BGer 9C_390/2019 |
BGer 9C_390/2019 vom 12.07.2019 |
9C_390/2019
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Urteil vom 12. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 (C-4875/2018).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019, mit dem es eine Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 2. Juli 2018 aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch des Versicherten an die Verwaltung zurückwies,
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in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 21. Juni 2019 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
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dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen),
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dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
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dass materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, und die Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens in der Regel keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren darstellt (Urteile 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5; 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2),
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dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können,
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dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend macht, die weiteren Abklärungen seien unnötig resp. unzumutbar,
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dass damit aber nicht substanziiert dargelegt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern ausnahmsweise eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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