BGer 8F_5/2019
 
BGer 8F_5/2019 vom 13.03.2019
 
8F_5/2019
 
Urteil vom 13. März 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 4. Februar 2019 (8C_37/2019).
 
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_37/2019 vom 4. Februar 2019.
 
Erwägungen:
1. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten.
Ist ein Nichteintretensentscheid Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf das Nichteintreten beziehen, das heisst vorliegend auf das Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2. Die Gesuchstellerin macht keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend. Soweit sie das Vorliegen einer traumabedingten Ruptur anruft, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dies für die im Verfahren 8C_37/2019 allein beantwortete Frage nach den Eintretensvoraussetzungen von Bedeutung gewesen sein soll.
3. Enthält das Gesuch keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel