BGer 6B_610/2018 |
BGer 6B_610/2018 vom 15.03.2019 |
6B_610/2018, 6B_611/2018 |
Urteil vom 15. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
6B_610/2018
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F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
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Beschwerdeführer,
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und
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6B_611/2018
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G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 24. April 2018
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(S 2017 5 / 6).
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Sachverhalt: |
A. Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 30. Januar 2017 neben anderen Delikten der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Gleichzeitig erkannte es auf zwei Ersatzforderungen zu Lasten von F.________ (Fr. 70'000.--) und G.________ (Fr. 20'000.--). Dagegen erhoben F.________ und G.________ als beschwerte Dritte Berufung.
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Das Obergericht der Kantons Zug bestätigte am 24. April 2018 die F.________ und G.________ auferlegten Ersatzforderungen.
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B. F.________ und G.________ führen je einzeln Beschwerde in Strafsachen. F.________ beantragt, es sei von ihm keine Ersatzforderung zu erheben. G.________ beantragt, es sei ihr keine Ersatzforderung für den Fr. 791.10 übersteigenden Betrag aufzuerlegen.
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Sowohl F.________ als auch G.________ beantragen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte diese in beiden Fällen am 25. bzw. am 26. Juni 2018.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerden von F.________ und G.________ betreffen denselben Sachverhalt und stehen in einem engen Zusammenhang. Die Verfahren 6B_610/2018 und 6B_611/2018 sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).
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2. Die Ersatzforderungen gegenüber den Beschwerdeführern begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass diese von den strafbaren Handlungen von X.________ profitiert hätten. Sie seien durch insgesamt sechs Transaktionen zulasten der Stiftung P.________ begünstigt worden, ohne dass sie hierfür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätten.
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3. |
3.1. F.________ macht geltend, die von ihm erhaltenen Zahlungen seien in Erfüllung einer am 7. Mai 2009 unterzeichneten "Umbrella-Vereinbarung" erfolgt. Die Vorinstanz verneine dies zu Unrecht. Überdies verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht auf die Frage eingehe, ob er die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erlangt habe.
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3.2. |
3.2.1. Am 7. Mai 2009 schlossen F.________ als Verkäufer und die Stiftung P.________ als Käuferin einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Q.________ ab. Vereinbart wurde dabei ein Kaufpreis von Fr. 1'500'000.--. Am selben Tag schlossen die Vertragsparteien eine separate "Umbrella-Vereinbarung" ab, welche - unter anderem - die folgende Bestimmung enthält:
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«Ferner erklärt und anerkennt Herr X.________ namens der "Stiftung P.________", dass das Pfandrecht der Bank L.________ welches auf der Liegenschaft zur Sicherung eines Lombardkredits - welcher seinerzeit zur Sanierung der Liegenschaft aufgenommen werden musste - vorgängig des heutigen Verkaufes gelöscht wurde durch Rückzahlung des Kredits zulasten des privaten Wertschriftendepots von Herrn F.________. Herr X.________ verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass Herrn F.________ der Betrag von Fr. 250'000 sei es zulasten der kaufenden Stiftung und/oder des Vermögens von Frau A.________ schrittweise wieder erstattet wird durch entsprechende Überweisungen auf sein Wertschriftendepot.»
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Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Ein formungültiger Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung absolut nichtig (BGE 137 III 243 E. 4.4.6 S. 251; Urteil 4A_98/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.2.2). In der "Umbrella-Vereinbarung" einigten sich Käuferin und Verkäufer auf einen um Fr. 250'000.-- höheren Kaufpreis, als öffentlich beurkundet. Eine solche Schwarzgeldabrede ist nichtig. Die Zahlungen an F.________ entbehren somit eines gültigen Rechtstitels. Die Annahme der Vorinstanz, diese seien nicht in Erfüllung der "Umbrella-Vereinbarung" erfolgt und deshalb keine gleichwertige Gegenleistung seitens F.________ vorliege, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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3.2.2. Die Frage, ob sich F.________ bewusst war, dass seine Bereicherung die Folge deliktischen Verhaltens von X.________ ist, liess die Vorinstanz ausdrücklich offen (Urteil, S. 160). Nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ist eine Ersatzforderung gegenüber einem Dritten nur dann ausgeschlossen, wenn dieser kumulativ die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Nachdem die Vorinstanz eine gleichwertige Gegenleistung zu Recht verneint hat, durfte sie die Frage, über welche Kenntnis F.________ verfügte, offenlassen; sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht verletzt.
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4. |
4.1. G.________ rügt, sie habe sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass mit der Überweisung von Fr. 19'208.90 am 9. Dezember 2008 mit dem Vermerk "Kunst" die Anschaffung von alten Zauberbüchern finanziert worden sei, die dem Andenken an ihren Ehemann F.________, seines Zeichens ein begnadeter und international bekannter Zauberkünstler, und damit dem Andenken der Familie R.________ dienen sollte. Zu den Zwecken der Stiftung P.________ habe auch der Erhalt des Andenkens an die Familien R.________, S.________ und T.________ gezählt, womit die erwähnte Zuwendung dem Stiftungszweck entsprochen habe. Die Vorinstanz halte dem lediglich entgegen, dass die erst im Jahr 2008 angeschafften Zauberutensilien offensichtlich in keinem Zusammenhang zu den früheren Erfolgen von F.________ als Zauberkünstler stehen würden, sondern dazu dienen würden, seiner Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb dies "offensichtlich" sei und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Überdies würdige die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich. Die zur Diskussion stehende Zahlung sei auf dem "Baukonto Liegenschaft Q.________" der Stiftung P.________ verbucht worden. Damit sei der Nachweis erbracht, dass diese im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Q.________ und nicht mit den Freizeitbeschäftigungen ihres Ehemannes stehe.
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4.2. |
4.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Einwand, wonach die Überweisung von Fr. 19'208.90 mit der Begründung "Kunst" auf das Konto von G.________ rechtmässig gewesen sei, da sie dem Stiftungszweck entsprochen habe, nicht zutreffe. Die im Jahr 2008 angeschafften Zauberutensilien hätten offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den früheren Erfolgen von F.________ als Zauberkünstler gestanden, sondern hätten diesem dazu gedient, in dem in der Liegenschaft in Q.________ eingebauten Kellerabteil seiner Freizeitbeschäftigung nachzugehen. Die Zahlung sei denn auch auf dem "Baukonto Liegenschaft Q.________" verbucht und nicht als bewegliches Vermögen der Stiftung ausgewiesen worden. Es bleibe dabei, dass F.________ Eigentümer dieser Gegenstände geworden sei, was dem Stiftungszweck widerspreche (Urteil, S. 158).
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Dass ein Zauberkünstler Zauberbücher nicht zum Andenken an sich selbst oder an seine Familie erwirbt, sondern um seiner Tätigkeit nachzugehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht hinreichend nach und verletzt das rechtliche Gehör nicht. Mit dem Hinweis, die Zahlung stehe nicht im Zusammenhang mit der Freizeitbeschäftigung ihres Ehemannes, sondern mit der Liegenschaft in Q.________, setzt sich G.________ mit ihren eigenen sowohl im kantonalen Verfahren als auch vor Bundesgericht gemachten Aussagen in Widerspruch, wonach diese der Anschaffung von Büchern im Andenken an ihren Ehemann gedient haben soll. Sie vermag damit keine Willkür darzutun.
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5. Die Beschwerden sind abzuweisen. F.________ und G.________ tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 6B_610/2018 und 6B_611/2018 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden von F.________ und G.________ werden abgewiesen.
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3. F.________ und G.________ werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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