BGer 2C_462/2019
 
BGer 2C_462/2019 vom 20.05.2019
 
2C_462/2019
 
Urteil vom 20. Mai 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 (VB.2019.00142).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ gelangt mit Eingabe vom 10. Mai 2019 gegen ein Urteil vom 17. April 2019 eines nicht näher bezeichneten Gerichts an das Bundesgericht. Auf Aufforderung hin reichte sie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 sowie eine weitere Eingabe, aufgegeben am 16. Mai 2019, nach.
 
2.
Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin tätig wird. Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle tätig. Im Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Voraussetzung ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei innert der Beschwerdefrist (gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids) eine Rechtsschrift vorlegt, die die Begehren und deren Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen von Hinweisen auf eine Scheinehe können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft; in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Als Rechtsfrage zu prüfen ist, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil aufgrund der Interessenlage der Ehegatten, des grossen Altersunterschieds von 34 Jahren, der Umstände des Kennenlernens während eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin in Nigeria, der zwölf Tage später erfolgten Heirat, der Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin und der Kenntnisse der Beteiligten voneinander darauf geschlossen, dass der nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin sich den Aufenthalt in der Schweiz durch Eingehen einer Scheinehe erschleichen wolle und die Beschwerdeführerin über ihre wahre Absichten täusche. Mit der blossen Darstellung ihrer eigenen Sichtweise über das Geschehen zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung begangen haben könnte. Bereits aus diesem Grund kann auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrenden Eingaben, aufgegeben am 11. Mai 2019 und am 16. Mai 2019, nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), womit offen bleiben kann, inwiefern die Eingaben auch unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG fallen.
Der Entscheid erfolgt durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die am 11. Mai 2019 und am 16. Mai 2019 aufgegebenen Eingaben wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall