BGer 6B_40/2019 |
BGer 6B_40/2019 vom 25.06.2019 |
6B_40/2019 |
Verfügung vom 25. Juni 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückzug der Beschwerde; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Oktober 2018 (SB180125-O/U/jv).
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Sachverhalt: |
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 20. Dezember 2017 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Vom Vorwurf des Angriffs sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und wies ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein. X.________ erhob gegen das Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anschlussberufung.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. Oktober 2018 gestützt auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.--. Zusätzlich verpflichtete es ihn, A.________ Schadenersatz in der Höhe von Euro 17'632.--, zuzüglich Zins seit dem 14. August 2016, zu bezahlen.
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B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei bezüglich der Freiheitsstrafe von zehn Jahren aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 gelangt X.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, das Verfahren einzustellen und den Fall zu den Akten zu legen. Er ziehe die Beschwerde zurück und wolle, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Rechtskraft erwachse.
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Erwägungen: |
1. Art. 40 BGG regelt die Prozessvertretung durch Dritte vor Bundesgericht. Nach Abs. 1 können Parteien in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 2). Von der (gewillkürten) Prozessvertretung im Sinne von Art. 40 BGG sind die Bestellung eines Anwalts wegen Unfähigkeit zur Prozessführung (Art. 41 BGG) und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) zu unterscheiden.
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Die anwaltlich vertretene (prozess- und postulationsfähige) Partei ist nicht gehindert, persönlich Eingaben an das Bundesgericht zu richten. Dieses muss persönliche Parteieingaben - schon des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen - im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvorschriften beachten (Urteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 2.1 mit Hinweis). Die Prozessfähigkeit umfasst die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder zurückzuziehen (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.1 S. 5 mit Hinweis).
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Mit der unabhängig von seinem Rechtsbeistand gemachten Eingabe des Beschwerdeführers bringt dieser zum Ausdruck, dass er die Beendigung des bundesgerichtlichen Verfahrens ohne weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde wünscht. Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung verkannt hätte oder in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Diese Eingabe des prozess- und postulationsfähigen Beschwerdeführers ist als Rückzug seiner Beschwerde entgegenzunehmen.
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2. Zufolge des Rückzugs ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
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Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG). Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten. Da zum Zeitpunkt des Rückzugs der Beschwerde die Sache bereits spruchreif und das Referat erstellt war, rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Diese sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach verfügt die Einzelrichterin: |
1. Das Verfahren 6B_40/2019 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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