BGer 6B_1106/2018
 
BGer 6B_1106/2018 vom 24.06.2019
 
6B_1106/2018
 
Urteil vom 24. Juni 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung, Tätlichkeiten, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. September 2018 (SB180225).
 
Sachverhalt:
A. Am 2. August 2016 kam es in der Garage eines Einfamilienhauses in Buchs zu einer Auseinandersetzung zwischen X.________ einerseits und seiner Ehefrau A.A.________ sowie den gemeinsamen Töchtern B.A.________ und C.A.________ andererseits. Dabei soll X.________ seiner Ehefrau gedroht haben, dass er sie und die gemeinsamen Töchter in Brand setzen und töten werde. Überdies habe er seiner Ehefrau weitere Male mit dem Tod gedroht und sie im Verlauf der Auseinandersetzung gepackt und gegen die Wand gestossen, wodurch sie Verletzungen am Oberarm erlitten habe.
B. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach X.________ am 19. Dezem-ber 2017 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Es verlängerte ausserdem die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat vom 27. August 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr.
C. Mit Urteil vom 7. September 2018 bestätigte das Obergericht Zürich den Schuldspruch von X.________ sowie die Geldstrafe und sprach eine Busse von Fr. 400.-- aus. Ebenfalls bestätigte es die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat vom 27. August 2015 angesetzten Probezeit.
D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Ob das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 IV I 38 E. 2a). Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar sowie im Wesentlichen konstant, detailreich und individuell geprägt. Soweit gewisse Inkohärenzen ersichtlich seien, liessen sich diese mit der Dynamik des Handlungsgeschehens und dem seit der Tat vergangenen Zeitablauf erklären. In den Aussagen der Tochter B.A.________ liessen sich ebenfalls einzelne Inkohärenzen feststellen. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Drohung, die Familie in Brand zu setzen, das Papier bereits angezündet oder sie dies lediglich erwartet habe. Im Übrigen seien ihre Aussagen detailreich, von einer ungesteuert wirkenden Ausdrucksweise geprägt und erschienen glaubhaft. Ebenfalls als glaubhaft wertet die Vorinstanz die Aussagen von C.A.________, die wie ihre Mutter und ihre Schwester die Drohung des Beschwerdeführers, er werde das Haus mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern in Flammen setzen, sowie die Verletzungen ihrer Mutter dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Kerngeschehens ausweichend geäussert und die Todesdrohung stets bestritten. Das in seiner Hand von der Polizei sichergestellte Feuerzeug habe er damit erklärt, dieses für seinen Grill benötigt zu haben, und im Verlauf des Verfahrens angegeben, dass er rauche. Im gegebenen Kontext erscheine es jedoch lebensfremd, aus diesen Gründen ein Feuerzeug aus dem Keller seiner getrennt lebenden Ehefrau mitzunehmen. Betreffend die Tätlichkeit habe er anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie an der Berufungsverhandlung eingestanden, seine Ehefrau weggestossen zu haben, dies zu anderen Zeitpunkten im Verfahren wiederum bestritten.
Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Töchter sei der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt erstellt. Ein Komplott seitens der Ehefrau und ihren Töchtern könne aufgrund von deren glaubhaften Aussagen ausgeschlossen werden.
1.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es handle sich um ein von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern gegen ihn geplantes Komplott. Diese wollten sich dafür rächen, dass er eine neue Partnerin habe und angeblich das der Familie zustehende Geld für diese und sein neues Auto verwende. Die Aussagen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Töchter seien nicht glaubhaft und es werde ihm letztlich die Last auferlegt, seine Unschuld zu beweisen.
1.5. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorbringt, vermag keine Willkür und keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel darzutun.
1.5.1. Er stellt im Wesentlichen seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar wäre. Dies gilt insbesondere, wenn er einwendet, es sei für ihn als Raucher naheliegend, ein Feuerzeug aus der Garage seiner Ehefrau mitzunehmen, oder auf Unstimmigkeiten in den Aussagen seiner Ehefrau und seiner Tochter B.A.________ betreffend die Frage, ob er das Papier letztlich angezündet hat, hinweist. Gegen die vorinstanzliche Würdigung dieser Unstimmigkeiten (oben E. 1.3) bringt er vor, es sei viel wahrscheinlicher, dass sich die beiden abgesprochen hätten. Damit legt er lediglich dar, wie seiner Ansicht nach das Aussageverhalten richtigerweise zu würdigen gewesen wäre. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt indes nicht, um Willkür aufzuzeigen.
1.5.2. Betreffend die Aussagen seiner Ehefrau gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie mit Säure zu überschütten, hält letzterer fest, es sei dabei von einer die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellenden Aggravation auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen könne ausgeschlossen werden, dass eine derart schwere Drohung von der Polizei nicht aufgenommen worden wäre. Die Vorinstanz hat indes dargelegt, dass es verschiedene Gründe gibt, weswegen diese Aussage bei der polizeilichen Einvernahme noch nicht festgehalten wurde. Vor dem Hintergrund des weiteren Aussageverhaltens konnte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau ausgehen.
Dasselbe gilt für die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der Glaubwürdigkeit seiner Töchter. Die Vorinstanz hat das angespannte Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern berücksichtigt und ist willkürfrei von einer etwas herabgesetzten Glaubwürdigkeit ausgegangen. Die ca. zwei Wochen vor der Auseinandersetzung von B.A.________ an ihn versendete SMS, in welcher sie ihm angedroht habe, er müsse mit dem Tod rechnen, verdeutlicht das schlechte Verhältnis zwischen Vater und Tochter. Inwiefern diese SMS ein Komplott belegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
1.5.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen, wenn er vorbringt, die Aussagen seiner Ehefrau und Tochter betreffend die Tätlichkeit seien in sich selbst sowie untereinander widersprüchlich. Vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz dargelegten Dynamik des Geschehens lässt sich dem Umstand, dass einerseits von Stössen und andererseits von Schlägen die Rede war, nicht entnehmen, dass die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise von einer tätlichen Einwirkung des Beschwerdeführers auf seine Ehefrau ausgegangen ist. Dasselbe gilt für die als blaue Flecken bzw. Rötungen beschriebenen Verletzungen.
1.6. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel nicht. Die Vorinstanz hat den Schuldspruch auf verschiedene Zeugenaussagen gestützt und würdigt auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Sie stützt den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Auch geht sie nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Sie überbindet ihm offenkundig nicht die Beweislast.
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi