BGer 8C_269/2019 |
BGer 8C_269/2019 vom 20.05.2019 |
8C_269/2019
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Urteil vom 20. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 4. März 2019 (IV.2017.01070).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 24. April 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass im angefochtenen Entscheid die auf eine Neuanmeldung vom 15. Februar 2017 hin erlassene Nichteintretensverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. September 2017 mit der Begründung bestätigt wird, die vorliegenden medizinischen Berichte würden keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen, weshalb das Nichteintreten der Verwaltung auf das neuerliche Leistungsgesuch rechtens sei,
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dass sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise auf eine eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt,
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dass seine blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, keine sachbezogene Begründung darstellt (vgl. statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 31. Mai 2012 mit Hinweis),
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dass es der Beschwerdeführer unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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