BGer 5A_581/2019 |
BGer 5A_581/2019 vom 23.07.2019 |
5A_581/2019 |
Urteil vom 23. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2019 (PQ190035-O/U).
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Sachverhalt: |
A.________ musste in den letzten Jahren immer wieder in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) hospitalisiert werden. Aufgrund eines Schreibens des Sozialdienstes der PUK errichtete die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 24. Januar 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich am 2. Mai 2019 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Juni 2019 mangels verständlicher Begründung nicht ein, wobei es in einer materiellen Eventualbegründung auch darlegte, wieso die Massnahme erforderlich ist. Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ eine Beschwerde erhoben, welche am 19. Juli 2019 beim Bundesgericht einging.
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Erwägungen: |
1. Soweit die Beschwerdeführerin "Strafverfolgung und Entschädigung" verlangt, stellt sie Anträge, welche neu sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen; dies ist unzulässig (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
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Soweit die Beschwerdeführerin hingegen verlangt, man möge sie von der unzumutbaren Beistandschaft befreien, stellt sie sinngemäss ein Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Absehen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, womit sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG grundsätzlich nachkommt.
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2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Dazu finden sich keine Ausführungen, womit die Beschwerde unbegründet bleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Im Übrigen erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit der materiellen Eventualbegründung des Obergerichtes, in welcher festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund realitätsfremder Gedankeninhalte infolge psychotischen Erlebens nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere bezüglich Wohnsituation, medizinischer Betreuung sowie finanzieller und administrativer Angelegenheiten. Ihre Schwester, welche sie bislang unterstützte, ist am Ende ihrer Kräfte, und auch eine Nachbarin, welche Hilfe beim Begleichen der Rechnungen leistete, hat nicht mehr die nötigen Ressourcen.
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Dem hält die Beschwerdeführerin (soweit ihre Ausführungen nachvollziehbar sind) primär entgegen, sie habe bei der Tramstation selbständig ein Jahres-Abo wählen können und vom Sozialdienst einen Termin zur Besprechung des Budgets erhalten. Damit ist aber nicht im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG dargetan, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, wenn es ausgehend von seinen Sachverhaltsfeststellungen auf einen die verfügte Massnahme indizierenden Schwächezustand geschlossen hat.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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