BGer 8C_398/2019 |
BGer 8C_398/2019 vom 19.06.2019 |
8C_398/2019
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Urteil vom 19. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 17. April 2019 (200 17 865 IV).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2019 an A.________, worin
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- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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- um Nachreichung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 7. Juni 2019 ersucht worden ist, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die daraufhin von A.________ am 4. Juni 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den am 20. Mai 2019 vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht hinreichend behoben hat, hat er doch lediglich die Seiten 1, 3, 5, 7, 9 und 11 des angefochtenen Entscheids eingereicht,
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dass die Beschwerdeschrift überdies offensichtlich nicht den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, wonach unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass es insbesondere nicht ausreicht, vor Vorinstanz nicht in Frage Gestelltes (Rentenbeginn) letztinstanzlich thematisieren zu wollen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich einen Rechtsfehler begangen haben soll,
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dass das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz auch nicht dazu da ist, Fragen zu beantworten, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstandes liegen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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