BGer 9C_817/2018
 
BGer 9C_817/2018 vom 24.06.2019
 
9C_817/2018
 
Urteil vom 24. Juni 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalvorsorgestiftung B.________ AG, vertreten durch Towers Watson AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 (BV.2017.00029).
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. A.________ war bei der C.________ AG tätig und damit bei der Personalvorsorgestiftung B.________ AG berufsvorsorgeversichert. Ab 10. November 2014 war er krank geschrieben. Mit Vereinbarung vom 17. Juni 2015 regelten A.________ und die C.________ AG die Modalitäten betreffend die Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, dies im gegenseitigen Einvernehmen infolge altersbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit auf den 31. März 2016 (Ziffer 1). In Ziffer 2 verpflichtete sich die Arbeitgeberin im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vorsorgelücke, "eine einmalige Einlage in der Höhe von Fr. 161'000.-" zu leisten, welche per 31. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Personalvorsorgestiftung B.________ AG einzubezahlen war.
A.b. Am 28. Juli 2015 beantragte A.________ bei der Personalvorsorgestiftung B.________ AG einen Teil-Kapitalbezug von Fr. 75'000.- sowie eine Überbrückungsrente bis Alter 65 (60 x Fr. 2'350.-). Mit Schreiben vom 20. August 2015 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung, Fr. 75'000.- bei der vorzeitigen Pensionierung am 31. März 2016 sowie eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'350.- im Monat auszuzahlen.
A.c. Nachdem A.________ rückwirkend ab 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, teilte ihm die Personalvorsorgestiftung B.________ AG mit Schreiben vom 1. September 2016 mit, er habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 4'840.-. Weiter hielt die Vorsorgeeinrichtung fest, Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17. Juni 2015 mit der C.________ AG sei gegenstandslos, da die Pensionierung auf den 31. März 2016 zeitlich nach dem Entstehen des Anspruchs auf Invalidenleistungen liege. Diese werde deshalb nicht vollzogen und rückabgewickelt.
B. Am 30. März 2017 reichte A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Personalvorsorgestiftung B.________ AG ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die von der C.________ AG im März 2015 getätigte Einlage von Fr. 161'000.- seinem Alterskapital gutzuschreiben und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen; eventualiter sei festzustellen, dass sich sein Sparguthaben per 31. Dezember 2016 auf Fr. 666'220.95 (Fr. 505'220.25 [Alterskapital gemäss simuliertem Vorsorgeausweis per 1. September 2016] + Fr. 161'000.-) belaufe.
Die Personalvorsorgestiftung B.________ AG beantragte in ihrer Antwort, die Klage sei abzuweisen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels holte das kantonale Sozialversicherungsgericht bei der C.________ AG eine Beweisauskunft ein zur Frage, ob sie den gesamten Betrag von Fr. 161'000.- an die Beklagte überwiesen habe. Zum Bericht vom 2. Oktober 2017 und den beigelegten Unterlagen nahm A.________ Stellung.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben, und die Personalvorsorgestiftung B.________ AG sei zu verpflichten, die gesamte von der C.________ AG im März 2016 getätigte Einlage von Fr. 161'000.00 seinem Alterskapital gutzuschreiben und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben vom 1. April 2019 nachgereicht, worin die Beschwerdegegnerin bestätigt, von der C.________ AG (Stifterfirma) mit Valuta-Datum 31. März 2019 den Betrag von Fr. 129'250.- erhalten zu haben, welchen sie seinem Altersguthaben gutgeschrieben habe. Dieses Dokument hat als echtes Novum ausser Acht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes und mit freier Kognition die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 7 E. 2 S. 9 mit Hinweisen; Urteil 9C_500/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 V 72, aber in: SVR 2013 BVG Nr. 31 S. 128).
3. 
3.1. Nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Satz 1). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, Kläger und Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren, fallen als Anspruchsberechtiger bzw. Vorsorgeeinrichtung unter diese Bestimmung. Das genügt indessen nicht, um den Klageweg nach Art. 73 BVG zu öffnen bzw. die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts zu begründen. Hierzu ist vorausgesetzt, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt, d.h. spezifisch diesen Rechtsbereich betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat. Das ist nicht der Fall und der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 128 V 41 E. 1b S. 44). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamte von der letzten Arbeitgeberin im März 2016 getätigte Einlage von   Fr. 161'000.00 seinem Alterskapital gutzuschreiben (und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen). Damit wird zwar ein den Bereich der beruflichen Vorsorge betreffender Streitgegenstand umschrieben (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Die Begründetheit dieses Rechtsbegehrens steht und fällt jedoch mit der Beantwortung der Frage, ob die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich einen Betrag von Fr. 161'000.- überwies. Beurteilungsgrundlage bildet dabei die Vereinbarung vom 17. Juni 2015, worin sich die (Stifter-) Firma im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der infolge der Frühpensionierung entstandenen Vorsorgelücke verpflichtete, eine einmalige Einlage in dieser Höhe zu leisten, welche per 31. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei ihrer Personalvorsorgestiftung einzubezahlen war (Sachverhalt lit. A.a). Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seines Standpunktes denn auch bereits klage- als auch nunmehr beschwerdeweise auf diese Abmachung, das heisst er verlangt in erster Linie eine richtige Vertragserfüllung.
Der Rechtsgrund der Streitigkeit liegt somit mit Blick auf den zu beurteilenden Fall nur dann im Recht der beruflichen Vorsorge, wenn es sich bei der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Leistung einer "einmaligen Einlage in der Höhe von Fr. 161'000.-" gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17. Juni 2015 um eine gesetzliche oder reglementarische Leistung der Beschwerdegegnerin selber handelt, was weder ersichtlich ist noch von den Parteien geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 5/98 vom 3. April 2000 E. 1b, in: SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 7). Aus dem Umstand, dass damit die infolge der Frühpensionierung entstandene Vorsorgelücke teilweise ausfinanziert werden soll, ergibt sich nichts anderes, zumal sich auch diesbezüglich keine gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung des Arbeitgebers findet. Die Ausfinanzierung erfolgte freiwillig und ausschliesslich auf arbeitsvertraglicher Basis.
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen.
4. Auf einen Schriftenwechsel ist angesichts des Verfahrensausgangs, der einen formellen Hintergrund aufweist, aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 E. 7).
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben. Auf die Klage vom 30. März 2017 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler