BGer 2C_565/2019 |
BGer 2C_565/2019 vom 19.06.2019 |
2C_565/2019 |
Urteil vom 19. Juni 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.C.________,
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2. B.C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Mai 2019 (WBE.2018.451).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. B.C.________ liess sich 2014 sein gesamtes Vorsorgekapital der 2. Säule von Fr. 504'240.-- auszahlen und begründete dies mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Steuerkommission Aarau bzw. das Kantonale Steueramt Aargau verneinte in der Folge die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit und veranlagte B.C.________ und seine Ehefrau A.C.________ am 29. September 2017 für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 525'400.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Steuerkommission Aarau am 7. Dezember 2017, das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 25. Oktober 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 1. Mai 2019 ab.
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1.2. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2019 (Postaufgabe 15. Juni 2019) beantragen B.C.________ und A.C.________ dem Bundesgericht, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei zu bejahen. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.).
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen gesetzlichen Barauszahlungsgrund für das Vorsorgekapital der 2. Säule darstelle und dass solche Kapitalleistungen separat nach Art. 38 DBG (SR 642.11) besteuert werden, wenn die Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt seien (vgl. E. II./1.1 des angefochtenen Urteils). In der Folge hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit dargelegt (vgl. E. II./1.2 des angefochtenen Urteils) und erwogen, dass der Beschwerdeführer 2 diese nicht erfülle, namentlich weil er seit vier Jahren als selbständig Erwerbender erfolglos Fuss zu fassen versucht und in dieser Zeit keinerlei Einnahmen generiert habe (vgl. E. II./1.3 des angefochtenen Urteils). Deshalb habe auch kein Barauszahlungsgrund vorgelegen, weshalb eine separate Besteuerung der Kapitalleistung nach Art. 38 DBG nicht infrage komme (vgl. E. II./1.4 des angefochtenen Urteils).
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2.3. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nur unzureichend auseinander. Inwieweit aus einem 2009 absolvierten CAS-Lehrgang und einem 2011 absolvierten Kurs auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 geschlossen werden kann, ist nicht ersichtlich. Auch der unsubstanziierte Hinweis auf zahlreiche Bemühungen zur Erlangung von Aufträgen genügt nicht, um die vorinstanzlichen Erwägungen infrage zu stellen. Ebenso ist es nicht entscheidend, ob der Gang in die Selbständigkeit das Ergebnis einer reiflichen Überlegung war. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, kann die Tätigkeit als Beistand für die Ehefrau - ebenso wie die vor Bundesgericht geltend gemachte Unterstützung des Vaters - mangels Gewinnstrebigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit taxiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer 2 ein Darlehen von seinem Vater erhalten hat und das Amt als Beistand über die eheliche Fürsorgepflicht hinausgeht. Was schliesslich die Tätigkeit als Christbaumzüchter betrifft, so hat sich das Verwaltungsgericht nicht explizit dazu geäussert, sondern die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 2 als Ganzes beurteilt, was nicht zu beanstanden ist und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Mit der Kernaussage des angefochtenen Entscheids, dass der Beschwerdeführer 2 seit Jahren keine Einnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit generiert, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die Tätigkeit als Christbaumzüchter - oder die anderen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 2 - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen Erträge abwerfen.
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2.4. Auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht haben und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4), fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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3. |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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