BGer 1B_373/2019 |
BGer 1B_373/2019 vom 26.07.2019 |
1B_373/2019 |
Urteil vom 26. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
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Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
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Schwyz vom 7. Juni 2019 (BEK 2019 75).
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln hat am 15. Februar 2019 ein von A.________ gegen B.________ angestrengtes Strafverfahren nicht an die Hand genommen mit der Begründung, der Strafantrag sei verspätet erhoben worden.
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Am 11. April 2019 ist der Schwyzer Kantonsgerichtspräsident auf die von A.________ am 25. Februar 2019 dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten; der Beschwerdeführer habe sich mit der Frage der Einhaltung der Strafantragsfrist nicht auseinandergesetzt.
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Am 7. Juni 2019 ist der Kantonsgerichtspräsident auf das Gesuch von A.________, seine Strafanzeige gegen B.________ erneut zu behandeln bzw. ihm die Frist wiederherzustellen, nicht eingetreten. Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer habe auch in seiner verbesserten Eingabe nicht erklärt, weshalb er sich in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2019 mit der Frage der Einhaltung der Strafantragsfrist nicht habe auseinandersetzen können.
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2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 hat der Kantonsgerichtspräsident zwei Eingaben von A.________ vom 14. Juni 2019 und vom 18./21. Juli 2019 dem Bundesgericht zur Behandlung überwiesen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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3. Der Bruder des Kantonsgerichtspräsidenten, der Generalsekretär des Bundesgerichts Paul Tschümperlin, ist an diesem Verfahren in keiner Weise beteiligt. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers sind unbegründet.
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4. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. Juni 2019 ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Die beiden überwiesenen Eingaben können daher als Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG entgegengenommen werden. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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In seiner Strafanzeige wirft der Beschwerdeführer B.________ vor, er habe ihn zu Unrecht beschuldigt, in der Vergangenheit eine Person mit einer Schusswaffe bedroht zu haben. In seinen Eingaben legt er dar, dass ihn diese Lüge tief verletzt habe und dass er daran leide. Die inhaltliche Beurteilung der Strafanzeige war indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2019. Darin legte der Kantonsgerichtspräsident bloss dar, dass und weshalb er auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2019 nicht eintrat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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