BGer 5A_184/2019 |
BGer 5A_184/2019 vom 06.03.2019 |
5A_184/2019 |
Urteil vom 6. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sarganserland.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Dezember 2018 (KES.2018.22).
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Sachverhalt: |
Mit Beschluss vom 30. März 2016 errichtete die KESB Sarganserland für A.________ (geb. 1962) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
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Mit mehreren Schreiben verlangte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft, was die KESB nach einem persönlichen Gespräch und Anhörung der Beiständin mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 abwies.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 nicht ein. Dieser wurde A.________ am 3. Januar 2019 zugestellt.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: |
1. Mit der Zustellung am 3. Januar 2019 begann die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG zu laufen und die am 4. März 2019 eingereichte Beschwerde erweist sich als verspätet.
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2. Im Übrigen könnte auch mangels Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden: In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Eingabe besteht jedoch lediglich aus zwei Zetteln; auf dem einen steht, dass die Anzeige gegen die KESB-Organisation zurückgezogen werde, und der andere enthält die nicht weiter ausgeführte Bitte, in Bezug auf die Beschwerdeführerin und in Bezug auf deren Mutter die Beistandschaft aufzulösen.
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3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Sarganserland und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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