--.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 225.--.
Am 25. Februar 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung "Berufung" an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Angelegenheit erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG. Sie kann demnach vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden. Vorliegend ist erforderlich, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid des Obergerichts) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern er legt nur seine Rechtsauffassung dar, wonach nicht er, sondern der Beschwerdegegner den Vorschuss zu bezahlen habe. Damit genügt die Beschwerde im Übrigen auch den strengen Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg