BGer 5A_330/2019 |
BGer 5A_330/2019 vom 25.04.2019 |
5A_330/2019 |
Urteil vom 25. April 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Frau Dr. C.________,
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Klägerin/Berufungsbeklagte im kantonalen Verfahren,
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D.________,
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Beklagter/Berufungskläger im kantonalen Verfahren.
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Gegenstand
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Vaterschaftsverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. März 2019 (LZ190003-O/Z01).
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Sachverhalt: |
Im für das Kind B.________ gegen D.________ angestrengten Vaterschaftsverfahren erging am 8. Oktober 2018 das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern.
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Dagegen erhob D.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung, welches ihn mit Verfügung vom 21. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufforderte.
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Mit auf den 3. April 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe 16. April 2019; Eingang 23. April 2019) erhob die Mutter A.________eine Beschwerde gegen "den Berufungsbescheid des Obergerichts des Kantons Zürich".
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde im "Berufungsbescheid" des Obergerichts zu einer Zahlung innerhalb eines kurzfristigen Zeitraumes aufgefordert. Sie spricht damit offensichtlich die Kostenvorschussverfügung vom 21. März 2019 an. Dort wird indes nicht sie, sondern D.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Inwiefern dadurch die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insofern fehlt es an einer Beschwerdevoraussetzung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Affoltern verlangt und im Übrigen auch eine fehlende Legitimation der Beiständin moniert, fehlt es an der Ausschöpfung des Instanzenzuges. Im Verfahren vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz das Anfechtungsobjekt bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der obergerichtliche Entscheid ist jedoch vorliegend noch nicht ergangen und er wird im Übrigen auch nicht aufgrund einer Berufung der Beschwerdeführerin ergehen.
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3. Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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