BGer 5A_328/2019 |
BGer 5A_328/2019 vom 25.04.2019 |
5A_328/2019 |
Urteil vom 25. April 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Frau Dr. C.________,
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Beschwerdegegnerin,
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D.________,
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verfahrensbeteiligte Mutter.
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Gegenstand
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Vaterschaftsverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. März 2019 (LZ190003-O/Z01).
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Sachverhalt: |
Im für das Kind B.________ gegen A.________ angestrengten Vaterschaftsverfahren erging am 8. Oktober 2018 das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern.
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Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung, welches ihn mit Verfügung vom 21. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufforderte.
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Mit auf den 3. April 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe 16. April 2019; Eingang 23. April 2019) erhob A.________ "gegen das Bezirksgericht Affoltern und das Obergericht des Kantons Zürich" Beschwerde "wegen multipler Rechtsbrüche".
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Erwägungen: |
1. Im Wesentlichen verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtzuständigkeit des Bezirksgerichts Affoltern, die Abweisung der Klage durch die unzuständige Beiständin sowie die Aufhebung der Verhandlung und des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern.
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Soweit sich der Beschwerdeführer direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid oder gar das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, da vor Bundesgericht einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen Anfechtungsobjekt bilden können (Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Der obergerichtliche Entscheid in der Sache, welcher ohne Weiteres Anfechtungsobjekt bilden könnte, ist noch nicht ergangen. Vielmehr liegt erst eine (mit der Beschwerde eingereichte) Kostenvorschussverfügung für das obergerichtliche Verfahren vor. Diese stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, welche im Einzelnen darzulegen wären, angefochten werden könnte. Indes wird in der Beschwerdebegründung nicht auf den Kostenvorschuss Bezug genommen, so dass dieser nicht angefochten zu sein scheint. Dem Beschwerdeführer scheint es vielmehr um die Sache selbst zu gehen. Diesbezüglich fehlt es aber wie erwähnt an der Ausschöpfung des Instanzenzuges. Vorab hat im Rahmen des Berufungsverfahrens das Obergericht darüber zu befinden; gegen dessen Entscheid wird der Rechtsweg an das Bundesgericht offen stehen.
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3. Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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