BGer 4A_258/2019 |
BGer 4A_258/2019 vom 06.06.2019 |
4A_258/2019 |
Urteil vom 6. Juni 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Wohnbaugenossenschaft B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz
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vom 11. April 2019 (ZK2 2019 13).
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In Erwägung, |
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 26. Februar 2019 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der von ihm gemieteten 3-Zimmerwohnung im Dachgeschoss an der Strasse U.________ in V.________ anordnete, unter Androhung von Ungehorsamsstrafe und Zwangsvollstreckung im Fall der Nichtbefolgung;
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dass der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Dr. Urs Tschümperlin, auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, da sich der Beschwerdeführer mit den wesentlichen Ausführungen des Einzelrichters nicht auseinandersetze, nämlich dass das Mietverhältnis unbestrittenermassen wegen Zahlungsverzugs rechtskräftig gekündigt worden sei und damit die Voraussetzungen für eine Mieterausweisung gegeben seien, wobei die Gründe des Zahlungsverzugs unbeachtlich seien;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen den Generalsekretär des Bundesgerichts, Dr. Paul Tschümperlin, stellte;
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dass dieses Gesuch gegenstandslos ist, da Dr. Paul Tschümperlin im vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt;
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dass der Beschwerdeführer weiter beantragt, es sei die akdademische Ausbildung und der akademische Titel von Dr. Urs Tschümperlin festzustellen und zu bestätigten;
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dass solches nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diesen Antrag von vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen bzw. Lohn-Geldern durch die IV-Stelle an ihn bzw. an seine Untermieterin fordert;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 20. April 2019 zugestellt wurde und er seine Beschwerde mittels Postaufgabe (Art. 48 Abs. 1 BGG) am 28. Mai 2019, mithin unter Berücksichtigung des Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am letzten Tag der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), einreichte, weshalb eine Beschwerdeergänzung ausser Betracht fällt;
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dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf sein Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer namentlich auch keine rechtsgenügend begründete Rüge gegen die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers mit Dr. Urs Tschümperlin als Einzelrichter erhebt;
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dass somit auf die Beschwerde, soweit darin überhaupt rechtsgenügende und zulässige Rechtsmittelanträge gestellt werden, wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
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dass bei der gegebenen Sachlage von vornherein kein Anlass dafür besteht, dem Beschwerdeführer, wie beantragt, eine Frist anzusetzen, um weitere und ergänzende Beweismittel einzureichen;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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