BGer 1B_131/2019 |
BGer 1B_131/2019 vom 29.03.2019 |
1B_131/2019 |
Urteil vom 29. März 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Chaix, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Hausdurchsuchung und Durchsuchung,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2019 (UH180422-O/U/BUT).
|
Erwägungen: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Körperverletzung, Drohung/Nötigung sowie Ehrverletzung. Am 9. November 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl und ordnete die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in U.________, seines Ateliers in V.________ und der Wohnung seiner Mutter in U.________ an. Weiter ordnete sie die Durchsuchung der mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang stehenden Schriftstücke, Aufzeichnungen, Datenträger und Informationsverarbeitungsanlagen usw. an. Es sei nach Waffen zu suchen, insbesondere einem Karabiner 31, sowie nach Computern/Laptops und Mobiltelefonen.
|
Am 14. November 2018 verhaftete die Stadtpolizei Zürich A.________ und durchsuchte dessen Wohnung. Sie stellte dort diverse Laptops, Festplatten und Mobiltelefone sowie ein Pfadimesser sicher. Am 20. November 2018 begaben sich Beamte der Stadt- und der Kantonspolizei Zürich zusammen mit A.________ in dessen Atelier. Dabei wurden weder untersuchungsrelevante Gegenstände noch Waffen gefunden. Nachdem A.________ bekanntgab, dass der Karabiner in seiner Wohnung versteckt sei, konnte die Waffe sichergestellt und auf die vorgesehene Durchsuchung der Wohnung der Mutter verzichtet werden.
|
Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob A.________ Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 8. Februar 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass es bezüglich der Hausdurchsuchungsbefehle an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Wie mit dem Karabiner zu verfahren sei, habe das Statthalteramt im administrativen Beschlagnahmeverfahren zu entscheiden. Insoweit fehle es dem Obergericht an der sachlichen Zuständigkeit. Der Dolch sei bisher erst sichergestellt worden. Eine allfällige förmliche Beschlagnahme sei noch nicht erfolgt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit die Beschwerde die Computer, Mobiltelefone und Datenträger zum Gegenstand hat, sei auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, da eine förmliche Beschlagnahme noch nicht erfolgt sei.
|
2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 15. März 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
|
3. |
Streitgegenstand ist vorliegend der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 9. November 2018. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und materielle Ausführungen macht, welche über den Streitgegenstand hinausgehen, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
|
4. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
|
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitgehend nicht sachbezogenen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Strafkammer auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
|
5. |
Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. |
Es werden keine Kosten erhoben
|
4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 29. März 2019
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Chaix
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|