BGer 1B_317/2019 |
BGer 1B_317/2019 vom 26.06.2019 |
1B_317/2019 |
Urteil vom 26. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 14. Juni 2019 (BK 19 258 LUD).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2019 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 11. Juni 2019 auf, eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Am 12. Juni 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 14. Juni 2019 abwies und A.________ nochmals aufforderte, eine Sicherheit zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht rechtsgenüglich begründet habe.
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2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind daher die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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