BGer 2F_5/2019 |
BGer 2F_5/2019 vom 16.07.2019 |
2F_5/2019 |
Urteil vom 16. Juli 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,
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Gesuchsgegner,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, Einzelrichter.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_529/2018 vom 11. Juli 2018 und 2F_14/2018 vom 9. August 2018).
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Nach Einsicht |
in die beiden im Rubrum genannten Urteile,
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in die Eingabe von A.________ vom 25. Februar 2019, worin dieser sinngemäss die Aufhebung ("Korrektur") dieser "krassen Fehlurteile" verlangt und - nebst der Stellung zahlreicher weiterer Begehren - beantragt, "die ehrverletzenden und rufschädigenden Ausführungen und Anschuldigungen im Internet" zu löschen und "den Präsidenten der 2. zivilrechtlichen (recte: öffentlich-rechtlichen) Abteilung, Prof. Dr. iur. Hans Georg Seiler entsprechend zur Verantwortung" zu ziehen, wobei Schadenersatzforderungen noch offen blieben,
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in Erwägung, |
dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen,
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dass gegen Urteile des Bundesgerichts kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht und allenfalls einzig ein Revisionsgesuch in Betracht kommt, worauf sich aber nur eintreten liesse, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte,
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dass der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund nennt,
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dass daher auf das vorliegende Revisionsgesuch ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG),
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dass diesem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 BGG),
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dass das Bundesgericht sich, wie schon im Urteil 2F_14/2018 vom 9. August 2018 angedroht, sich ferner vorbehält, weitere Rechtsschriften des Gesuchstellers - nach Prüfung - als querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als unzulässig zu bezeichnen (Art. 42 Abs. 7 BGG) und unbeantwortet abzulegen,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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