BGer 6B_443/2018
 
BGer 6B_443/2018 vom 05.04.2019
 
6B_443/2018
 
Urteil vom 5. April 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. März 2018 (S 2017 42).
 
Sachverhalt:
A. Am 21. November 2013 verurteilte das Obergericht des Kantons Zug X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.
Das Obergericht hielt soweit vorliegend noch relevant zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ entwickelte Angebote für Beteiligungen an gewerblich genutzten Immobilien in der Schweiz. Zu diesem Zweck beteiligte er sich an der A.________ Kommanditgesellschaft. Diese war zuständig für Erwerb, Vermietung, Verwaltung und Verkauf des Büro- und Geschäftshauses C.________ in Basel. X.________ war überdies Geschäftsführer sowie einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der B.________ AG, welche Initiatorin des Anlageprojekts war und den Emissionsprospekt herausgab. Anleger beteiligten sich an der Kommanditgesellschaft als Kommanditäre. Das Anlageobjekt C.________ wurde im Prospekt vom 25. August 2000 und in einem ab 7. Juli 2000 verwendeten Einlageblatt zu einem früheren Prospekt als "voll vermietet" bezeichnet. Dies traf insofern zu, als für sämtliche vermietbaren Flächen des Gebäudes formelle Mietverträge bestanden, nachdem X.________ im August 2000 namens der Kommanditgesellschaft alle zu jenem Zeitpunkt leer gestandenen Räumlichkeiten an die eigens dafür gegründete D.________ AG vermietete. Aufgabe dieser Gesellschaft war es, die von ihr angemieteten Räumlichkeiten an Dritte "endzuvermieten". Dies wurde im Prospekt nicht erwähnt. Das Risiko, dass die Mieter ihre Verpflichtungen nicht erfüllen könnten, wurde relativiert, indem auf die Bonität der aktuellen Mieter und in einem Fall auf die Hinterlegung eines Mietzinsdepots von Fr. 500'000.-- hingewiesen wurde. Die D.________ AG war bei einem einbezahlten Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und erst kürzlich aufgenommener Geschäftstätigkeit jedoch finanziell nicht in der Lage, das Mietzinsdepot sowie den jährlichen Mietzins von Fr. 2'242'950.-- aus eigenen Mitteln zu erbringen. Den Anlegern wurde mit Aussagen im Prospekt vorgetäuscht, für sämtliche Mietflächen würden Mietverträge mit Mietern vorliegen, bei welchen mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden könne, dass sie ihren Verpflichtungen nachkämen. Mit der im Prospekt behaupteten Vollvermietung verbunden mit der Unterdrückung der Tatsache, dass es sich bei der D.________ AG um keine Endmieterin handelte, wurde den Anlegern der Eindruck vermittelt, es gebe im ganzen Gebäude keine leer stehenden Flächen. Die potentiellen Anleger hatten weder Kenntnis vom Inhalt des zwischen der Kommanditgesellschaft und der D.________ AG geschlossenen Mietvertrages noch vom finanziellen Zustand der letzten Gesellschaft. Sie verfügten auch nicht über die Möglichkeit, zu diesen Informationen zu gelangen.
B. Die von X.________ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhobenen Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. November 2013 wies das Bundesgericht am 4. Dezember 2014 ab (Urteile 6B_1223/2013 und 6B_24/2014).
C. Am 14. Dezember 2017 reichte X.________ beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 21. November 2013 ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 trat das Obergericht auf das Gesuch nicht ein.
D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid vom 14. März 2018 sowie das Urteil vom 21. November 2013 des Obergerichts seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid vom 14. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 14. März 2018 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil der Vorinstanz vom 21. November 2013 sei ebenfalls aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, am 5. März 2015 habe die Staatsanwaltschaft seinem amtlichen Verteidiger 2'099 durchnummerierte Akten, welche ausschliesslich die D.________ AG beträfen (nachfolgend: "Akten 57'742 - 59'841"), zurückgegeben. Er habe erst dabei und deshalb nach Rechtskraft des Urteils vom 21. November 2013 von diesen Akten erfahren.
Daraus, dass die Akten 57'742 - 59'841 im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft erwähnt worden seien und er ausserdem im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 11. April 2013 in diesen Akten enthaltene Unterlagen eingereicht habe, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, die Akten 57'742 - 59'841 seien insgesamt nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Ihm sei diesbezüglich keine prozessuale Nachlässigkeit vorzuwerfen. Mit dem entsprechenden Vorwurf verletze die Vorinstanz Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO. Es könne nicht von seiner Kenntnis aller Akten ausgegangen werden, welche in den Büroräumlichkeiten der B.________ AG beschlagnahmt worden seien. Die tatsächliche und nicht die potentielle Kenntnisnahme sei von Bedeutung.
Die Akten 57'742 - 59'841 seien zudem geeignet im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, eine andere Beurteilung herbeizuführen. So ergebe sich aus einzelnen Dokumenten, dass der Fachmann E.________, der später Verwaltungsratspräsident der F.________ AG geworden sei, einen funktionierenden Businessplan für die D.________ AG erstellt habe. Mit Hinweis auf weitere Dokumente bringt der Beschwerdeführer vor, es sei für jedermann, der sich für das C.________ interessiert habe, sehr leicht erkennbar gewesen, dass ein Teil der Fläche nicht end-, sondern zwischenvermietet gewesen sei. Zusätzlich sei der zweite Emissionsprospekt weitgehend unter Regie einer weiteren Gesellschaft und ohne seine Einflussnahme entstanden.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Buchhaltungsunterlagen der D.________ AG der Jahre 2000 / 2001 schon an der Berufungsverhandlung vom 11. April 2013 eingereicht und darauf hingewiesen, dass ihm diese Unterlagen zuvor von der Staatsanwaltschaft zurückgegeben worden seien. Diese Buchhaltungsunterlagen seien Teil der mit den Nummern 57'742 - 59'841 versehenen Akten und die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er diese erst am 5. März 2015 zurückerhalten habe, zumindest in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 und 2001 seien offenkundig nicht neu. Soweit der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch auf diese Unterlagen abstütze, könne darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
Selbst wenn die übrigen Akten tatsächlich erst am 5. März 2015 zurückgegeben worden sein sollten, wären diese nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Diese hätten zwar nicht bei den Akten gelegen. Die Staatsanwaltschaft habe es nicht als erforderlich erachtet, sie dem Gericht zukommen zu lassen. Sie seien aber im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erwähnt worden. Darin finde sich auch der Hinweis, die Akten seien bei Hausdurchsuchungen sichergestellt worden. Im Weiteren würden sie in der Anklageschrift erwähnt. Somit seien sie den Gerichten ebenso wie dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Die Gerichte hätten lediglich keine Veranlassung gesehen, die Dokumente im Hinblick auf die Beurteilung des Falles anzufordern. Demzufolge fehle den Akten 57'742 - 59'841 das Erfordernis der Neuheit (angefochtener Entscheid, E. 4.1 S. 5 f.).
Die Vorinstanz erwägt weiter, selbst wenn die fraglichen Dokumente als neu zu betrachten wären, wäre auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Strafverfahrens Kenntnis von den fraglichen Dokumenten und jederzeit die Möglichkeit gehabt, sie bei der Staatsanwaltschaft anzufordern und als entlastende Beweise im Prozess anzuführen. Nachdem er dies versäumt habe, könne er im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden (angefochtener Entscheid, E. 4.2 S. 6).
Der Beschwerdeführer habe es auch im Revisionsverfahren unterlassen, die von ihm angerufenen Dokumente ins Recht zu legen. Ohne über die Dokumente zu verfügen, könne das Gericht nicht beurteilen, ob die Revisionsgründe glaubhaft gemacht seien oder ob diese offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet seien. Er habe sodann weder glaubhaft gemacht, noch sei ersichtlich, dass die angerufenen Beweismittel am Ergebnis des Urteils vom 21. November 2013 etwas zu ändern vermöchten (angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 6 f.).
 
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGE 122 IV 66 E. 2b).
Neue Beweisergebnisse sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüttern, und aufgrund des veränderten Sachverhalts u.a. zugunsten des Verurteilten ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a, 4e und 5a; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74).
Mit dem Revisionsgesuch können keine Verfahrensmängel, sondern nur die materielle Urteilsgrundlage gerügt werden (Urteile 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; 6B_616/2014 vom 10. November 2014 E. 5).
2.3.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1, mit Hinweisen).
Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die von ihm angerufenen Beweismittel und die damit zu beweisenden Tatsachen nicht geeignet sind, am Ergebnis des Urteils vom 21. November 2013 etwas zu ändern, geradezu offensichtlich mangelhaft sein sollen. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie zu ihrer Schlussfolgerung gelangt.
So weist sie zunächst zutreffend darauf hin, laut Urteil vom 21. November 2013 sei nicht entscheidend, ob es sich bei der D.________ AG um eine Scheingesellschaft und bei E.________ um einen Strohmann gehandelt habe. Entscheidend war dem angeblich zu revidierenden Urteil zufolge einzig, dass die genannte Gesellschaft faktisch blosse Vermittlerin für noch leer stehende Mietobjekte und darüber hinaus bei einem Scheitern dieser Vermittlung nicht in der Lage gewesen sei, die Mietzinsen aus eigenen Mitteln zu bezahlen (angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 5 f.). Inwiefern eine Mitwirkung durch E.________ und ein von diesem erstellter Businessplan eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der damaligen vorinstanzlichen Erkenntnis belegen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Bereits im Beschwerdeverfahren betreffend das Urteil der Vorinstanz vom 21. November 2013 erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer die Anleger in deren Annahme täuschte, sich an einer voll vermieteten Geschäftsliegenschaft zu beteiligen, für die eine abgesicherte Rendite garantiert sei. Es konnte den Anlegern dabei ferner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Geschäftsgebäude C.________ nicht selber in Augenschein nahmen oder die Angaben im Prospekt anderweitig zu überprüfen versuchten (Urteil 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5).
Unbehelflich ist weiter der beschwerdeführerische Einwand, der zweite Emissionsprospekt sei ohne seine Einflussnahme entstanden. In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz korrekt, er bezeichne keine (neuen) Beweise. Vor Bundesgericht tut dies der Beschwerdeführer ebenso wenig, obwohl in der Beschwerdeschrift - folgte man seiner Argumentation - Hinweise auf konkrete Belege zu erwarten gewesen wären. Darüber hinaus wiederholt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer dem Urteil vom 21. November 2013 folgend die Tatherrschaft hatte und nicht von Relevanz ist, ob allenfalls eine beigezogene Werbeagentur die fragliche Passage im Emissionsprospekt verfasst habe (angefochtener Entscheid, E. 4.3.3 S. 8). Damit trägt der Beschwerdeführer auch mit dieser Behauptung nichts vor, was klarerweise zu einer abweichenden und für ihn günstigeren Beurteilung führen würde.
Infolge willkürfreier Feststellung, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen seien nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 21. November 2013 zu erschüttern, braucht die Frage, ob die im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft und in der Anklageschrift genannten Akten 57'742 - 59'841 neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind, nicht beurteilt zu werden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Frage geltend gemachte Verletzung von Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO braucht folglich unabhängig davon, dass er mit seinem Revisionsgesuch keine Verfahrensmängel des früheren Verfahrens rügen könnte, ebenfalls nicht weiter geprüft zu werden.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine formelle Rechtsverweigerung geltend.
Aus der Urteilsbegründung eines weiteren gegen ihn geführten Strafverfahrens ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht in jenem Verfahren 16 Kartonschachteln Akten eingereicht habe. Weil diese Akten mit "sichergestellte H.________-Akten" beschriftet seien und die entsprechende Gesellschaft (B.________ AG) auch für die administrativen Belange der A.________ Kommanditgesellschaft zuständig gewesen sei, sei von deren Relevanz für das zu revidierende Urteil auszugehen.
Die Vorinstanz habe ihm die Edition der H.________-Akten zu Unrecht verweigert und diesen ohne materielle Prüfung die Beweiseignung abgesprochen. Sie dürfe keinen Nichteintretensentscheid mit der Begründung fällen, dass Akten fehlen würden. Die Staatsanwaltschaft habe die Pflicht, dem Gericht alle Akten zu übermitteln. Es stehe ihm frei, ob er bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Vorinstanz Akteneinsicht nehmen wolle. Gelange die Vorinstanz zur Auffassung, er müsse die Akten bei der Staatsanwaltschaft beschaffen, habe sie ihn dazu aufzufordern und dafür eine Nachfrist anzusetzen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es könne auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, soweit er sich auf die 16 Schachteln "sichergestellte H.________-Akten" berufe. Diese Dokumente befänden sich nach seiner eigenen Darstellung bei der Staatsanwaltschaft. Welchen Inhalt sie hätten, wisse er nicht. Immerhin könne ein Zusammenhang mit den gegen ihn geführten Strafverfahren angenommen werden. Ob sie aber einen direkten Bezug zum Gegenstand des Urteils vom 21. November 2013 aufwiesen, sei nicht bekannt. Es könne daher in keiner Weise gesagt werden, es sei sehr wahrscheinlich, dass die 16 Schachteln Akten die gemäss Art. 410 Abs. 1 lit a StPO notwendige Eignung aufweisen würden.
Im Übrigen diene das Revisionsverfahren nicht dazu, allfällige prozessuale Mängel des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu korrigieren oder einer rechtskräftig verurteilten Person Gelegenheit zu geben, neue Dokumente zu sichten. Vielmehr müssten die neuen Beweismittel schon im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs der damit befassten Instanz gegenüber hinreichend bezeichnet werden, sodass diese beurteilen könne, ob eine Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich sei. Bezüglich der in 16 Schachteln aufbewahrten H.________-Akten habe dies der Beschwerdeführer offenkundig nicht getan. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ausserhalb eines Revisionsverfahrens Einsicht in die Unterlagen zu verlangen und nach deren Sichtung unter genauer Bezeichnung der massgebenden Dokumente ein neues Revisionsgesuch zu stellen (angefochtener Entscheid, E. 3. S. 4 f.).
3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; je mit Hinweisen).
3.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Edition der 16 Schachteln "sichergestellte H.________-Akten" beantragte (kant. Akten, act. 01, S. 7). Die Vorinstanz gibt indessen seine diesbezügliche Begründung im Revisionsgesuch einlässlich wieder und setzt sich ausreichend damit auseinander. Ihre anschliessenden Erwägungen lassen problemlos erkennen, gestützt auf welche Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sich auf die genannten Akten berufe. Eine Überprüfung ihres Entscheids ist ohne Weiteres möglich. Die Vorinstanz stellt ohne in Willkür zu verfallen fest, die vom Beschwerdeführer nicht näher beschriebenen und lediglich mit "H.________" bezeichneten Akten seien nicht dazu geeignet, sehr wahrscheinlich eine Abänderung des früheren Beweisergebnisses und Urteils herbeizuführen. Der geltend gemachte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst keine Verpflichtung der Vorinstanz, im Rahmen eines Revisionsgesuchs trotz zumindest voraussichtlich fehlender Erheblichkeit nicht näher beschriebene Akten aus einem anderen, abgeschlossenen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft einzufordern. Dass sie dem Editionsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge leistet, begründet folglich keine Gehörsverletzung oder formelle Rechtsverweigerung. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hinweist, es stehe ihm frei, ausserhalb des Revisionsverfahrens Einsicht in die genannten Akten zu verlangen und danach gegebenenfalls unter genauer Bezeichnung der massgebenden Dokumente ein neues Revisionsgesuch zu stellen. Demzufolge war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ferner nicht gehalten, ihm eine Frist zur eigenen Beschaffung anzusetzen.
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber