BGer 8C_871/2018 |
BGer 8C_871/2018 vom 25.03.2019 |
8C_871/2018 |
Urteil vom 25. März 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 15. November 2018 (VG.2018.00058).
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Sachverhalt: |
A. Die am 2. Juli 1991 geborene A.________ arbeitete zuletzt als angestellte Kauffrau im Familienbetrieb. Am 25. Mai 2015 stürzte sie beim Gleitschirmfliegen an einem Übungshang ab und erlitt dabei ein Schädelhirntrauma. Der zuständige Unfallversicherer (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt: Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder). Am 11. Januar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schädelhirntrauma und Gehstörungen bei der IV-Stelle des Kantons Glarus an. Zur Klärung des Leistungsanspruchs forderte diese die Akten der Suva an und erhielt auch jene der Taggeldversicherung Helsana Versicherungen AG (Helsana). Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. August 2016 mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 mit der Begründung ein, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen. Nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 mit, dass sie ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni bis zum 31. August 2016 auf eine befristete Viertelsrente habe. Da es sich um eine verspätete Anmeldung handle, werde die Rente ab dem 1. Juli 2016 ausgerichtet. Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Mai 2018 fest.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus teilweise gut und sprach A.________ eine Viertelsrente vom 1. Juli bis zum 30. September 2016 zu.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur gerichtlichen Begutachtung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50, a.a.O.;141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Die letztinstanzlich neu aufgelegte, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene, Stellungnahme des PD Dr. med. B.________, FMH Facharzt für Neurologie, vom 27. November 2018 hat als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben.
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht geschützte Befristung der Viertelsrente vor Bundesrecht standhält.
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zu den Abstufungen des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zu den bei einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente analog anwendbaren Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 IVV; Urteil 8C_234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 5 mit Hinweis auf BGE 109 V 125 E. 4a S. 126). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.2. In Bezug auf die Beweiswürdigung ist zu wiederholen, dass den Gutachten von externen Spezialärzten, welche von Versicherungsträgern im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, praxisgemäss voller Beweiswert zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
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4.
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4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren edierte das kantonale Gericht das von der Helsana in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der PMEDA (Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen) in den Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie vom 14. Mai 2018. Nach Würdigung der medizinischen Akten stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, die Diagnose des Schädelhirntraumas sowie der Gangstörung seien unbestritten. Letzterer liege keine organische Ursache, sondern eine funktionelle Störung zugrunde. Einigkeit bestehe ebenso über die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Erkrankung leide, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Für deren Beurteilung stellte das kantonale Gericht auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2016, das polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 14. Mai 2018 sowie auf die kreisärztliche psychiatrische Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 20. (recte: 27.) Juni 2016 ab. Demnach sei ab Ende Juni 2016 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und somit von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands ab diesem Datum auszugehen.
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4.2. Beschwerdeweise wird hauptsächlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt. So habe die PMEDA keine eigenen bildgebenden Untersuchungen veranlasst, sondern die Beurteilung der Diagnosen und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit anhand der verfügbaren medizinischen Unterlagen vorgenommen. Inwiefern dies eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzuzeigen. Ausweislich der Akten wurden am Unfalltag zwei CT des Schädels sowie am 28. Mai 2015 eine MR-Aufnahme des Gehirns durchgeführt. Eine weitere Verlaufskontrolle mit MRI des Schädels erfolgte sodann am 1. Juli 2015. Keiner der involvierten Ärzte erachtete es sodann als notwendig, weitere bildgebende Untersuchungen zu tätigen, insbesondere auch nicht Dr. med. E.________ und PD Dr. med. B.________ oder die behandelnden Ärzte der Klinik F.________, allesamt FMH Fachärzte der Neurologie, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft. Rechtsprechungsgemäss hat denn auch die Frage, ob und gegebenenfalls welche fachärztlichen Untersuchungen notwendig sind, um eine Diagnose zu stellen, nicht der Rechtsanwender, sondern ausschliesslich der begutachtende Arzt zu beantworten (zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).
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4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der PMEDA könne deshalb nicht abgestellt werden, weil die Gutachter von der Diagnose eines leichten statt richtigerweise eines schweren Schädelhirntraumas ausgehen, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE 141 V 585, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 102, 8C_590/2015). So erkannte die Vorinstanz richtig, dass auf die von den behandelnden Ärzten der Klinik F.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht abgestellt werden könne. Diese bestätigten lediglich, dass die Patientin weiterhin 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Sie begründeten jedoch nicht, inwiefern die funktionellen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten konkret einschränkten. Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Meinung liegt auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Berichts des PD Dr. med. B.________ vom 26. Juli 2018 vor. Gemäss seinen Ausführungen wurde er von der Klinik F.________ beauftragt zu untersuchen, ob ein posttraumatisches Parkinsonsyndrom vorliege, was er verneinte. Weiter äusserte er sich zu den verschiedenen Therapieoptionen, die geeignet sind, die funktionellen Bewegungsstörungen zu verbessern. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich indessen nicht. Somit liegt auch keine willkürliche Beweiswürdigung vor, als die Vorinstanz zum Schluss kam, die Einschätzung des PD Dr. med. B.________ vermöge die vorhandenen übereinstimmenden ärztlichen Berichte im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften.
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4.4. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.3; 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4). Solche Aspekte sind hinsichtlich des Gutachtens der PMEDA nicht auszumachen.
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Zusammenfassend liegen keine konkrete Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der PMEDA vom 14. Mai 2018 sprechen (zum Beweiswert von Administrativgutachten hiervor E. 3.2). Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 9). Insbesondere liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Dementsprechend besteht kein Anlass für die zur Hauptsache beantragten weiteren Abklärungen.
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5. Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der vom 1. Juli bis zum 30. September 2016 einen Invaliditätsgrad von 40 %, und ab 1. Oktober 2016 keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab, bringt die Beschwerdeführerin keine Einwände vor, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. März 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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