BGer 5A_13/2018 |
BGer 5A_13/2018 vom 11.04.2019 |
5A_13/2018 |
Urteil vom 11. April 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
Sozialversicherungszentrum Thurgau,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dorian Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anfechtung nach Art. 286 SchKG,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 (ZBR.2017.25).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Das Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichskasse/IV-Stelle (nachfolgend SVZ TG), erhob gestützt auf die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Sirnach vom 25. Juni 2015 und die Klageschrift vom 27. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Münchwilen gegen A.A.________ eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG. Mit der Klage beantragte das SVZ TG die Feststellung, dass "die Abtretung von 1/2 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. vvv Grundbuch U.________ von B.A.________ [...] ins Eigentum von A.A.________ [...] per 21. Juni 2012 eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 286 SchKG" darstelle. Der Miteigentumsanteil sei wieder zur betreibungsrechtlichen Vollstreckbarkeit heranzuziehen und A.A.________ sei zu verpflichten, die Pfändungshandlung (gegenüber dem Schuldner B.A.________) betreffend die obgenannte Liegenschaft zu dulden.
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A.b. Das Bezirksgericht Münchwilen trat mit Zwischenentscheid vom 14. Januar/2. Februar 2016 auf die Klage ein. Der Eintretensentscheid wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 26. Mai/24. Juni 2016 bestätigt.
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A.c. Am 2./29. Mai 2017 hiess das Bezirksgericht die Anfechtungsklage gut. Es stellte fest, dass die erwähnte Abtretung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft ins Eigentum von A.A.________ eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 286 SchKG darstelle. Der entsprechende Vermögenswert könne im Rahmen der Betreibung Nr. www, Betreibungsamt Münchwilen, als Vermögen des Schuldners B.A.________ gepfändet werden, was von A.A.________ zu dulden sei.
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B. Hiergegen gelangte A.A.________ mit Berufung an das Obergericht. Mit Entscheid vom 14. September 2017 hiess das Obergericht - wie beantragt - die Berufung gut und wies die Anfechtungsklage ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 hat das SZV TG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Das SZV TG (Beschwerdeführer) beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts, d.h. die entsprechende Gutheissung der gegen A.A.________ (Beschwerdegegnerin) erhobenen Anfechtungsklage.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht beantragt (ohne Gegenbemerkungen) die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts, mit welchem aufgrund einer Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG die Übertragung eines Miteigentumsanteils beurteilt wurde, ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 137 III 268 E. 1). Der Streitwert überschreitet nach den Regeln, welche für die ausserhalb eines Konkurses erhobene Anfechtungsklage gelten (Urteil 5A_85/2015 vom 7. Mai 2015 E. 1; AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 52 Rz. 37; BOVEY, L'action révocatoire, JdT 2018 II S. 81), die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig und als solche ist die Eingabe entgegenzunehmen.
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1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
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1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 140 III 115 E. 2).
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1.4. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel einer "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung", das Obergericht habe der im Januar 2017 gegen B.A.________ nachträglich eingeleiteten Betreibung Nr. www (Betreibungsamt Münchwilen) zu Unrecht die erfüllte Voraussetzung zur Anfechtungsklage abgesprochen. Was insoweit vorgebracht wird, stellt indes eine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung dar und ist als solche zu behandeln.
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2. |
2.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Gutheissung einer Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG die Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das zur Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners ohne die angefochtene Rechtshandlung befunden hätte, ermöglichen soll. Die Anfechtung entfalte nur zwangsvollstreckungsrechtliche Wirkung mit Bezug auf und innerhalb eines bestimmten Vollstreckungsverfahrens. Das Obergericht hat erörtert, ob und in welcher von drei Betreibungen, welche der Beschwerdeführer gegen den Schuldner B.A.________ eingeleitet hatte, das Vollstreckungssubstrat durch Anfechtungsklage überhaupt wiederhergestellt werden kann oder soll. Dabei hat sich die Vorinstanz zur Betreibung Nr. xxx (Verlustschein Nr. yyy vom 11. Juni 2013; Betreibungsamt Sirnach), zur Betreibung Nr. zzz (Pfändungsurkunde vom 28. Oktober 2014; Betreibungsamt Sirnach) sowie zur im Januar 2017 eingeleiteten Betreibung Nr. www (Betreibungsamt Münchwilen) geäussert. Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass keine der in Frage stehenden Betreibungen erlaube, die Anfechtungsklage zu erheben, weshalb diese abgewiesen werden müsse.
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2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht im Wesentlichen vor, es habe übergangen, dass eine Betreibung als Voraussetzung zur Anfechtungsklage ohne weiteres auch nach Klageerhebung eingeleitet werden könne. Dies sei mit der im Januar 2017 eingeleiteten Betreibung Nr. www (Betreibungsamt Münchwilen) geschehen. Die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, dass in der neuen Betreibung zuerst ein Pfändungsverlustschein vorliegen müsse, damit die Voraussetzung zur Anfechtungsklage erfüllt sei. Damit überdehne das Obergericht die Regeln über die Anfechtungsklage, was mit Bundesrecht nicht vereinbar sei. Die Anfechtungsklage sei jedenfalls in genügender und wirksamer Weise erhoben worden.
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3. Anlass zur Beschwerde gibt eine paulianische Anfechtungsklage, deren Voraussetzungen zur Erhebung das Obergericht verneint hat.
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3.1. Mit der Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Art. 286-288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Vorliegend geht es nicht um die Anfechtungstatbestände also solche, sondern um die - folgenden - Regeln zur klageweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs.
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3.1.1. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Das Vorliegen des Verlustscheines ist eine Frage der Aktivlegitimation (BGE 115 III 138 E. 2a). Liegt erst ein provisorischer Verlustschein vor, ist die Anfechtungsklage möglich, indes kann das Anfechtungsurteil bei Gutheissung erst beim nachfolgenden Erlass eines definitiven Verlustscheines greifen (BGE 115 III 138 E. 2; Urteil 5C.94/2001 vom 26. Juli 2001 E. 3b; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 30; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 7 Rz. 60; BOVEY, a.a.O., S. 78).
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3.1.2. Gemäss Art 292 Ziff. 1 SchKG verjährt das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014; AS 2013 4111). Nach früherem Recht handelte es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. eine nicht unterbrechbare Frist (BOVEY, a.a.O., S. 82; BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband 2017, N. 7b zu Art. 292).
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3.2. Das Obergericht hat zu Recht festgehalten, dass die Aktivlegitimation des Gläubigers einen provisorischen oder definitiven Verlustschein voraussetzt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Obergericht ihm das Recht zur Anfechtungsklage gestützt auf die am 11. Januar 2017 eingeleitete Betreibung Nr. www (Betreibungsamt Münchwilen) abgesprochen hat.
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3.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem allgemeinen Hinweis auf die Lehre (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 Rz. 54) insoweit nichts für sich ableiten kann. Das Urteil im Anfechtungsprozess (Art. 285 ff. SchKG) wirkt nur in einem bestimmten Vollstreckungsverfahren (BGE 130 III 672 E. 3.2) und hat Reflexwirkung auf das materielle Recht des beklagten Dritten in dem Sinne, als dieser die Beschlagnahme und Verwertung dulden muss und dadurch faktisch und wertmässig sein Recht verliert (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 41; BOVEY, a.a.O., S. 77). Weil die Klage der Wiederherstellung der Exekutionsrechte der Gläubiger dient, verlangt die gesetzliche Regelung zur Aktivlegitimation die Annahme der unzureichenden Befriedigung aus dem Schuldnervermögen (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 3). Diese setzt - wie erwähnt - einen provisorischen oder definitiven Verlustschein voraus (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
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3.2.2. In der Betreibung Nr. www (Betreibungsamt Münchwilen), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, liegt nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil kein Verlustschein vor; etwas anderes wird nicht behauptet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Aktivlegitimation durch die blosse Einleitung der erwähnten Betreibung nicht gegeben. Die Regelung der Aktivlegitimation macht deutlich, dass der Angriff auf das Drittvermögen erst erlaubt ist, wenn feststeht, das das Schuldnervermögen zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger nicht ausreicht (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 3, 30). Wenn das Obergericht insoweit zum Ergebnis gelangt ist, die erwähnte Betreibung könne mangels Verlustschein nicht als Grundlage dienen, um zur Anfechtungsklage des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 zu berechtigen, stellt dies von vornherein keine Rechtsverletzung dar.
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3.3. Das Obergericht hat weiter erkannt, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Betreibung Nr. xxx (Betreibungsamt Sirnach) zur leeren Pfändungsurkunde (Art. 115 Abs. 1 SchKG) als definitivem Verlustschein Nr. yyy vom 11. Juni 2013 gekommen ist, die Voraussetzung zur Aktivlegitimation erfüllt. Dies ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass das Obergericht die Voraussetzungen zur Erhebung der Anfechtungsklage aufgrund der vorgebrachten Tatsachen von Amtes wegen geprüft hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Dezember 1911, JdT 1912 I 308). Nach Auffassung des Obergerichts ist das Anfechtungsrecht indes nach Ablauf von zwei Jahren seit der Zustellung des Verlustscheines "verwirkt", im konkreten Fall "rund Mitte Juni 2015".
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3.3.1. Wenn das Obergericht eine Verwirkung "Mitte Juni 2015" angenommen hat, hat es damit zum Einen das tatsächliche fristauslösende Datum - die Zustellung des betreffenden Verlustscheines - auf "rund Mitte Juni 2013" gesetzt. Zum Anderen hat es die Frist, welche vor dem 1. Januar 2014 zu laufen begonnen hat, als eine (nicht unterbrechbare) Verwirkungsfrist erachtet (so wie es die Bestimmung in der bis zum 31. Dezember 2013 stehenden Fassung vorgesehen hatte). In der Lehre wird bestätigt, dass eine Frist, welche - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (am 1. Januar 2014) zu laufen begonnen hat, als Verwirkungsfrist weiterläuft (u.a. BAUER, a.a.O., Ergänzungsband,
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3.3.2. Die Wahrung der Frist erfolgt im Anfechtungsprozess durch Klageanhebung, d.h. mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Art. 197 ZPO; BOVEY, a.a.O., S. 81; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 369; STAEHELIN/ STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 12 Rz. 21). Das Obergericht hat an anderer Stelle in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass das Schlichtungsgesuch am 22. Mai 2015 eingereicht wurde. Dies bedeutet rechtlich nicht nur der Beginn der Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO), sondern auch die Klageanhebung, und zwar eindeutig vor "Mitte Juni 2015", d.h. vor dem Ende der Zweijahresfrist. Gestützt auf die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil ist der rechtliche Schluss, dass das Anfechtungsrecht verwirkt sei, weil die mit Zustellung des Verlustscheines Nr. yyy ausgelöste Frist verpasst wurde, offensichtlich unzutreffend.
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3.3.3. Der Beschwerdeführer macht damit im Grunde zu Recht geltend, dass eine genügende Grundlage für die wirksame Erhebung seiner Anfechtungsklage besteht. Die gegenteilige Schlussfolgerung des Obergerichts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
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3.4. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Erwägungen des Obergerichts zur Abweisung der Anfechtungsklage nichts zu ändern.
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3.4.1. Nicht überzeugend ist, wenn die Vorinstanz zur Klageabweisung festgehalten hat, das "Vollstreckungsverfahren sei nicht bestimmt". Das Obergericht hat - wie erwähnt - völlig zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den in der Betreibung Nr. xxx (Betreibungsamt Sirnach) ausgestellten definitiven Verlustschein Nr. yyy vom 11. Juni 2013 zur Anfechtungsklage berechtigt ist. Sodann hat es festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erhobene Anfechtungsklage "ausdrücklich und konkret auf das Betreibungsverfahren Nr. xxx" beziehe und sich zudem einzig darauf habe beziehen können.
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3.4.2. Weiter hat das Obergericht zur Klageabweisung festgehalten, das Betreibungsverfahren Nr. xxx sei "offensichtlich schon lange nicht mehr pendent". Soweit die Vorinstanz damit gemeint hat, dass der definitive Verlustschein Nr. yyy - als förmlicher Abschluss der Betreibung Nr. xxx - nicht genüge, um die Anfechtungsklage zu erheben, sondern der Beschwerdeführer gestützt darauf (nach Art. 149 Abs. 3 SchKG) innert sechs Monaten die Fortsetzung der Betreibung hätte verlangen müssen, trifft dies nicht zu. Ein Anfechtungskläger ist - im Falle der Gutheissung seiner Klage - ohne weiteres ermächtigt, zur Rückgewähr die Vermögensbestandteile mit Beschlag belegen und amtlich verwerten zu lassen (BGE 141 III 185 E. 4.1
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3.4.3. Schliesslich ist bei diesem Ergebnis unerheblich, wenn das Obergericht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf eine weitere Betreibung Nr. zzz (Pfändungsurkunde vom 28. Oktober 2014; Betreibungsamt Sirnach) keinen Bezug zur Anfechtungsklage hergestellt habe, was (gemäss Vorinstanz) nach der Verhandlungsmaxime seine Sache gewesen wäre.
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3.5. Nach dem Dargelegten verstösst gegen Bundesrecht, wenn das Obergericht übergangen hat, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Verlustschein Nr. yyy vom 11. Juni 2013 (Zustellung Mitte Juni 2013) mit Schlichtungsgesuch vom 22. Mai 2015/Klage vom 27. Oktober 2015 innert Frist wirksam Anfechtungsklage erhoben hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist begründet. Unerheblich ist, dass die Gründe zur Gutheissung der Beschwerde nicht mit der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers übereinstimmen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 130 III 136 E. 1.4; 142 III 402 E. 2.6). Indes ist die Sache selbst nicht spruchreif, weshalb sie an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Obergericht hat die Berufung der Beschwerdegegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil gestützt auf die vorstehenden Erwägungen neu zu beurteilen.
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4. Der Beschwerde ist Erfolg beschieden. In Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem kantonalen Sozialversicherungszentrum (Ausgleichskasse/IV-Stelle) als Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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