BGer 1C_38/2019 |
BGer 1C_38/2019 vom 06.03.2019 |
1C_38/2019 |
Urteil vom 6. März 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kommission für Administrativmassnahmen
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im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof,
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vom 12. Dezember 2018 (603 2018 107).
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Erwägungen: |
Der Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg hat am 12. Dezember 2018 die Beschwerde von A.________ gegen den Entzug seines Führerausweises durch die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht mit der Ankündigung, die Begründung in den nächsten Tagen nachzureichen. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018, mithin während des vom 18. Dezember bis zum 2. Januar dauernden Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann nach Ablauf des Fristenstillstands am 3. Januar 2019 zu laufen und endete am 1. Februar 2019. Innert dieser Frist hat A.________ seine Beschwerde nicht begründet, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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