BGer 5A_722/2018 |
BGer 5A_722/2018 vom 10.07.2019 |
5A_722/2018 |
Verfügung vom 10. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bazzani,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ungültigkeit eines Ehe- und Erbvertrages,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 31. Oktober 2017 (ZA 15 17).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 31. Oktober 2017 betreffend Ungültigkeit eines Ehe- und Erbvertrages,
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in die hiergegen am 3. September 2018 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
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in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019,
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in das der Rückzugserklärung beigelegte Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2019,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rückzugserklärung beantragt, es seien die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten ihm aufzuerlegen,
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dass aus dem der Rückzugserklärung beigelegten Schreiben hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet,
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dass gestützt darauf und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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