BGer 9C_352/2019 |
BGer 9C_352/2019 vom 26.06.2019 |
9C_352/2019
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Urteil vom 26. Juni 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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EGK-Grundversicherungen AG,
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Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. April 2019 (KV 2017.00116).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 24. Mai 2019 (Poststempel) gegen einen ihr nur im Dispositiv beiliegenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
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in die Verfügung vom 28. Mai 2019, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des vollständigen angefochtenen Entscheides) anzeigte und sie zu dessen Behebung spätestens bis zum 7. Juni 2019 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die weitere Eingabe vom 19. Juni 2019, in welcher A.________ den angefochtenen Entscheid nachreichte, wobei sie darauf hinwies, dass sie auf der Post eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis 26. Juni 2019 erwirkt hatte und im Übrigen bei einer Abholung der Verfügung am 5. Juni 2019 (d.h. am letzten Tag der Abholfrist) innert 48 Stunden hätte handeln müssen,
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in Erwägung, |
dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 A.________ am 29. Mai 2019 zur Abholung (mit Frist bis 5. Juni 2019) gemeldet wurde,
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dass die Sendung damit - ungeachtet des Auftrages zur Verlängerung der Abholungsfrist - gestützt auf Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens am siebten Tag, mithin am 5. Juni 2019, als zugestellt gilt, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr eingereichten Rechtsmittels mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f. mit Hinweisen),
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dass sich die Beschwerdeführerin die nicht rechtzeitige Einreichung des vollständigen angefochtenen Entscheides entgegenhalten lassen muss (woran nichts zu ändern vermag, dass ihr im [hypothetischen] Fall einer Entgegennahme der Verfügung am 5. Juni 2109 nur eine kurze Frist geblieben wäre, weil diese für die blosse Nachreichung der einverlangten Beilage ohne weiteres gereicht hätte) und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,
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dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG),
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dass selbst bei rechtzeitig erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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