BGer 4A_227/2019 |
BGer 4A_227/2019 vom 23.05.2019 |
4A_227/2019 |
Urteil vom 23. Mai 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen,
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vom 15. Februar 2019 (MN180039-G/U).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, vom 15. Februar 2019 mit Eingabe vom 16. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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