BGer 5A_681/2018 |
BGer 5A_681/2018 vom 01.05.2019 |
5A_681/2018 |
Urteil vom 1. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen),
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Beschwerde gegen das Beschluss u.Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juli 2018 (LY170030 und LY170032).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (geb. 1966) und B.________ (geb. 1953) haben im Jahr 1998 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wies die Kantonspolizei Schwyz den Ehemann aus der ehelichen Liegenschaft in U.________ (SZ). Seither leben die Eheleute getrennt.
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B. |
B.a. Am 29. Oktober 2015 leitete B.________ beim Bezirksgericht Meilen ein Scheidungsverfahren ein. In zwei Eingaben vom 29. Oktober und 16. November 2015 beantragte er den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, forderte er von seiner Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 73'000.-- pro Monat. Ausserdem verlangte er, A.________ zu verpflichten, ihm das Fahrzeug "Porsche 911 4S ABD Cabriolet" herauszugeben und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
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B.b. In der Folge stritten sich die Parteien über die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen. Dieses hatte seine Zuständigkeit bejaht und war auf die Massnahmegesuche eingetreten (Verfügung vom 14. Januar 2016). Vergeblich wehrte sich A.________ dagegen bis vor Bundesgericht (Urteil 5A_445/2016 vom 9. Dezember 2016).
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B.c. Am 18. Mai 2017 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Teilvereinbarung über die Nutzung verschiedener Hausratsgegenstände. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung erklärte B.________, seine Anträge auf Nutzung des Motorbootes und auf Nutzung der Ferienwohnung in V.________ zurückzuziehen, am Antrag auf Nutzung des Fahrzeugs "Porsche 911 4S ABD Cabriolet" jedoch festzuhalten.
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B.d. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 verurteilte das Bezirksgericht A.________, B.________ rückwirkend ab 29. Oktober 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 32'410.-- zu bezahlen. Weiter verpflichtete es die Ehefrau, dem Ehemann das Fahrzeug "Porsche 911 4S ABD Cabriolet", Kontrollschild xxx, herauszugeben, für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen und alle zur Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs auf B.________ notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Weiter genehmigte es die Teilvereinbarung vom 18. Mai 2017.
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C. |
C.a. Beide Parteien legten beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. B.________ beantragte, die Unterhaltsbeiträge für ihn auf Fr. 38'410.-- pro Monat zu bestimmen. A.________ stellte das Begehren, "auf das Gesuch... um Erlass vorsorglicher Massnahme im Scheidungsverfahren (Art. 115 ZGB) zufolge Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzutreten". Eventualiter sei B.________s Antrag auf persönlichen Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens vollumfänglich abzuweisen; (sub-) eventualiter dazu seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge für B.________ bis zum 31. März 2018 auf Fr. 3'934.-- und ab 1. April 2018 auf Fr. 1'934.-- zu bestimmen, unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge von Fr. 16'383.70.--. Weiter verlangte A.________, den gegnerischen Antrag "auf Zuteilung des Porsche 911 4S ABD Cabriolet [korrekt: Porsche 997 C4S Cabrio] für die Dauer des Scheidungsverfahrens abzuweisen". Auf den letzteren Antrag reagierte B.________ in seiner Berufungsantwort (unter anderem) mit dem Eventualbegehren, es sei durch das Obergericht zu erkennen, dass das Fahrzeug korrekt "Porsche 997 C4S Cabrio" heisst.
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C.b. Mit Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2018 stellte das Obergericht fest, dass die Verfügung vom 18. Juli 2017 (unter anderem) mit Bezug die Genehmigung der Teilvereinbarung (s. Bst. B.d) in Rechtskraft erwachsen ist. Was den Unterhalt angeht, entschied das Obergericht, dass A.________ ihrem Ehemann rückwirkend ab 29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017 pro Monat Fr. 25'700.--, ab 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 Fr. 21'050.-- und ab 1. April 2018 Fr. 20'035.-- bezahlen muss. Weiter verpflichtete es A.________, ihrem Ehemann das Fahrzeug "Porsche 997 C4S Cabrio", Kontrollschild xxx herauszugeben und für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen, verbunden mit den erwähnten Anweisungen zur Übertragung der Haltereigenschaft (Bst. B.d). Der Entscheid wurde am 18. Juli 2018 versandt.
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D. |
Mit Beschwerde vom 20. August 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie hält an ihrem Hauptantrag fest, auf das Massnahmegesuch von B.________ (Beschwerdegegner) "im Scheidungsverfahren (Art. 115 ZGB) nicht einzutreten". Auch für den Fall, dass auf das Gesuch einzutreten wäre, bleibt sie grundsätzlich bei den Begehren, die sie vor dem Obergericht gestellt hatte (Bst. C.a). Unter dem Titel des monatlich geschuldeten Unterhalts will sie dem Beschwerdegegner - eventualiter zur vollumfänglichen Abweisung seiner Forderungen - rückwirkend ab 29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017 Fr. 4'399.--, ab 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 Fr. 529.-- und ab 1. April 2018 gar keine Geldbeträge mehr zugestehen. Weiter besteht die Beschwerdeführerin auf der Abweisung des Begehrens auf Herausgabe des Fahrzeuges "Porsche 911 4S ABD Cabriolet". Insbesondere sei auf den verspäteten Eventualantrag, wonach die Bezeichnung des Automobils zu korrigieren sei (Bst. C.a), nicht einzutreten.
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In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihrer Beschwerde sowohl hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge als auch mit Bezug auf die Herausgabe des Automobils die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach dem Gesuch mit Bezug auf die bis und mit Juli 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträge und wies es im Übrigen ab (Verfügung vom 21. September 2018).
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Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keinen Schriftenwechsel angeordnet.
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Erwägungen: |
1. |
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen befunden hat, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB). Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) auch vor Bundesgericht die Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdegegner und die Benützung eines Kraftfahrzeugs. Sie ist also vermögensrechtlicher Natur, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4, Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
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2. |
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die Beschwerdeführerin deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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3. |
Vom Hauptbegehren her ist streitig, ob und gegebenenfalls inwiefern der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB), auf den der Beschwerdegegner seine Scheidungsklage stützt, auch für die prozessuale Zulässigkeit des Massnahmeverfahrens eine Rolle spielt.
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3.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge dürfen vorsorgliche Massnahmen nur angeordnet werden, wenn sie nötig, geeignet und verhältnismässig sind. Dass das Hauptbegehren wahrscheinlich begründet ist, sei nicht erforderlich. Als vorläufige Friedensordnung sei der eheliche Unterhalt während des Scheidungsprozesses auch dann zu regeln, wenn das Hauptbegehren wahrscheinlich unbegründet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien die materiellen Voraussetzungen des Scheidungsgrundes gemäss Art. 115 ZGB im Streit um die vorsorglichen Massnahmen deshalb nicht zu prüfen. Das Obergericht weist darauf hin, dass mit Blick auf den Paarkonflikt, der im August 2015 eskaliert war und ein Gewaltschutzverfahren ausgelöst hatte, "zumindest Zweifel" an der Zumutbarkeit der Fortführung der Ehe bestünden. Es könne aber nicht im Voraus gesagt werden, dass die in Art. 115 ZGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe alleine dem Beschwerdegegner anzulasten seien, gegen den sich die Gewaltschutzmassnahmen richteten. Namentlich könnten auch schwere psychische Misshandlungen und daraus resultierende gröbere gesundheitliche Beschwerden Unzumutbarkeit begründen. Das Obergericht folgert, dass dem Beschwerdegegner kein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Was die angeblich rechtsmissbräuchliche Begründung der örtlichen Zuständigkeit durch den Wohnsitzwechsel des Beschwerdegegners angehe, habe das Bundesgericht kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen festgestellt.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine "krasse Verletzung des Willkürverbots" (Art. 9 BV). Sie beharrt darauf, dass sich der Beschwerdegegner in der Hauptsache vor dem Bezirksgericht Meilen rechtsmissbräuchlich auf den Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB) berufe und als Folge davon auch das Massnahmeverfahren als vom Hauptprozess abhängiges Verfahren rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB sei eine "doppelrelevante Tatsache", die zumindest im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO geprüft werden müsse, damit vorsorgliche Massnahmen erlassen werden können. Die Tatsachenvorbringen des Beschwerdegegners zur Unzumutbarkeit seien zu wenig substanziiert sowie schlicht unglaubhaft und unwahr. Darüber setze sich das Obergericht hinweg. Es unterstelle von sich aus Zweifel an der Zumutbarkeit der Ehefortführung und verletze so die Regel von Art. 8 ZGB über die Beweislastverteilung und das Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass den Beschwerdegegner nach Art. 115 ZGB kein Verschulden an der Unzumutbarkeit treffen dürfe, durch das Gewaltschutzverfahren aber genau das Gegenteil belegt sei. Da der Beschwerdegegner keine "prima vista Begründung" liefere, die schlüssig wäre und genügen würde, um Art. 115 ZGB anzurufen, sei auf das Massnahmebegehren nicht einzutreten. Zudem sei es auch aus Gründen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB und Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) nicht zulässig.
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3.3. Anstatt auf den angefochtenen Entscheid einzugehen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, ihre Sicht der Rechtslage zu wiederholen und den Erwägungen des Obergerichts gegenüber zu stellen. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die mutmassliche Begründetheit der Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB für die Festsetzung des Ehegattenunterhalts im Massnahmeverfahren gleichgültig ist, setzt sie sich nicht auseinander. Zwar bestreitet sie, ihre eigenen Ausführungen zu Art. 115 ZGB nicht belegt zu haben. Den Stellen aus ihrer Berufungsschrift, auf die sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht beruft, ist jedoch nicht zu entnehmen, warum die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB im Massnahmeverfahren ein Thema sein soll. Vielmehr unterstellt die Beschwerdeführerin dies in den fraglichen Passagen stillschweigend, erläutert sie dort doch einfach, weshalb das Scheidungs- und Massnahmebegehren des Beschwerdegegners rechtsmissbräuchlich sei. Allein damit ist nichts gewonnen. Um einen kantonalen Entscheid als willkürlich auszuweisen, genügt es nicht, bloss einzelne Elemente der vorinstanzlichen Begründung in Frage zu stellen und andere unangefochten stehen zu lassen. Entsprechend erübrigen sich auch Erörterungen zur (Eventual-) Erwägung, mit der das Obergericht "zumindest Zweifel" an der Zumutbarkeit der Fortführung der Ehe äussert. Dasselbe gilt für die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz auch unter dem Blickwinkel des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht auf das Massnahmegesuch hätte eintreten dürfen. Inwiefern diesem Vorwurf neben der Willkürrüge eine eigenständige Bedeutung zukommt bzw. welches (andere) verfassungsmässige Recht damit verletzt sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
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4. |
In der Sache dreht sich der Streit zum einen um das Rechtsbegehren, mit dem der Beschwerdegegner die Herausgabe und Nutzung eines Automobils der Marke Porsche durchsetzen will.
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4.1. Das Obergericht konstatiert, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen drei Porsches besitze und dass den Parteien klar "war und ist", welchen Porsche der Beschwerdegegner herausverlangt. Dem angefochtenen Entscheid zufolge tat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht dar, wo vor dem Bezirksgericht sie bereits geltend gemacht hätte, dass der Zuteilungsantrag zufolge Unbestimmtheit hätte abgewiesen werden müssen. Laut Fahrzeugausweis handle es sich um den "Porsche 997 C4S Cabrio" und nicht um den "Porsche 911 4S ABD Cabriolet" gemäss Angabe im erstinstanzlichen Urteil (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Dies sei zu korrigieren, so die vorinstanzliche Schlussfolgerung.
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Im Streit um die Zuteilung selbst stellt das Obergericht klar, dass die Benutzung eines Fahrzeugs der Luxusklasse zum ehelichen Lebensstandard gehört habe, auf dessen Fortführung der Beschwerdegegner einen Anspruch habe. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug in einen fahrunfähigen Zustand gebracht und daran einen Schaden von mehreren tausend Franken verursacht habe, lässt das Obergericht nicht gelten. Das Auto sei erstmals im Juli 2009 in Verkehr gesetzt worden und somit "nicht mehr das neuste". Im behördlichen Prüfbericht vom 4. Mai 2017 würden zwar die Reifenprofile und die gerissene Manschette der Antriebswelle bemängelt, von einem völlig demolierten Fahrzeug sei jedoch nicht die Rede. Allfällige Schadenersatzforderungen könne die Beschwerdeführerin im Übrigen "unter Beachtung des gesetzlichen Verrechnungsverbots (Art. 125 Ziff. 2 OR) " mit Unterhaltsansprüchen des Beschwerdegegners verrechnen. Auch hinsichtlich der Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Auto für betriebene Schulden des Beschwerdegegners gepfändet werden könnte, verweist das Obergericht die Beschwerdeführerin auf allfällige Schadenersatzansprüche, die ihr je nach Ausgang des voraussichtlichen Streits um die Eigentumsverhältnisse im Hauptverfahren zustünden. Daraus lasse sich kein höheres Interesse der Beklagten an der Zuteilung des Fahrzeuges ableiten.
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4.2. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass ihr kein Porsche mit der Bezeichnung "911 4S ABD Cabriolet" gehöre, ja ein solches Modell gar nicht existiere, weshalb das fragliche Begehren zufolge Unmöglichkeit hätte abgewiesen werden müssen. Weiter erinnert sie daran, dass der Beschwerdegegner in seinen Begehren nie das Kontrollschild erwähnt habe. Auch die Bestimmungen über die Klageänderung nach Art. 227 ZPO habe er nicht eingehalten, noch im Lauf des Verfahrens formell eine Änderung seines Antrags verlangt. Sein Anpassungs- bzw. Korrekturantrag in der Berufungsantwort sei verspätet und novenrechtlich unzulässig. Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin vor, das "ursprünglich unmögliche und fehlerhafte" Begehren eigenmächtig korrigiert und ohne entsprechenden Antrag wiederum die Kontrollschildbezeichnung ergänzt zu haben. So spreche sie dem Beschwerdegegner etwas anderes (Zusätzliches) zu, als er beantragt hatte, und verletze willkürlich die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 BV) als elementaren und unbestrittenen Verfahrensgrundsatz. Weiter beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil das Obergericht ihre Begründung, den gegnerischen Zuteilungsantrag zufolge Unbestimmtheit abzuweisen, als verspätetes Novum taxiere, den Beschwerdegegner mit seinem verspäteten und formell unrichtigen Eventualantrag jedoch zulasse. Darüber hinaus treffe die Vorinstanz der Vorwurf einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Denn falls sie "das Modell des Porsches" korrigieren wollte, hätte sie ihr, der Beschwerdeführerin, zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Indem es den Porsche dem Beschwerdegegner zuteile, nehme das Obergericht in Kauf, dass dieser das Fahrzeug beschädige oder gar als Pfändungssubstrat "für seine unzähligen Gläubiger" angebe.
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4.3. Erneut verpasst es die Beschwerdeführerin in ihren weitläufigen Erörterungen, die entscheidenden Punkte aufzugreifen. Insbesondere wendet sie nichts gegen die vorinstanzliche Erkenntnis ein, wonach sich beide Parteien darüber im Klaren waren und sind, welchen Porsche der Beschwerdegegner herausverlangt. Warum sich das Obergericht - namentlich mit Blick auf das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) - nicht an dieser tatsächlich übereinstimmenden Auffassung der Parteien orientieren durfte und stattdessen geradezu zwingend auf dem Wortlaut der Begehren des Beschwerdegegners hätte beharren müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Muss es mit der besagten tatsächlichen Feststellung aber sein Bewenden haben, so kann auch nicht gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO im Ergebnis etwas anderes zuspricht, als er verlangte. Damit ist dem Vorwurf, die Berichtigung der Modellbezeichnung und die Nennung der Kontrollschildnummer im vorinstanzlichen Urteilsspruch würden willkürlich gegen die Dispositionsmaxime verstossen, der Boden entzogen. In der Folge tut die Beschwerdeführerin nicht dar, warum das Obergericht sie zur beabsichtigten Bezeichnung des Fahrzeugs noch hätte anhören müssen, obwohl sich die Parteien tatsächlich darüber einig waren, um welches Fahrzeug sich der Streit dreht, und der angefochtene Entscheid - gemessen an der erstinstanzlichen Verfügung - auch nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift (vgl. dazu BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89), sondern den erstinstanzlichen Entscheid lediglich bestätigt.
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Unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beklagt sich die Beschwerdeführerin sodann über eine "Ungleichbehandlung". Soweit dieser Rüge angesichts der vorigen Erwägungen noch eine eigenständige Bedeutung zukommt, läuft sie ins Leere. Was die Beschwerdeführerin angeht, entschied das Obergericht darüber, ob die Begründung ihres Begehrens, den Zuteilungsantrag des Beschwerdegegners abzuweisen, im Berufungsverfahren als Novum noch gehört werden kann. Seitens des Beschwerdegegners geht es um sein vor der Vorinstanz gestelltes Eventualbegehren, die Bezeichnung des erstinstanzlich zugeteilten Fahrzeugs zu korrigieren. Diesbezüglich fällt auf, dass die Vorinstanz nicht auf diesen Antrag Bezug nimmt, sondern sich für die Korrektur der Fahrzeugbezeichnung am Fahrzeugausweis orientiert. Mithin ist fraglich, ob mit Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdegegners überhaupt von einem (Prozess-) Sachverhalt gesprochen werden kann, der sich auf den angefochtenen Entscheid auswirkt und mit der novenrechtlichen Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleichen lässt. Auch so zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, warum die Zulässigkeit ihrer Begründung und die Zulässigkeit des Eventualbegehrens des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Berufungsverfahren gleich zu behandeln, also nach denselben Kriterien zu beurteilen sind. Bloss zu behaupten, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, genügt nicht.
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Zum Scheitern verurteilt ist schliesslich der Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze die Eigentumsgarantie. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Massnahmeverfahren nur über die Benutzung des Wagens und nicht über das (umstrittene) Eigentumsrecht daran zu befinden ist, begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge mit dem angeblichen bzw. befürchteten Verhalten des Beschwerdegegners, das die Vorinstanz in Kauf nehme, indem sie das Fahrzeug dem Beschwerdegegner zuteile. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Grundrechte ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten und die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) keine unmittelbare Horizontalwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, sich im vorliegenden Streit um private Rechte an einem Fahrzeug grundsätzlich nicht auf diese Vorschrift berufen kann. Indessen sind bei der Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (s. BGE 143 I 217 E. 5.2 S. 218 f.; 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Dies setzt freilich voraus, dass sich die Beschwerdeführerin konkret mit den betroffenen zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (Urteil 5A_408/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Hier zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern das Obergericht Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB falsch anwendet, wenn es den Porsche aus den erwähnten Gründen dem Beschwerdegegner zur Benützung zuteilt. Allein ihre Behauptung, der angefochtene Entscheid verletze Art. 26 Abs. 1 BV, hilft ihr nicht weiter.
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5. |
Streitig ist zur Hauptsache der Unterhalt, den die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für die Zeit der Trennung zu zahlen hat.
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5.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, auf den Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist, setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Im Stadium des Eheschutz- bzw. des Massnahmeverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140 III 337 a.a.O.; 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 a.a.O.; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilungen und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97 a.a.O.; Urteil 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 387; 128 III 65 E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) angeht, ist freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318). Der Eheschutzrichter hat auch nicht zu prüfen, ob die Ehe sich konkret auf die finanzielle Situation des Ehegatten ausgewirkt hat (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 388). Diese Frage ist im Hauptsacheprozess, das heisst im Streit um den nachehelichen Unterhalt zu klären (Urteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.5.3).
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Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten (Urteil 5A_860/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.2). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Der Sachrichter geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141) relativ weitreichende Freiheiten bei der Gewichtung der relevanten Kriterien (Urteil 5A_241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2). Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 9.5). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (Urteile 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3; 5A_593/ 2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1; 5A_41/2011 vom 10. August 2011 E. 4.1; 5A_27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4.1; 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4). Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen, welche Ausgaben zur Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind (Urteile 5A_147/2012 vom 26. April 2012 E. 4.1.1; 5A_27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4.1).
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5.2. Unter Berücksichtigung aller, also auch der vor Bundesgericht nicht mehr streitigen Positionen errechnet das Obergericht für das Getrenntleben vom 29. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2017 einen monatlichen Bedarf des Beschwerdegegners von Fr. 26'999.-- und für die Zeit ab 1. Februar 2017 einen solchen von Fr. 22'349.--. Nach Abzug der Einkünfte des Beschwerdegegners (unten E. 5.2.3) resultieren als von der Beschwerdeführerin zu leistender monatlicher Unterhalt die (gerundeten) Beträge von Fr. 25'700.-- (29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017), Fr. 21'050.-- (1. Februar 2017 bis 31. März 2018) und Fr. 20'035.-- (ab 1. April 2018).
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5.2.1. Was die verfügbaren Mittel angeht, erörtert die Vorinstanz, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Beschwerdegegners für die Dauer des Scheidungsverfahrens ihr Vermögen von anerkanntermassen rund Fr. 30 Mio. anzuzehren. Sie bejaht die Frage. Die Beschwerdeführerin habe anerkannt, dass sie während der letzten Jahre des Zusammenlebens von ihrem Vermögen habe zehren müssen, um die Lebenskosten der Parteien zu bezahlen. Dies habe mithin der ehelichen Lebenshaltung entsprochen. Entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin bestehe keinerlei Veranlassung, den bisherigen Lebensstandard des Beschwerdegegners zusätzlich einzuschränken. Das Obergericht konstatiert, dass die Beschwerdeführerin nicht habe beziffern können, wie viel Vermögen sie jeweils habe aufwenden müssen; sie habe gar verneint, eine Vorstellung davon zu haben, was während des Zusammenlebens für den gemeinsamen Lebensbedarf ausgegeben worden sei.
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Die Beschwerdeführerin rügt Willkür (Art. 9 BV). Die Anzehrung ihres Vermögens könne ihr lediglich zur Finanzierung der trennungsbedingten Mehrkosten zugemutet werden, nicht jedoch für "luxuriöse und völlig unangemessene Ausgaben" des Beschwerdegegners. Der angefochtene Entscheid greife für "nicht mehr einfühlbaren Luxus" des Beschwerdegegners in ihr Vermögen ein, anerkenne aufgrund ihres ausreichenden Vermögens "grosszügig und pauschal" jegliche Bedarfspositionen des Beschwerdegegners und verstosse willkürlich gegen den Grundsatz, dass mit dem Unterhaltsbeitrag keine Ersparnisse gebildet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den angeblichen "Lebensplan" der Parteien, wonach beide Ehegatten finanziell unabhängig voneinander hätten leben wollen und jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen. Es könne nicht angehen, dass der gehobene Lebensstandard, den sie einzig aufgrund ihres Vermögens führte, dem Beschwerdegegner zugute komme, ohne darüber Beweis führen zu müssen. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschwerdegegner einen selbstgewählten (Not-) Bedarf von maximal Fr. 4'500.-- beanspruche.
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Die Vorbringen sind unbehelflich. Ohne weitere Erklärungen stellt sich die Beschwerdeführerin einfach gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie selbst zugestanden habe, den luxuriösen bisherigen gemeinsamen Lebenswandel der Parteien teilweise aus ihrem Vermögen finanziert zu haben. Allein mit vagen Behauptungen über einen angeblichen Lebensplan kommt sie nicht gegen den Grundsatz auf, dass es im Streit um die Regelung des Getrenntlebens um die Finanzierung der bisherigen Lebenshaltung der Eheleute geht (E. 5.1). Inwiefern sie und der Beschwerdegegner während des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zwei von Grund auf verschiedene Lebenshaltungen gepflegt hätten, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien die Gütertrennung vereinbart haben. Andere Gründe, weshalb es sich nicht mit ihren verfassungsmässigen Rechten vertrage, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Finanzierung des ehelichen Unterhalts einen Vermögensverzehr zuzumuten, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
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5.2.2. In der Folge prüft das Obergericht, ob es sich rechtfertige, dem Beschwerdegegner den Unterhalt wegen offensichtlicher Unbilligkeit in analoger Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB zu kürzen oder zu verweigern. Der dafür vorausgesetzte offenbare Rechtsmissbrauch bzw. krasse Fall sei nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Die geltend gemachten Vorfälle aus dem Herbst 2015 - die Wegweisung des Beschwerdegegners aus der ehelichen Liegenschaft und sein Kontaktverbot wegen angeblicher Drohung - würden jedenfalls nicht ausreichen, nicht zuletzt mit Blick auf den beschränkten Zeithorizont der vorsorglichen Massnahmen. Zudem werfe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin seinerseits Psychoterror vor. Im Übrigen komme es auf das Verhalten bzw. Verschulden des Beschwerdegegners im Massnahmeverfahren gerade nicht an, so das Fazit des Obergerichts.
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Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Ausführungen zu Art. 125 Abs. 3 ZGB "über weite Strecken pauschal als nichts zur Sache beitragend taxiert" und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die Rüge geht fehl. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall erklärt das Obergericht sehr wohl, weshalb es dem Beschwerdegegner den Unterhalt nicht in analoger Anwendung von Art. 125 Abs. 3 ZGB versagen will. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Entscheidfindung offensichtlich nicht einverstanden. Anstatt auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, begnügt sie sich aber damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und am Schluss zu behaupten, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Darauf ist nicht einzutreten.
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5.2.3. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit berücksichtigt das Obergericht seitens des Beschwerdegegners eine monatliche Rente des Bundesstaates New York von rund Fr. 1'270.--. Ausserdem habe sich im Berufungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdegegner ab 1. April 2018 eine monatliche AHV-Altersrente von Fr. 1'015.-- beziehe. Dass er anderweitige Einkünfte bzw. Vermögenswerte im In- oder Ausland erzielen sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner glaubhaft dargelegt, dass er auf Anraten seines Steuerberaters während des Zusammenlebens fiktive Einkünfte von rund USD 70'000.-- bis USD 80'000.-- in den USA deklariert habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht zu plausibilisieren vermocht, dass er seit 2013 entsprechende reale Einkünfte erzielt haben soll. Aus punktuellen Beratungen bzw. Kundenvermittlungen nach seinem Unfall im Jahr 2004 könne nicht auf künftige regelmässige namhafte Einkünfte geschlossen werden. Überdies habe der Beschwerdegegner darlegen und belegen können, dass er in seinem Freundes- und Bekanntenkreis zahlreiche Darlehen gewährt erhielt, um seinen Lebensstandard weiterhin finanzieren zu können. Als nicht hinreichend glaubhaft verwirft die Vorinstanz auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Privatschule C.________ erziele. Der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargetan, dass sein Auftritt auf der Internetseite der Schule eine Gefälligkeit gegenüber seiner Freundin sei. Im Übrigen begnüge sich die Beschwerdeführerin damit, diesbezüglich pauschal ein Einkommen in der (hypothetischen) Höhe von Fr. 15'000.-- zu behaupten. Die Vorinstanz erklärt, weshalb von diversen Überweisungen auf das Konto des Beschwerdegegners nicht auf regelmässige Lohnzahlungen der Privatschule und eine dortige Anstellung geschlossen werden könne. Dass die Schule offenbar durch einen finanzkräftigen Sponsor finanziert werde, ändere daran nichts. Da der Beschwerdegegner Ende März 2018 das Pensionsalter erreicht habe, könne ihm ein anderweitiges hypothetisches Einkommen ohnehin nicht mehr rückwirkend angerechnet werden.
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Was das in den USA deklarierte Einkommen des Beschwerdegegners angeht, reklamiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr die Beweislosigkeit dieser Einkünfte zu Unrecht vorhalte. Das Obergericht handle willkürlich und verstosse gegen das Gebot der "Gleichbehandlung" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine Steuererklärung habe erhöhte Beweiskraft, da sie gegenüber einer Behörde gemacht werde. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich, ihr den Beweis aufzuerlegen, dass der Beschwerdegegner effektiv reale Einkünfte in dieser Grössenordnung hatte. Die Beschwerdeführerin irrt. Bezüglich der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in den USA auf Anraten seines Steuerberaters während des Zusammenlebens ein fiktives Einkommen deklariert habe, gelangt das Obergericht zu einem positiven Beweisergebnis: Es erachtet die besagte Tatsache als glaubhaft dargelegt. Damit ist die Frage der Beweislastverteilung diesbezüglich gegenstandslos (s. BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243; 138 III 359 E. 6.3 S. 365; 134 III 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; ALEXANDRA JUNGO, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N 182 zu Art. 8 ZGB). Davon ist - als Beweisthema (Art. 150 Abs. 1 ZPO) - die Tatfrage zu unterscheiden, ob der Beschwerdegegner seit 2013 über die erwähnten Rentenleistungen hinaus reale Einkünfte erzielt hat. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz zum negativen Beweisergebnis, dass die Beschwerdeführerin reale Einkünfte nicht plausibilisiert habe. Dagegen kommt die Beschwerdeführerin nicht auf. Entgegen dem, was sie unterstellt, ist eine Steuererklärung keine Beweisurkunde. Als Selbstdeklaration stellt sie vielmehr eine blosse Parteibehauptung dar (Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.1). Die Grundregel, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet, gilt - unabhängig vom dort geltenden Beweismass - auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen hat demnach diejenige Partei darzutun, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil 5A_299/2012 vom 21. Juni 20012 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Inwiefern sich die Vorinstanz willkürlich bzw. in Verletzung von Art. 6 EMRK über diese Vorgaben hinwegsetzt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar.
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Mit Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdegegners für die Privatschule C.________ bzw. seinen Auftritt auf der Internetseite dieser Schule legt die Beschwerdeführerin dem Obergericht zur Last, bewusst eine lauterkeitsrechtlich relevante Täuschung des Publikums in Kauf zu nehmen, indem es den Beschwerdegegner nicht auf den Wahrheitsgehalt der im Internet veröffentlichten Aussagen behafte und ihm für seinen Auftritt als CSO ein Einkommen anrechne. Die Beschwerdeführerin bleibt auch vor Bundesgericht eine Erklärung schuldig, warum dem Beschwerdegegner unter diesem Titel ein Monatseinkommen von Fr. 10'000.-- angerechnet werden soll. Allein die Behauptung, als blosse Gefälligkeit sei die fragliche Tätigkeit ein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 3 Bst. b UWG, genügt nicht.
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5.2.4. Mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwirft das Obergericht zunächst deren Einwand, die Abnahme ihres Vermögens von rund Fr. 30 Mio. in den Jahren 2013 bis 2015 habe in erster Linie mit Kursschwankungen und Abschreibungen zu tun. Dies sei angesichts des anerkannten Vermögensverzehrs und der dokumentierten hohen jährlichen Ausgaben des Paars nicht nachvollziehbar. Dabei müsse sich der Beschwerdegegner in seiner Lebensführung nicht zusätzlich einschränken; sein Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin und gegenüber anderen Personen sei im Übrigen nicht relevant. Ob die Beschwerdeführerin - vornehmlich aus Mietzinseinnahmen der 45 Wohnungen der von ihr zu 100 % gehaltenen D.________ AG - ein regelmässiges Einkommen von mindestens Fr. 1.1 Mio. pro Jahr erzielt, könne demnach dahingestellt bleiben. Trotzdem widmet sich das Obergericht den Rügen der Beschwerdeführerin. Es kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge ihre angeblich fehlende Liquidität nicht glaubhaft zu machen, und verweist auf die Steuererklärung 2015, wo unter der Rubrik "Bargeld, Gold und andere Edelmetalle" der Betrag von Fr. 5'211'947.-- aufgeführt sei, darunter ein Barbetrag von Fr. 300'000.--. Die Position "Wertschriften, Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis" belaufe sich auf Fr. 19'035'666.--, wovon z.B. Fr. 7'282'043.-- auf ein Konto der Bank E.________ entfielen. Diese Guthaben dürften auch ansehnliche Vermögenserträge abwerfen, so die Folgerung der Vorinstanz. Was die Einkünfte aus der D.________ AG angeht, tue die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb der künftige Geschäftsgang keine Darlehensrückzahlungen mehr erlauben sollte; vielmehr sei notorisch, dass Mietzinseinnamen eine sichere Einkommensquelle darstellen. Nachdem die Beschwerdeführerin die D.________ AG unbestrittenermassen beherrsche, könne "durch den Schleier der juristischen Person" auf die dahinter stehende Beschwerdeführerin gegriffen werden, weshalb ihr die Nettomietzinseinnahmen der Immobiliengesellschaft als Einkommen anzurechnen seien. Zudem erhalte sie 1.5 % jährliche Zinsen auf die Darlehen, die sie der Gesellschaft in der Höhe von ursprünglich Fr. 11.5 Mio. gewährt hatte. Ob weitere Darlehensrückzahlungen anstehen, könne offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin unabhängig davon über genügend liquide bzw. rechtzeitig liquidierbare Mittel verfüge, um ihrer Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens nachzukommen.
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Unter dem Titel einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) reklamiert die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht nicht auf ihre Erklärungen eingehe, weshalb Darlehensrückzahlungen kein Einkommen sind und die D.________ AG eine eigenständige Rechtsperson ist. Die Rüge ist unbegründet. Art. 29 Abs. 2 BV schreibt den Behörden nicht vor, sich mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen; s. auch E. 5.2.2).
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In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr die Nettomietzinseinnahmen der D.________ AG als Einkommen angerechnet werden. Ein solcher Durchgriff sei unzulässig und willkürlich. Nach der Rechtsprechung dürfe ein Durchgriff nur bei missbräuchlichem Vorschieben einer Gesellschaft vorgenommen werden; diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
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Die Vorinstanz bejaht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin genug Vermögen habe, um den ehelichen Unterhalt während des Scheidungsverfahrens zu finanzieren, und dass ihr eine Anzehrung ihres Vermögens zugemutet werden könne. In welcher Höhe ihr über die von ihr beherrschte Immobiliengesellschaft Mietzinseinnahmen zufallen, lässt das Obergericht offen. Soweit es sich (trotzdem) zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin äussert, enthält der angefochtene Entscheid eine zusätzliche (Eventual-) Begründung. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht müsste die Beschwerdeführerin deshalb darlegen, weshalb jede der vorinstanzlichen Begründungen Recht - hier ihre verfassungsmässigen Rechte (E. 2) - verletzt, andernfalls insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass ihr zur Bestreitung ihrer Unterhaltsschuld ein Vermögensverzehr zugemutet werden kann, vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen (E. 5.2.1). Insbesondere tut sie nicht dar, weshalb das Obergericht auf die Zumutbarkeit bzw. den zumutbaren Umfang des Vermögensverzehrs hätte eingehen müssen, nachdem sie, die Beschwerdeführerin, den - unbestrittenen - vorinstanzlichen Feststellungen zufolge den Umfang des Vermögensverzehrs selbst nicht beziffern konnte und gar keine Vorstellung davon hatte, was während des Zusammenlebens für den gemeinsamen Lebensbedarf ausgegeben wurde.
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Auch "dass Liquidität vorhanden sei", bestreitet die Beschwerdeführerin vergeblich. So rügt sie, das Obergericht stütze sich ohne Antrag oder Begründung des Beschwerdegegners auf ihren Barbestand gemäss ihrer Steuererklärung und verletze dadurch willkürlich die Dispositionsmaxime und das Gebot eines fairen Prozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Dispositionsgrundsatz hat nichts mit dem Streit um einzelne Tatsachen - hier um die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin - zu tun. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dass das Obergericht dem Beschwerdegegner in grösserem Umfang Unterhalt zuspricht, als er mit seinen Anträgen verlangt hat, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie Art. 6 Ziff. 1 EMRK anruft, übersieht sie Art. 272 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Summarverfahren von Amtes wegen feststellt. Inwiefern sich die Vorinstanz darüber hinwegsetzt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar, noch zeigt sie auf, weshalb die vorinstanzliche Handhabung dieser gesetzlichen Vorgabe Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwider läuft. Soweit sie sich schliesslich über die Feststellung beklagt, wonach sie über ausreichend liquide Mittel verfüge, begnügt sie sich mit der Behauptung, dieses unkorrekte Ergebnis führe "zusätzlich zu einem willkürlich festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG". Damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Bleibt es aber bei der vorinstanzlichen Hauptbegründung, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob die Vorinstanz darüber hinaus mit der Durchgriffstheorie operieren durfte.
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5.2.5. Anlass zur Beschwerde geben sodann verschiedene Positionen in der Bedarfsrechnung des Beschwerdegegners. Was den Streit um die Wohnkosten angeht, ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Eheleute die 9.5-Zimmer-Villa der Beschwerdeführerin bewohnten, die auf einer Parzelle von 2'434 m2 mit Garten, Seeanstoss und Bootssteg steht, komfortabel ausgebaute Räume mit einer Nettowohnfläche von 328 m2 aufweist und über einen Fitnessraum und eine Sauna, mehrere Nasszellen, einen Wintergarten sowie zwei Terrassen verfügt. Das Obergericht stellt klar, dass dem Beschwerdegegner für sich allein kein entsprechendes Objekt zusteht, er aber Anspruch auf eine luxuriöse 4.5- bis 5-Zimmer-Wohnung mit Fitnessraum und Sauna, Wintergarten und Terrasse sowie mit Seesicht und Umschwung habe. Soweit er an der Goldküste bzw. in der Umgebung Zürichsee mit dem notorisch besonders hohen Mietzinsniveau wohnen wolle, habe er Abstriche in anderen Bereichen hinzunehmen. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung und mit Blick auf den einschlägigen Wohnungsmarkt rechnet das Obergericht dem Beschwerdegegner hypothetische Wohnkosten von Fr. 10'000.-- pro Monat an. Weiter hält es fest, dass sich die neue Lebensgefährtin des Beschwerdegegners ab Februar 2017 mit Fr. 2'000.-- pro Monat an den Wohnkosten zu beteiligen habe; eine grössere Beteiligung rechtfertige sich angesichts des weit überdurchschnittlichen Lebensstandards der Parteien nicht.
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Abermals meint die Beschwerdeführerin, wegen einer angeblich ungenügenden Begründung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen zu müssen. Nachdem die Vorinstanz auf über sieben Seiten erörtert, welcher Wohnkomfort dem Beschwerdegegner während des Getrenntlebens zusteht und welcher Betrag ihm unter diesem Titel anzurechnen ist, erscheint diese Gehörsrüge geradezu mutwillig. In der Sache stört sich die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach notorisch sei, dass mit einem vom beklagtischen Gutachter ermittelten Mietzins für die eheliche Villa in der Höhe von lediglich rund Fr. 5'400.-- kein Wohnobjekt gemietet werden kann, wie es dem Beschwerdegegner zusteht. Anstatt über die angemessenen Wohnkosten im komplexen gehobenen Wohnungsmarkt eine gerichtliche Expertise einzuholen, gehe die Vorinstanz von etwas Notorischem aus bzw. übernehme "unbekümmert" die Behauptungen des Beschwerdegegners und stelle auf dessen Immobilieninserate ab, die zum Vornherein als Referenzobjekte ungeeignet seien, da sie nicht den letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute in U.________ (SZ), sondern allesamt Liegenschaften aus dem Kanton Zürich betreffen. Damit verletze das Obergericht ihr Recht auf Beweisführung (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Prinzip der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), so die Rüge der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig stelle die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest, indem sie gestützt auf ungeeignete Beweismittel von effektiven Wohnkosten im Umfang von monatlich Fr. 10'000.-- "als Tatsache" ausgehe.
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Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 143 III 65 E. 3.2 S. 67 mit Hinweisen) verschafft das Recht auf Beweis der beweispflichtigen Partei einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Die Rüge der Beschwerdeführerin scheitert schon daran, dass sie vor Bundesgericht nicht behauptet, im kantonalen Verfahren hinsichtlich der Wohnkosten ein Gutachten verlangt zu haben und mit einem entsprechenden Beweisantrag nicht gehört worden zu sein. Unbegründet ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Prinzip der Waffengleichheit verletze, weil es einfach auf die Aussage des Beschwerdegegners abstelle, wonach er eine standesgemässe Wohnung im Preisrahmen von Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- pro Monat suche, und die beklagtischen Gutachterausführungen mit den Worten wegwische, es sei notorisch, dass der Beschwerdegegner für Fr. 5'400.-- pro Monat kein ihm zustehendes Wohnobjekt mieten könne. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, fusst der angefochtene Entscheid keineswegs nur auf der Aussage des Beschwerdeführers. Vielmehr erläutert das Obergericht, weshalb die von den beiden Parteien vorgebrachten Beweismittel tauglich sind oder eben nicht darauf abzustellen ist. Allein dass es sich nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützte, begründet keine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit. An der Sache vorbei gehen auch die weiteren Vorwürfe. Denn ausschlaggebend ist laut Vorinstanz gar nicht der objektive Mietwert auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, sondern der subjektive Wohnwert, das heisst der Wohnstandard, auf den der Beschwerdegegner Anspruch hat. Dass das Obergericht mit dieser Überlegung ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die vom Beschwerdegegner beigebrachten Inserate für Haus- bzw. Wohnungsmieten zur Beurteilung des ihm zustehenden Wohnstandards nicht geeignet wären bzw. weshalb es für diese Beurteilung darauf ankäme, in welchem Kanton die Referenzobjekte gelegen sind. Unbehelflich ist aus demselben Grund der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018, wonach für eine luxuriöse 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung an der Goldküste mit Mietkosten von Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'500.-- zu rechnen sei. Dass sich das Obergericht im fraglichen Entscheid - wie hier - nicht zu objektiven Marktmieten, sondern zum subjektiven Wohnwert äussert, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entsprechend kann auch offenbleiben, welche Tragweite dieser Rechtsprechung im hiesigen Verfahren zukommt.
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Auch den Betrag von monatlich Fr. 2'000.--, mit dem sich die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners laut Vorinstanz an den Wohnkosten zu beteiligen hat, lässt die Beschwerdeführerin nicht gelten. Dass die Vorinstanz der Lebensgefährtin aufgrund des während der Ehe gelebten Standards keine höhere Beteiligung zumute, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Die Lebensgefährtin habe keinerlei Anspruch darauf, von den Unterhaltszahlungen zu profitieren. Wenn zwei Personen eine Wohnung mieten, könne davon ausgegangen werden, dass sie sich die Mietkosten hälftig teilen; dies sei der "Normalfall" und entspreche dem Prinzip der einfachen Gesellschaft (Art. 531 Abs. 2 OR), welche Solidarmieter bilden.
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Das Argument geht an der Sache vorbei. Was der besagte Abzug im Bedarf des Beschwerdegegners mit der Art und Weise zu tun hat, wie der Beschwerdegegner und seine Lebensgefährtin die Wohnkosten untereinander aufteilen und wie sie einem Vermieter gegenüber dafür einstehen, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Hypothesen nicht zu erklären. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung, wonach "erwartet werden" könne, dass eine Person die Hälfte ihres Einkommens für den Mietzins aufbringen muss, und ein Monatseinkommen der Lebensgefährtin von bloss Fr. 4'000.-- für eine Lehrerin, Leiterin einer Privatschule sowie Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH "schlicht viel zu wenig" sei. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin nicht abgeklärt zu haben, zeigt sie wiederum nicht auf, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte und damit nicht gehört worden wäre.
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5.2.6. Unter dem Titel der Fahrzeugkosten erinnert die Vorinstanz daran, dass die Benutzung eines Porsches zum ehelichen Lebensstandard gehörte und es daher weder eine Rolle spielt, ob der Beschwerdegegner zurzeit auf ein Auto angewiesen ist, noch ob einer der drei Porsches dem Beschwerdegegner zur ausschliesslichen Benützung zur Verfügung stand (vgl. E. 4.1). Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens sei auch nicht massgebend, wem die Fahrzeuge gehören, wer sie erworben hat, wer als Halter registriert ist und wer die Kosten trug. Dass dem Beschwerdegegner ein Fahrzeug zur Verfügung stand, anerkenne auch die Beschwerdeführerin, habe sie doch deponiert, dass der Beschwerdegegner in U.________ (SZ) "mehrheitlich" öffentliche Verkehrsmittel benutzt habe und nach Absprache vereinzelt für konkrete Anlässe eines ihrer Fahrzeuge habe benutzen dürfen. Das Obergericht hält den vom Bezirksgericht für Unterhalt, Service, Reparatur, Versicherungen und Steuern berücksichtigten Betrag von monatlich Fr. 500.-- für "ausgewiesen und angemessen". Dazu kommen - gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdegegners vor erster Instanz - Fr. 120.-- an monatlichen Treibstoffkosten.
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Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bedeute nicht, einen Anspruch auf alles zu haben, was man lediglich einmal oder wenige Male pro Jahr benutzt hat. Der bisherige Lebensstandard drücke das reale Niveau des Besitzes und Konsumierens von Gütern und Dienstleistungen aus, weshalb es einer gewissen Regelmässigkeit des Konsumierens bzw. einer gewissen Dauer des Besitzes bedürfe. Der Beschwerdegegner habe nicht ausgeführt, wann, wie oft und wohin er mit einem der drei Fahrzeuge fuhr; er habe in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass ihm während des Zusammenlebens regelmässig ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Entsprechend habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und sei ihm die beweislos gebliebene Bedarfsposition nicht anzurechnen.
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Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdegegners willkürlich als substanziiert und belegt betrachte und ihm daraus einen Anspruch auf ein Fahrzeug ableite, ist unbegründet. Der angefochtene Entscheid fusst auf dem positiven Beweisergebnis, dass die Benutzung eines Porsches zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Die Frage der Beweislastverteilung ist deshalb gegenstandslos (s. E. 5.2.3), ebenso diejenige der Behauptungs- und des Substanziierungslast (Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2). Ist die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht einverstanden, müsste sie zunächst nachweisen, dass diese Sachverhaltsfeststellung ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Die vage Behauptung, der bisherige Lebensstandard umfasse nur, was mit "einer gewissen Regelmässigkeit" in Anspruch genommen wurde, genügt hierzu nicht. Warum es gerade mit Blick auf einen Lebensstandard wie denjenigen der Parteien für die Berechtigung dieser Bedarfsposition darauf ankommt, wie oft oder wie viele Kilometer der Beschwerdegegner mit einem der drei Luxusautos tatsächlich fuhr, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch auf die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach es lebensfern wäre, wenn der Beschwerdegegner während des Zusammenlebens keinen der drei Porsches hätte mitbenützen dürfen, geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Die Höhe der unter diesem Titel verzeichneten Betreffnisse stellt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage, so dass es damit sein Bewenden hat.
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5.2.7. Eine nächste Position betrifft die Miet- und Unterhaltskosten für ein Motorboot. Die Vorinstanz pflichtet dem Beschwerdegegner darin bei, dass auch die Benützung eines Motorboots zum ehelichen Standard gehörte. Da der Beschwerdegegner das Boot des Typs "Four Winns LS 262" der Beschwerdeführerin nach der Trennung nicht mehr mitbenützen könne, habe er Anspruch auf die Miete eines Motorboots. Das Obergericht stellt fest, dass für Fr. 18'500.-- pro Jahr ein Boot "Yamarin 56 BR" gemietet werden könne. Es rechtfertige sich somit, dem Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 1'500.-- pro Monat zuzugestehen. Die zusätzlich anfallenden Benzinkosten bestimmt die Vorinstanz "in pflichtgemässer Schätzung" auf monatlich Fr. 200.--. Mit dem Gesamtbetrag von Fr. 1'700.-- pro Monat werde dem Beschwerdegegner insgesamt nicht mehr zugesprochen, als er verlangte, nämlich Fr. 2'400.-- bzw. Fr. 2'900.--.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. Mai 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.c). Darin habe der Beschwerdegegner seinen Antrag auf Nutzung des Motorbootes zurückgezogen. In willkürlicher Auslegung der Vereinbarung werde "so getan", als ob der Beschwerdegegner nur auf die Naturalnutzung des Bootes, nicht aber auf die Nutzung eines (anderen) Bootes per se verzichtet hätte. Dadurch werde willkürlich die Dispositionsmaxime verletzt, weil der vergleichsweise Rückzug des Antrages auf Nutzung des Bootes auch die Entschädigung für eine Miete beinhaltete. Anders lasse sich nicht erklären, dass sich in der Teilvereinbarung kein Vorbehalt betreffend die Entschädigung für eine Bootsmiete finde; den "Vorbehalt auf Nutzung des Porsches" habe der Beschwerdegegner ja auch explizit in der Teilvereinbarung vermerkt. Das Argument, nicht auf die Nutzung eines Bootes verzichtet zu haben, sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Nähere Erörterungen dazu erübrigen sich, nachdem sich die Beschwerdeführerin erneut nur unzureichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt. Das Obergericht begründet seine Lesart der Teilvereinbarung nämlich auch mit der Feststellung, dass der Beschwerdegegner bereits zuvor gefordert habe, einen weiteren Zuschlag von Fr. 1'000.-- für die Miete eines Bootes in seinen Bedarf aufzunehmen, falls die Beschwerdeführerin sein Eigentum am Boot bestreiten sollte. Weshalb das Obergericht auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis geradezu zwingend zum Schluss kommen musste, dass der Beschwerdegegner insgesamt auf die Nutzung (irgend-) eines Bootes verzichtet hat, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
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In der Folge rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eventualmaxime sowie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung "und somit" eine Verletzung von Art. 9 BV (willkürliche Auslegung der Teilvereinbarung) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Obwohl keine der Parteien dies behauptet habe, gehe das Obergericht davon aus, dass der Beschwerdegegner das Boot nach der Trennung nicht mehr benützen könne. Dass sie dem Beschwerdegegner angeboten hätte, ihr Boot für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu benutzen, obwohl dieser den fraglichen Antrag zurückgezogen hatte, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Mithin zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich die angeblichen Verletzungen auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auswirken.
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Zuletzt klagt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Bootsmiete einseitig gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdegegners anhand eines anderen Bootstyps ("Yamarin" statt "Four Winns") berechne, ohne sich über die Mietpreise auf dem Bootsmarkt kundig gemacht zu haben. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gleichbehandlungsprinzips (Waffengleichheit). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt, weil das Obergericht betreffend die Beweislastverteilung unbesehen den Behauptungen des Beschwerdegegners folge, obschon sie, die Beschwerdeführerin, in der Berufung dargelegt habe, dass die Fr. 1'400.-- für eine Bootsmiete zu hoch und nicht belegt sind. Auch diese Rügen sind zum Scheitern verurteilt. Was die Frage der Beweislastverteilung bzw. die Folgen der Beweislosigkeit angeht, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (E. 5.2.6). Dem angefochtenen Entscheid zufolge verlangte der Beschwerdegegner den Betrag von monatlich Fr. 1'400.-- vor der Vorinstanz nicht für eine Bootsmiete, sondern für die Benutzung des Bootes der Beschwerdeführerin bzw. für "monatliche Auslagen für Unterhalt, Lageplatz etc.". Für die Bootsmiete forderte er laut Vorinstanz zusätzlich Fr. 1'500.-- pro Monat. Das Obergericht hält der Forderung von insgesamt Fr. 2'900.-- pro Monat entgegen, dass der Liegeplatz, der Parkplatz, Steuern und Versicherungen sowie das Bootsinventar und die Servicearbeiten in der Saisonmiete inbegriffen seien, und hält unter Berücksichtigung des vom Beschwerdegegner eingereichten Angebots für ein Motorboot "Yamarin 56 BR" den Betrag von rund Fr. 1'500.-- pro Monat für gerechtfertigt. Weshalb die Vorinstanz im Streit um die Bootskosten trotzdem unbesehen den Behauptungen des Beschwerdegegners gefolgt sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Sie behauptet auch nicht, dass ein Boot des besagten Typs dem Bedarf des Beschwerdegegners nicht angemessen ist, noch zeigt sie auf, inwiefern der Betrag von monatlich Fr. 1'500.-- (exkl. Treibstoff) die tatsächlichen Kosten für die Miete eines solchen Boots in geradezu krasser Weise übersteigen. Soweit sie darauf pocht, dass das Obergericht "keine Schiffsexperten in seinem Bestand" habe und deshalb "zu solchen Fragen" eine Expertise hätte einholen müssen, kann ebenfalls auf die vorigen Erwägungen zum Recht auf Beweis verwiesen werden (E. 5.2.5).
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5.2.8. Weiter sind dem angefochtenen Entscheid zufolge im Bedarf des Beschwerdegegners auch die Kosten zu berücksichtigen, die für eine Haushaltshilfe anfallen. Das Obergericht erachtet den von der ersten Instanz eingesetzten Betrag von monatlich Fr. 1'000.-- als zu hoch. Da der Beschwerdegegner nun von der Beschwerdeführerin getrennt lebe und Anspruch auf eine etwas weniger grosse Wohnung habe, seien pro Monat Fr. 600.-- anzurechnen. Sodann sind laut Vorinstanz für die eheliche Heimstatt monatliche Ausgaben für den Gärtner von durchschnittlich Fr. 1'800.-- (2014) bzw. Fr. 1'500.-- (2015) belegt. Die Vorinstanz erklärt, dass auch der Beschwerdegegner Anspruch auf einen fremdgepflegten grossen und schönen Garten habe, da dies zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei Mietwohnungen Gärtnerarbeiten im Mietzins bzw. in den Nebenkosten enthalten seien, lässt sie als verspätetes Novum nicht zu; im Übrigen dürfte dies nur auf den allgemeinzugänglichen Umschwung von Mietwohnungen zutreffen, nicht aber für Sitzplätze bzw. Gärten, die nur dem Mieter zugänglich sind. Da dem Beschwerdegegner für Zeit des Getrenntlebens ein kleinerer Umschwung als bisher zustehe, seien für Gartenarbeiten Fr. 800.-- pro Monat in Anschlag zu bringen.
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Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin - wiederum unter dem Titel einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) - behauptet, ist dem Obergericht nicht entgangen, dass die Wohnfläche, die dem Beschwerdegegner für das Getrenntleben zusteht, kleiner ist als diejenige der ehelichen Villa. Vielmehr stellt es fest, dass für die Putzfrau während des Zusammenlebens immer mehr als Fr. 1'000.-- pro Monat ausgegeben wurden. Inwiefern sich die Kürzung auf monatlich Fr. 600.-- mit der neuen Wohnsituation des Beschwerdegegners nicht verträgt, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch den Einwand, dass sich der Beschwerdegegner selbst um den Haushalt kümmern bzw. seine Partnerin mithelfen könne, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Der angefochtene Entscheid stellt vielmehr klar, dass es darauf nicht ankomme, da die Kosten für eine Haushaltshilfe zum bisherigen Lebensstandard gehören.
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Was die Bedarfsposition für Gartenarbeiten angeht, argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei gerichtsnotorisch, dass Umgebungs- und Gärtnerarbeiten bei Mietwohnungen im Mietzins inbegriffen seien; ein verspätetes Novum liege damit nicht vor. Indem sie dem Beschwerdegegner unter diesem Titel Fr. 800.-- pro Monat anrechne, bewirke die Vorinstanz eine unzulässige Vermögensverschiebung. Was es damit auf sich hat, kann offenbleiben. Der angefochtene Entscheid fusst nämlich auf der zusätzlichen Erkenntnis, dass der Einschluss im Mietzins jedenfalls nicht für Sitzplätze bzw. Gärten gelten könne, die nur dem Mieter zugänglich sind. Mit dieser (Eventual-) Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, so dass ihre Beschwerde auch in diesem Punkt zum Scheitern verurteilt ist (E. 5.2.4). Namentlich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass dem Beschwerdegegner für die Pflege eines ihm allein zugänglichen Sitzplatzes oder Gartens keine Kosten in der besagten Höhe anfallen.
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5.2.9. In Bestätigung der ersten Instanz berücksichtigt das Obergericht im Bedarf des Beschwerdegegners auch die ausgewiesenen Kreditkartengebühren von monatlich Fr. 300.--. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin taxiert es als unzulässige Noven; im Übrigen sei nicht ausschlaggebend, wie viele Kreditkarten der Beschwerdeführer besitzt bzw. benötigt, zumal zum ehelichen Standard neben je zwei Mastercard-Kreditkarten auch eine Centurion-Kreditkarte gehörte, deren Jahresgebühr Fr. 300.-- betrage.
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Unter Hinweis auf ihre Berufungsschrift erinnert die Beschwerdeführerin daran, dass ihr nur aufgrund ihres Vermögens eine Centurion-Kreditkarte gewährt wurde und der Beschwerdegegner gar nicht zu diesem Privileg käme. Es gehe nicht an, die Gebühr für diese Kreditkarte zu berücksichtigen. Laut einem unbestrittenen Grundsatz dürften mit Unterhaltsbeiträgen keine Ersparnisse gebildet werden. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich und verletze ihren Gehörsanspruch. Als "falsch" tadelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie nicht dartue, wo sie im bezirksgerichtlichen Verfahren ihre diesbezüglichen Einwände bereits vorgebracht hatte. Sie begnügt sich diesbezüglich aber mit der blossen Gegenbehauptung, ein expliziter Verweis auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht notwendig gewesen. Allein damit lässt sich die novenrechtliche Beurteilung des Obergerichts nicht als willkürlich ausweisen. Insbesondere nennt die Beschwerdeführerin keine prozessuale Vorschrift, mit der sich der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht vertrüge.
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5.2.10. Auch was die Position "Spenden/Vereinsmitgliedschaften" angeht, kommt das Obergericht nicht auf den erstinstanzlichen Entscheid zurück, der dem Beschwerdegegner unter dem Titel "Spenden" gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2015 Fr. 100.-- pro Monat anrechnete. Dass die Spenden aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin getätigt wurden, sei nicht von Bedeutung. Die Parteien hätten als Ehegatten gelebt und gemeinsam aus dem Vermögen gespendet, weshalb auch diese Ausgaben "durchaus zur Lebenshaltung" gehören würden und im Bedarf zu berücksichtigen seien.
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Ein weiteres Mal ergeht sich die Beschwerdeführerin in unnützen Rügen darüber, dass das Obergericht willkürlich die Regeln der Beweislastverteilung, der Dispositionsmaxime und der korrekten Unterhaltsberechnung verletze. Wie die resümierten vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Einwand, wonach die Spenden allein aus ihrem Vermögen stammen, "überhört" hätte. Als Beweisergebnis steht dem angefochtenen Entscheid zufolge fest, dass Spenden zur Lebenshaltung der Parteien gehörten. An diesem Beweisergebnis bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sich die kantonalen Instanzen zur Ermittlung des Spendenbetrags einzig auf die Steuererklärung 2015 abstützen, die Spenden in der Höhe von Fr. 2'573.-- ausweist, und die Steuererklärungen 2011 bis 2014 beiseite lassen, gemäss denen sich ihre jährlichen Spenden zwischen Fr. 250.-- und Fr. 600.-- bewegen. Damit sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt. Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht zu hören. Denn dass sie diesen Vorwurf schon vor der Vorinstanz vorgetragen hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1).
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5.2.11. Mit dem Betrag von Fr. 800.-- für "diverse Konsumgüter" sollen laut der ersten Instanz aktenkundige Ausgaben bei Amazon oder im Baumarkt Hornbach sowie für CD-Käufe und Geschenke abgegolten werden, die grösstenteils dem Bedarf des Beschwerdegegners zuzurechnen und auch vorwiegend mit dessen Kreditkarte bezahlt worden seien. Das Obergericht widerspricht der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach diese Auslagen "durch nichts" substanziiert und schon in anderen Positionen berücksichtigt seien und nicht abgegrenzt werden könne, ob es sich um Anschaffungen für den laufenden Bedarf handle. Da dem Beschwerdegegner kein Grundbetrag angerechnet werde, der solche Konsumgüter enthält, müssten diese Ausgaben separat veranschlagt werden. Die Pauschale von Fr. 800.-- sei aufgrund der Belege angemessen, zumal auch nicht in den täglichen Bedarf gehörende einmalige Anschaffungen getätigt worden sein dürften.
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Die Rügen der Beschwerdeführerin - eine angebliche Verletzung der Begründungspflicht (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 9 BV), des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Regeln über die Beweislastverteilung (Art. 8 ZPO [recte: ZGB] i.V.m. Art. 9 BV) - kreisen im Wesentlichen um den Vorwurf, dass die Vorinstanz unter dem Titel "Konsumgüter" einen Betrag einsetze, ohne dass der Beschwerdegegner seine Bedarfspositionen substanziiert behauptet und belegt hätte. Auf die ausschlaggebenden Elemente der vorinstanzlichen Begründung geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein. Insbesondere stellt sie nicht in Abrede, dass die Parteien während des Zusammenlebens für Einkäufe der besagten Art monatlich rund Fr. 1'000.-- ausgaben und dass zu deren Bezahlung vorwiegend die Kreditkarte des Beschwerdegegners verwendet wurde. Ebenso wenig liefert sie eine Erklärung, inwiefern das Obergericht gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstösst, wenn es diese Ausgaben unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Bedarfsrechnung des Beschwerdegegners separat berücksichtigt. Bloss zu behaupten, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei "krass zugunsten des Klägers ausgerichtet", genügt nicht.
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5.2.12. Schliesslich erklärt das Obergericht, dass es sich angesichts der ausnehmend guten Verhältnisse nicht rechtfertige, F.________, die seit Februar 2017 mit dem Beschwerdegegner in einfacher Wohn- und Lebensgemeinschaft lebe, pauschal zur Hälfte an den luxuriösen Bedarfspositionen des Beschwerdegegners zu beteiligen. Vielmehr habe sie ihren Anteil gemessen an durchschnittlichen Verhältnissen zu leisten, nachdem der Kläger glaubhaft dargetan habe, dass F.________ zwar als Lehrerin an einer Privatschule tätig ist, jedoch nicht in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen lebt wie die Parteien. Weder bestünden Anhaltspunkte, dass F.________ ein monatliches Einkommen von Fr. 11'000.-- erziele, noch sei ihr ein solches Einkommen hypothetisch anzurechnen, wie sich dies die Beschwerdeführerin vorstelle. Gestützt auf diese Erwägungen reduziert das Obergericht den klägerischen Bedarf ab Februar 2017 zusätzlich zum hypothetischen Mietzinsanteil von Fr. 2'000.-- (s. E. 5.2.5) um den hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.-- gemäss den zürcherischen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
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Erneut will die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 BV) und der Grundsätze für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge (Art 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 125 ZGB i.V.m. Art. 9 BV) ausfindig gemacht haben. Dem Obergericht wirft sie vor, sich einzig an den in Bezug auf die Lebensgefährtin notorisch verschleiernden und nicht substanziierten Ausführungen des Beschwerdegegners zu orientieren. Ihre weitschweifigen Erörterungen kreisen um die Behauptung, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners in der Lage sei, sich zur Hälfte an den regelmässigen Ausgaben des Beschwerdegegners zu beteiligen. Bei alledem übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit der (Tat-) Frage befasst, ob sich die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners angesichts ihrer finanziellen Situation zur Hälfte an den Lebenshaltungskosten beteiligen kann, sondern mit der (Rechts-) Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie sich unter den gegebenen Umständen an diesen Kosten beteiligen muss. Den diesbezüglichen, oben zitierten Erwägungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin lediglich die Behauptung entgegen, es könne nicht sein, dass die Lebensgefährtin auf Kosten von ihr, der Beschwerdeführerin, beim Beschwerdegegner wohnen und essen sowie Ausflüge und Ferien machen kann; der Beschwerdegegner habe auch nie behauptet, dass es zum ehelichen Lebensstandard gehört hätte, Drittpersonen mitzufinanzieren. Die Folgerung der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz deshalb willkürlich gegen die Dispositionsmaxime verstosse, geht an der Sache vorbei. Wie bereits an anderer Stelle vermerkt, steht der Dispositionsgrundsatz beim Streit um einzelne Bedarfspositionen gar nicht in Frage (s. E. 5.2.4).
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5.3. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, sind die zahlreichen Beanstandungen, mit denen die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen versucht, allesamt unbegründet. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zur Forderung der Beschwerdeführerin, im Bedarf des Beschwerdegegners als Folge der "massiv" reduzierten Unterhaltsbeiträge die laufenden Steuern für die erste Phase vom 29. Oktober 2015 bis 31. Januar 2017 auf maximal Fr. 900.-- pro Monat und ab 1. Februar 2017 auf höchstens Fr. 500.-- festzusetzen.
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6. |
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit seinen dort gestellten Anträgen aber nicht vollumfänglich durchdrang, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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