BGer 6B_606/2018
 
BGer 6B_606/2018 vom 12.07.2019
 
6B_606/2018
 
Urteil vom 12. Juli 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.); Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 27. März 2018 (SST.2017.11 / ca / so).
 
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 26. Oktober 2016 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Anstiftung zur Urkundenfälschung und versuchter Begünstigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-.
B. X.________ erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 erwog die Verfahrensleitung, das (Ober-) Gericht sehe zurzeit keine Zeugenbefragung vor, weshalb sich die Frage stelle, ob X.________ am Antrag auf Durchführung des mündlichen Verfahrens festhalte. Sie stellte der Staatsanwaltschaft und der Zivilklägerin die Berufungserklärung zu und setzte ihnen Frist, eine allfällige Anschlussberufung zu erklären. Gleichzeitig forderte sie die Parteien auf, dem Obergericht innert gleicher Frist mitzuteilen, ob diese - unter Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung - mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden seien. Stillschweigen gelte als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren. Das mündliche Verfahren werde durchgeführt, wenn eine Partei dies verlange. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte mit Eingabe vom 26. Januar 2017 eine auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung. Die Privatklägerschaft äusserte sich nicht.
Das Obergericht führte einen Schriftenwechsel durch und verurteilte X.________ am 27. März 2018 im schriftlichen Berufungsverfahren zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-. Zudem hielt es im Urteilsdispositiv eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Stellungnahmen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz gewichte in eklatanter Überschreitung ihres Ermessens die massgebenden Strafzumessungskriterien falsch und berücksichtige strafmindernde Aspekte zu Unrecht nicht. Die drastische Erhöhung gegenüber der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe sei nicht (mehr) nachvollziehbar. Die Vorinstanz verletze zudem Art. 404 Abs. 1 StPO und verstosse gegen das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO), indem sie das Urteil in nicht angefochtenen Punkten abändere und die Strafe in unzulässiger Weise schärfe.
 
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn des Verschlechterungsverbots (Verbot der "reformatio in peius") besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E. 5.3; 143 IV 469 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - abgesehen von der hier nicht relevanten Ausnahme gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Über nicht angefochtene Punkte hat es nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (BGE 144 IV 383 E. 1.1.; Urteil 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz macht keine Ausführungen, ob Art. 391 Abs. 2 StPO (zumindest teilweise) einer Strafschärfung zu Lasten des Beschwerdeführers entgegensteht, sondern scheint dies aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu verneinen. Ausführungen hierzu hätten sich jedoch bereits deshalb aufgedrängt, da sowohl hinsichtlich der gestellten Anträge als auch des Umfangs der Anschlussberufung offensichtlich (drei) unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehen.
2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass Antrag und Begründung der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung widersprüchlich sind. Während der Antrag auf 42 Monate Freiheitsstrafe lautet, erachtet die Staatsanwaltschaft in der schriftlichen Begründung zusätzlich eine kumulative (nach Ermessen der Vorinstanz festzusetzende) Geldstrafe als angemessen. Dass die Vorinstanz hingegen davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft beantrage die Bildung einer Gesamtstrafe für sämtliche zur Anklage gebrachten Delikte erstaunt insoweit. Dies ist jedoch im Hinblick auf den Umfang der (Anschluss-) Berufung und eine daraus abgeleitete allfällige Verletzung des Verschlechterungsverbotes unerheblich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO weder an die Begründung noch an die Anträge - mit Ausnahme vorliegend nicht zu beurteilender Zivilklagen - gebunden ist. Da die Staatsanwaltschaft sowohl die Höhe der Freiheits- als auch der Geldstrafe in der schriftlichen Begründung der Anschlussberufung rügt, kann er aus der Überprüfung der gesamten Strafzumessung keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot ableiten, soweit die Anschlussberufung zu behandeln war.
 
3.
Fraglich erscheint hingegen, ob die Vorinstanz die Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren behandeln konnte respektive ob die Anschlussberufung der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens entgegensteht.
3.1. Gemäss Art. 405 Abs. 3 StPO lädt die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung namentlich vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat. Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten (Art. 405 Abs. 4 StPO). Es stellt sich mithin die Frage, ob im Falle gesetzlich vorgesehener (zwingender) Teilnahme, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens möglich ist.
3.2. Die in Art. 405 Abs. 2 - 3 und Art. 407 Abs. 2 e contrario StPO statuierten Teilnahmepflichen (und -rechte) der Parteien dienen der Sicherstellung des kontradiktorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts), was grundsätzlich die (gleichzeitige) Anwesenheit der Verfahrensparteien an der Berufungsverhandlung voraussetzt. Die Möglichkeit, Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen, steht sämtlichen Parteien nur zu, soweit sie keine Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung trifft (vgl. Art. 405 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 e contrario und Abs. 4 StPO).
Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme an der Haupt- und Berufungsverhandlung sehr weit gefasst und sieht für sie - im Gegensatz zur beschuldigten Person und der Privatklägerschaft (vgl. Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO) - keine Möglichkeit vor, sich von der Teilnahmepflicht an der mündlichen Berufungsverhandlung ausnahmsweise befreien zu lassen und somit Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. Dies wird von Teilen der Lehre kritisiert und eine Dispensationsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zumindest im Fall des Einverständnisses der anderen Parteien für sinnvoll - mangels gesetzlicher Regelung aber für ausgeschlossen - erachtet (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 405 StPO) respektive eine Dispensationsmöglichkeit aufgrund eines offensichtlichen Fehlers des Gesetzgebers "in einfachen Fällen" analog Art. 405 Abs. 2 StPO bejaht (vgl. HUG/SCHNEIDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 406 StPO; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 405 StPO; unklar insoweit: BBl 2006 1317 Ziff. 2.9.3.2 zu Art. 413 Abs. 3 und zu Art. 414 Abs. 1 E-StPO, die in dieser Form nicht ins Gesetz übernommen wurden).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Teilnahmepflichten und (allfällige) Dispensationsmöglichkeiten der Parteien sich in gewisser Weise gegenseitig bedingen. Allerdings ist zu beachten, dass die jeweiligen Teilnahmepflichten und -rechte trotz ihrer "Wechselwirkung" unterschiedliche Zwecke verfolgen und an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen. Während bei der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft das Recht auf Teilnahme (an der Berufungsverhandlung) im Vordergrund steht (BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2), beruhen die weitreichenden Anwesenheits  pflichten der Staatsanwaltschaft u.a. auf der Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft die ihr aufgrund ihrer starken Stellung im Vorverfahren zukommende Verantwortung im Strafverfahren bis zuletzt durch persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung wahrnehmen soll (BBl 2006 1282 Ziff. 2.7.2.1). Legt die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung ein und zeigt sie somit ein gewisses Desinteresse am zu beurteilenden Fall, kann im Berufungsverfahren von einer Teilnahmepflicht abgesehen und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, schriflich begründete Anträge zu stellen, soweit es sich nicht um wichtige Verfahren i.S.v. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO handelt (vgl. BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2; HUG/SCHNEIDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 406 StPO; LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 405 StPO). Darüber hinaus soll die zwingende Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft im Falle der Anschlussberufung nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers "die in der Praxis nicht seltenen Fälle einschränken, in denen die Anschlussberufung vor allem erhoben wird, um die beschuldigte Person zum Rückzug der Berufung zu bewegen" (BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2).
3.3. Inwieweit es einer Korrektur durch den Gesetzgeber respektive einer "analogen Anwendung von Art. 405 Abs. 2 StPO" bedarf und ob die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens im Falle der Berufungs- oder Anschlussberufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällige Dispensation der Staatsanwaltschaft von der Berufungsverhandlung und/oder die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens dürfen weder Sinn und Zweck der Teilnahmepflichten noch dem kontradiktorischen Charakter des grundsätzlich mündlichen Berufungsverfahrens entgegenstehen und kämen allenfalls unter den engen Voraussetzungen von Art. 405 Abs. 2 Satz 2 respektive Art. 406 StPO in Betracht, die vorliegend jedoch klarerweise nicht erfüllt sind.
3.4. Gegenstand des Berufungsverfahrens war u.a. der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und die damit verbundene (bedingte) Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Drohen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr oder freiheitsentziehende Massnahmen, scheidet ein "einfacher Fall" i.S.v. Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO von vornherein aus (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. a, Art. 132 Abs. 3 und 4 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 405 StPO). Ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt oder zu erwarten, liegt aufgrund der Schwere der Sanktion ein Fall notwendiger Verteidigung vor (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Es handelt sich um so bedeutende Verfahren, die nach der gesetzlichen Konzeption die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung erfordern (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO; LUZIUS EUGSTER, a.a.O, N. 3 zu Art. 405 StPO).
3.5. Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406 Abs. 1 StPO hat die Vorinstanz zutreffenderweise (implizit) verneint. Dass sie hingegen das schriftliche Berufungsverfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO in Erwägung zieht und sogar darauf hinwirkt, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkennt respektive ignoriert, dass keine der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO gegeben ist, unter denen ein schriftliches Berufungsverfahren ausnahmsweise durchgeführt werden kann.
3.5.1. Es fehlt bereits offensichtlich (allenfalls mit Ausnahme der Privatklägerin) am Einverständnis der Parteien zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens. Die Verfahrensleitung hat die Staatsanwaltschaft (und die Privatklägerschaft) mit Verfügung vom 24. Januar 2017 aufgefordert mitzuteilen, ob sie - 
Die Staatsanwaltschaft hat der Vorinstanz fristgerecht mitgeteilt, Anschlussberufung zur erklären. Von einem stillschweigenden Einverständnis kann mithin keine Rede sein. Zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens brauchte sich die Staatsanwaltschaft aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung vom 24. Januar 2017 infolge der Erklärung der Anschlussberufung nicht mehr zu äussern. Zudem erweist sich die Verfügung als rechtsfehlerhaft und widersprüchlich. Eines weiteren, expliziten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens bedurfte es nicht. Die Vorinstanz übersieht insoweit, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung - obwohl nach der gesetzlichen Systematik nicht erforderlich - bereits ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt hatte. Auch ist das Berufungsverfahren grundsätzlich mündlich und kann nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO ausnahmsweise schriftlich durchgeführt werden.
3.5.2. Eine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren respektive ein Verzicht auf die grundsätzlich durchzuführende Berufungsverhandlung ist gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO nur möglich, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, d.h. diese nicht persönlich zu befragen ist und sich die Verhandlung mehr oder weniger auf die Plädoyers der Parteivertreter konzentriert, und/oder wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird und es sich um eine Sache von relativ geringer Bedeutung oder einen Bagatellfall handelt (BBl 2006 1317 Ziff. 2.9.3.2). Ob es sich bei lit. a und lit. b um alternative (vgl. BBl 2006 1317 Ziff. 2.9.3.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 406 StPO) oder kumulative Kriterien handelt (so HUG/SCHNEIDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 405 StPO, die darauf hinweisen, es sei nicht einleuchtend, auf ein mündliches Verfahren verzichten zu können, obschon die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist), kann vorliegend offenbleiben, da beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anklagevorwürfe grösstenteils. Die Einwendungen betreffen sowohl seine objektive Tatbeteiligung respektive deren Umfang als auch sein Wissen und Wollen. Zudem wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich vom Bezirksgericht in 5er-Besetzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anschlussberufung sogar eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Mithihn ist nicht ersichtlich, inwieweit die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sein sollen.
Die Vorinstanz scheint der Auffassung zu sein, dass das vermeintliche "Einverständnis" der Parteien zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens die erforderliche Anwesenheit des Beschwerdeführers entfallen lässt. Damit verkennt sie, dass ein allfälliges Einverständnis der Parteien die gesetzlichen Anforderungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht ersetzen kann, sondern voraussetzt und zu diesen hinzutritt. Es entfaltet nur dann rechtliche Bedeutung, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und/oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (vgl. BBl 2016 1317 Ziff. 2.9.3.2; HUG/SCHNEIDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 406 StPO). Auch dass die Verfahrenleitung der Vorinstanz praxisgemäss gestellte Beweisanträge "vorläufig abweist", hat keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit der Anwesenheit der beschuldigten Person respektive beseitigt diese nicht (a.A. offenbar: JANN SIX, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien, forumpoenale 5/2018, S. 425 ff.). Bestreitet die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen und nachzuweisenden Anklagesachverhalt (teilweise), ist sie - mit Ausnahme von Art. 405 Abs. 2 Satz 2, 406 StPO - vom Berufungsgericht unabhängig allfällig weiterer, von Amtes wegen zu erhebender Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.2; 143 IV 288 E. 1.4.1) eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (Art. 341 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.2; 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B_903/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 383). Würde man der Ansicht der Vorinstanz folgen, wäre das schriftliche Berufungsverfahren aufgrund des im Rechtsmittelverfahren eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzips die Regel und nicht mehr die Ausnahme, was der gesetzlichen Konzeption widerspricht (a.A. JANN SIX, a.a.O, S. 427 und 430).
3.5.3. Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass das schriftliche Berufungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll. Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Angesichts des Ausnahmecharakters des schriftlichen Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gegeben sind (vgl. 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f.; je mit Hinweisen; BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2). Dem kommt die Vorinstanz nicht nach. Indem sie die Parteien systematisch zur Erklärung über deren Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens auffordert und aktiv darauf hinwirkt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO klarerweise nicht gegeben sind, setzt sie sich bewusst über den Willen des Gesetzgebers und die zum Mündlichkeitsprinzip des Berufungsverfahrens ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweg. Ob unter diesen Voraussetzungen noch von einem freiwilligen "Einverständnis" gesprochen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dass das schriftliche Berufungsverfahren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung im Kanton Aargau offenbar eine "gewissen Gerichtstradition" besass und die Verfahrensleitung sich von der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens "gewisse Vorteile gegenüber dem mündlichen Verfahren verspricht", rechtfertigt keine Umkehr der gesetzlich vorgeschriebenen Regel-Ausnahme-Konzeption (so aber offenbar: JANN SIX, a.a.O., S. 425). Mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts sollen nach dem Willen des Gesetzgebers "Straftaten künftig für die ganze Schweiz nicht mehr nur einheitlich umschrieben, sondern auch nach denselben prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt werden", da materielles und formelles Strafrecht oft untrennbar zusammenhängen und beides daher so gut wie möglich aufeinander abgestimmt sein muss (BBl 2006 1097 Ziff. 1.3.2). Dies gilt auch für die Vorinstanz und den Kanton Aargau.
3.6. Die Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft im Falle einer Anschlussberufung soll ebenso wie das selbstständig verankerte Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") verhindern, dass die beschuldigte Person von der Ergreifung der Berufung abgehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.2). Würde man vorliegend eine Erhöhung der Strafe zulassen, obwohl die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens klarerweise nicht vorliegen, liefe dies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in mehrfacher Hinsicht diametral entgegen. Art. 405 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b StPO würden ihrer Substanz beraubt und wären einer Rechtskontrolle entzogen. Die Vorinstanz konnte die Anschlussberufung im schriftlichen Berufungsverfahren nicht behandeln und demnach die Strafe des Beschwerdeführers nicht erhöhen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
 
4.
Soweit die Parteien ihre Rechtsmittel nicht zurückziehen, wird die Vorinstanz mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 StPO eine mündliche Hauptverhandlung durchführen müssen, um die Berufung und Anschlussberufung behandeln zu können. Der reformatorische Antrag des Beschwerdeführers, er sei (durch das Bundesgericht) mit einer Freiheitssstrafe von höchstens 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, ist aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht weiter zu behandeln.
5. Die Beschwerde erweist sich als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), womit dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Die Entschädigung ist praxisgemäss dessen Rechtsvertreter auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beururteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Stutz, mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held