BGer 6B_79/2019 |
BGer 6B_79/2019 vom 05.08.2019 |
6B_79/2019 |
Urteil vom 5. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht; Willkür, Strafzumessung, teilbedingter Strafvollzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 5. September 2018 (SK.2018.13).
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Sachverhalt: |
A. X.________ zündete am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der Frühlings- und Trendmesse St. Gallen (nachfolgend OFFA) im Aussenbereich der Halle 4 (Raucherzone beim Rolltor) einen von drei pyrotechnischen Gegenständen des Typs Petard Shark 5 Gram (PS5), die er in einem Rucksack mitgenommen hatte, und warf ihn aus einer hockenden Position innerhalb der sich dort im Freien hinter dem Kassenhäuschen aufhaltenden Menschenmenge auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle "Olma-Messen" stadteinwärts direkt zwischen zwei Verkehrsbusse. Beim verwendeten pyrotechnischen Gegenstand handelte es sich um einen Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welcher zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen und als bodenknallender Feuerwerkskörper qualifiziert wurde. Dieser pyrotechnische Gegenstand detonierte mit einem lauten Knall zwischen dem an der Haltestelle wartenden vollbesetzten VBSG-Bus und dem stadtauswärts fahrenden fast vollbesetzten Eurobus der PostAuto Schweiz AG, der sich kurz vor der anderen Bushaltestelle "Olma Messen" befand. Durch den Knalldruck zerbarst beim Postauto und beim VBSG-Bus je eine Glasscheibe, was einen Schaden von Fr. 2'695.- resp. von Fr. 2'595.10 verursachte. Der VBSG-Bus konnte in der Folge nicht weiterfahren und die Weiterfahrt des Postautos wurde verzögert. Durch die Glassplitter erlitt eine beim geborstenen Fenster im VBSG-Bus sitzende Passagierin blutende Kratzer am Rücken. Anschliessend übergab X.________ den zweiten gleichartigen pyrotechnischen Gegenstand an den ihm damals nicht bekannten A.________, der diesen alsdann ebenfalls zündete und in Richtung Bushaltestelle "Olma Messen" warf, wo er neben dem VBSG-Bus und den dort mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigten Personen landete und explodierte.
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X.________ erwarb die am 21. April 2017 verwendeten pyrotechnischen Gegenstände im Dezember 2016 und bewahrte sie bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 bei sich zuhause auf. Ebenfalls im Dezember 2016 erwarb er zahlreiche weitere pyrotechnische Gegenstände, wovon zumindest fünf Blitzknallkörper ein grosses Zerstörungspotential aufwiesen.
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B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. März 2018 gegen X.________ Anklage beim Bundesstrafgericht. Dieses sprach X.________ am 5. September 2018 anklagegemäss der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug es im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Schuldspruch im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB sei aufzuheben und er sei stattdessen der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB, eventualiter der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer teilbedingten Geldstrafe zu bestrafen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Bundesrecht (Art. 224 Abs. 1 und Art. 225 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB). Er bestreitet mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht gehandelt zu haben und kritisiert in dieser Hinsicht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Ausserdem rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Begründung der Willensseite und der verbrecherischen Absicht.
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1.2. |
1.2.1. Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1 StGB).
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Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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1.2.2. Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243; Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Hinweisen; bezüglich Gesundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
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1.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; Urteile 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen). Sodann setzt der subjektive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. In verbrecherischer Absicht handelt nach der Rechtsprechung, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (BGE 103 IV 241 E. I.1. S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; a.M. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 224 StGB; TRECHSEL/CONINX, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 224 StGB). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4).
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1.3. |
1.3.1. Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 225 Abs. 1 StGB).
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Der objektive Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB entspricht demjenigen von Art. 224 Abs. 1 StGB (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 24).
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1.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeitstäter handeln bewusst oder unbewusst sorgfaltswidrig; sie nehmen einen strafrechtlichen Erfolg definitionsgemäss nicht in Kauf. Der Erfolg ist bloss ein nicht gewolltes Resultat ihrer Unsorgfalt (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 372).
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Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 4.3.2). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 133 IV 158 E. 5.1 S. 161 f.; je mit Hinweisen). Bei Sprengstoffen richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung (SprstV; SR 941.411). Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, hat nicht bloss die üblichen, sondern alle nach den Umständen notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gut zu treffen (Art. 17 SprstG; Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
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Der Fahrlässigkeitstatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB findet sowohl dann Anwendung, wenn die gefahrbegründende Verhaltensweise (z.B. die Auslösung einer Explosion) unvorsätzlich, d.h. nicht mit Wissen und Willen, erfolgte, wie dann, wenn sich der Täter der Gefahr nicht bewusst ist (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 26). Fahrlässig handelt der Täter, der weder will, noch in Kauf nimmt, dass die geschützten Rechtsgüter verletzt werden, der beim Umgang mit Sprengstoff aber Sorgfaltspflichten hätte einhalten müssen, zum Beispiel bei der Vorführung einer geplanten Sprengung zu Ausbildungszwecken (Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014).
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Von Vorsatz ist demgegenüber auszugehen, wenn der Täter Sprengstoff bewusst zündet und dabei um die Verletzung von elementaren Sorgfaltspflichten und die damit einhergehende konkrete Gefährdung weiss.
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1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, seinen Fall neu vorzubringen, den angenommenen Sachverhalt zu bestreiten oder die Art und Weise, wie er festgestellt worden ist, wieder zur Diskussion zu stellen, wie wenn er sich an ein Berufungsgericht wenden würde (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; Urteil 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 61). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür und auf entsprechende Rüge hin prüft (BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist alsdann, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; Urteil 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 7.2 mit Hinweis).
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1.5. |
1.5.1. Unangefochten und zu Recht bejaht die Vorinstanz die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB. Sie weist zutreffend darauf hin, dass Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gemäss Art. 7 SprstG als pyrotechnische Gegenstände gelten, die grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind, ausgenommen sie bewirken besonders grosse Zerstörungen oder werden zum Zwecke der Zerstörung verwendet (BGE 104 IV 232 E. 1a S. 234 f.; Urteile 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass ein pyrotechnischer Gegenstand je nach den konkreten Umständen einmal als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist und in einer anderen Konstellation nicht.
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1.5.2. Die Vorinstanz qualifiziert den vom Beschwerdeführer gezündeten und zwischen die beiden Busse geworfenen Böller des Typs Petard Shark PS5 gestützt auf den Untersuchungsbericht und das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB, weil dieser am Boden knallende Feuerwerkskörper zur Einfuhr für Vergnügungszwecke in die Schweiz nicht zugelassen sei, bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential bestehe, der Sicherheitsabstand 40 Meter bzw. 30 Meter für Personen mit Schutzausrüstung betrage und eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise das Werfen, schwerwiegende Verletzungen verursachen könne. Weiter müsse der Artikel gemäss Gutachten des FOR auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden und man müsse sich nach dem Anzünden sofort 30 Meter entfernen. Ausserdem würden sich durch die Explosion eines solchen pyrotechnischen Gegenstandes in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bilden, die weggeschleudert würden und auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen könnten. Mit anderen Worten sei der Petard Shark PS5 ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken könne (Urteil S. 32 f.).
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In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der vom Beschwerdeführer gezielt zwischen die Busse geworfene Böller dort mit einem lauten Knall detoniert sei, wobei an den gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerborsten und eine Passagierin durch Glasscherben verletzt worden sei. Ausserdem sei belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausgestiegen und die Türen offen gewesen seien, als der Knallkörper explodiert sei. Innerhalb des Gefährdungsradius, den das FOR mit 15 Metern bemessen habe, hätten sich mehrere Personen und die beiden Busse befunden (Urteil S. 33). Diese willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen und die bundesrechtskonforme Qualifikation des vom Beschwerdeführer verwendeten Feuerwerkskörpers als Sprengstoff im Sinne des Art. 224 Abs. 1 StGB beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
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1.6. |
1.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert in subjektiver Hinsicht, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, er sei sich der Gefahr bewusst gewesen, welche vom Böller ausging, obwohl sie ihm zugestehe, dass er die konkret einzuhaltenden Sicherheitsabstände bezüglich dieses Böllers nicht kannte und weder die Sicherheitshinweise noch die Anleitung gelesen hatte (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.6.2. Insoweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als falsch bemängelt, ist auf die Rüge nicht einzutreten. Er zeigt angesichts der diesbezüglichen qualifizierten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich feststellt. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Sprengstoffcharakters des Böllers nicht anficht und sich bezüglich des subjektiven Tatbestands gar explizit auf die vorinstanzlichen Feststellungen beruft (Beschwerde S. 5). Wenn er dann jedoch gegenteilig behauptet, er sei davon ausgegangen, es habe sich um eine lautere Version eines Fasnachtsböllers gehandelt (Beschwerde S. 6), oder dass man bei einem Böller einen lauten Knall, nicht jedoch eine gravierende Explosion erwarte (Beschwerde S. 9), entfernt er sich, ohne Willkür aufzuzeigen, vom vorinstanzlich festgestellten, das Bundesgericht bindenden Sachverhalt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz zu setzen, ohne sich dabei mit deren Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und insbesondere aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen, die Ergebnisse des Gutachtens und die konkreten Umstände in unhaltbarer Weise gewürdigt haben soll.
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1.6.3. Die Vorinstanz kommt aufgrund der konkreten Umstände in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass er mit seinem Handeln andere Personen und Sachen gefährdete, aber trotzdem handelte. Ihre Folgerung, wonach seine Aussage, dass er gewartet habe, bis die Busse stillgestanden seien, da dort keine Passagiere durchgehen würden, aufzeige, dass er sich einer konkreten Gefahr durchaus bewusst gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Sie deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Böller an einen vermeintlich "sicheren" Ort geworfen habe. Die Vorinstanz durfte aufgrund der konkreten Umstände (Erwerb einer grösseren Menge Sprengkörper wenige Monate zuvor; Verzicht auf Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise und Bedienungsanleitung sowie auf einen Test des Böllers trotz Kenntnis, dass Sicherheitsabstände einzuhalten sind; Wissen um die Illegalität des Böllers) willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe das Gefahrenpotential des Böllers gekannt. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich seiner Kenntnis zur Gefährlichkeit des Böllers ausführt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem er den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht entgegenstellt. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
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1.7. |
1.7.1. Der Beschwerdeführer moniert, er habe nicht in verbrecherischer Absicht gehandelt. Wie sich die verbrecherische Absicht manifestiert haben soll, könne dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Die Vorinstanz schliesse nur von der Wissensseite des Vorsatzes auf die Willensseite. Dabei zeige der Umstand, dass er den Böller dorthin geworfen habe, wo sich keine Menschen befanden, dass er dies genau in der Absicht getan habe, keinem Menschen zu schaden. Da er die Wucht des Böllers nicht gekannt habe, habe er auch die resultierte Sachbeschädigung nicht beabsichtigt gehabt, zumal er ansonsten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, den Böller in einem Zug in Anwesenheit von Freunden und Bekannten zu zünden (Beschwerde S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Eventualabsicht in Bezug auf das Tatbestandselement der verbrecherischen Absicht. Unter Verweis auf die herrschende Lehre macht er zusammengefasst geltend, Eventualabsicht dürfe nicht genügen, um die verbrecherische Absicht gemäss Art. 224 StGB zu begründen. Es sei stattdessen direkter Vorsatz zu verlangen, zumal ansonsten Art. 225 StGB gar nie zur Anwendung kommen würde (Beschwerde S. 10 ff.).
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1.7.2. Nach Art. 225 Abs. 1 StGB strafbar ist auch, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
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Die Sprengstofftatbestände von Art. 224 bis 226 StGB wurden vom früheren Sprengstoffgesetz vom 19. Dezember 1924 ins StGB übernommen. Der bundesrätliche Entwurf vom 31. März 1924 zu einem Bundesgesetz betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen (BBl 1924 I 601 ff.) unterschied lediglich zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 1 des Entwurfs) und der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 3 des Entwurfs). Die geltende zusätzliche Unterscheidung zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht wurde vom Parlament ins Gesetz aufgenommen. Sie geht auf eine Intervention der Verbände der schweizerischen Sprengstofffabrikanten und der schweizerischen Baumeister zurück, welche darauf aufmerksam machten, dass die Natur ihres Betriebs es mit sich bringt, dass Vorgesetzte und Arbeiter sich ununterbrochen vorsätzlich in Gefahr setzen, und welche sich daher dagegen wehrten, dass sie unter den gleichen Strafrahmen gestellt werden sollen wie etwa Anarchisten und Bombenattentäter (Sten.Bull. 1924 N 587, 589; 1924 S 391 f.). Aus den parlamentarischen Beratungen geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Tatbestandsvoraussetzung der verbrecherischen Absicht verhindern wollte, dass auch Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit an sich legal mit Sprengstoff umgehen (bspw. Leiter und Arbeiter von Sprengstofffabriken und Bauunternehmungen), dabei aber bewusst eine Gefahr für Leib und Leben Dritter schaffen, unter den Verbrechenstatbestand von Art. 1 des bundesrätlichen Entwurfs fallen und damit zwingend mit einer Zuchthausstrafe zu bestrafen sind (Sten.Bull. 1924 N 586 ff.; 1924 S 391 ff.). Als Beispiele wurden der Chemieprofessor erwähnt, der in seinem Labor im Hinblick auf eine bedeutende Erfindung ein gewagtes Experiment vornimmt, mit welchem er jedoch eine Lebensgefahr für Dritte schafft, oder der Arbeiter, der bei einer Wasserleitung im Graben eine Mine legt, danach im Wissen um die damit einhergehende Gefahr für Dritte jedoch seinen Arbeitsplatz verlässt (Sten.Bull. 1924 N 587; 1924 S 392).
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Ziel der Unterscheidung zwischen der Tatbegehung in verbrecherischer Absicht und derjenigen ohne verbrecherische Absicht war es, Personen milder zu bestrafen, die nichts Schlechtes bzw. Übles tun wollten, in ihrem legitimen Beruf, z.B. in der Sprengstofffabrik selbst, in einem Unternehmen, wo mit Sprengstoff hantiert wird, oder in einem chemischen Laboratorium, jedoch Sprengstoffe gebrauchen und dabei bewusst eine Gefahr setzen (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Der Gesetzgeber sah daher einerseits die verbrecherische Handlung mit Doppelvorsatz (geltender Art. 224 StGB) und andererseits das reine Gefährdungsdelikt (geltender Art. 225 StGB) vor (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gelangt gemäss dem bundesrätlichen Votum zur Anwendung, wenn der Täter "in böser Absicht" mit Sprengstoff hantiert, auch wenn er vielleicht nur eine untergeordnete Bosheit im Sinne hatte, Spektakel machen oder eine Lausbuberei verüben wollte in seinem Dorf (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Für solche Bagatellfälle sah der Gesetzgeber in Art. 224 Abs. 2 StGB indes die Möglichkeit einer milderen Bestrafung vor, wenn die Gefährdung eine unbedeutende war (vgl. Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen wurde verschiedentlich betont, dass mit verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 StGB handelt, wer eine strafbare Handlung begehen will und dazu Sprengstoff gebraucht, nicht jedoch derjenige, der mit Sprengstoff an sich legal umgeht, dabei aber wissentlich eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum Dritter schafft (Voten Müller, Sten.Bull. 1924 N 592; Affolter, Sten.Bull. 1924 N 593 und 597; Lachenal, Sten.Bull. 1924 N 594 und 598).
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Unter Art. 225 StGB fällt daher, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 2 zu Art. 225 StGB; ROELLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 225 StGB). Zu denken ist dabei nicht nur an den im Parlament erwähnten Chemieprofessor oder den Arbeiter, der eine Miene legt, sondern zum Beispiel auch an den Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 25; CORBOZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 225 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 50; PAREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 5 zu Art. 225 StGB; MICHEL DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 225 StGB). Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz (oben E. 1.2.3). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (a.M. wohl CORBOZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 225 StGB, PAREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE, a.a.O., N. 5 zu Art. 225 StGB; MICHEL DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 10 zu Art. 225 StGB, wonach Art. 225 StGB auch anwendbar sein soll, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder schockieren will ["s'il agit par défi, pour surprendre ou pour choquer"]).
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1.7.3. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Kritik, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur auf die Tatbestandsvariante der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoff ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB berufen kann, wer legal mit Sprengstoff umgeht, namentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, nicht jedoch, wer Sprengstoff illegal erwirbt und diesen zu einem illegalen Zweck einsetzt, und dabei in Kauf nimmt, Personen oder Eigentum Dritter zu verletzen (oben E. 1.7.2). Der Beschwerdeführer schuf vorsätzlich die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter durch Hantieren mit einem illegalen pyrotechnischen Gegenstand, der eine besonders grosse Zerstörung bewirken konnte, und verletzte die geschützten Rechtsgüter eventualvorsätzlich, indem er den Böller aus einer hockenden Position innerhalb einer Menschenmenge zündete und abfeuerte und dabei weder die Flugbahn noch den genauen Detonationspunkt bestimmen konnte. Ebenso wenig stand es in seiner Macht zu kontrollieren, ob sich bereits bei der Zündung des Knallkörpers und während des Wurfs eine Person in die Flugbahn oder zum Auftreffpunkt begab oder ob der Böller das anvisierte Ziel verfehlt und - entgegen der Absicht - doch auf einen Gegenstand trifft. Der Beschwerdeführer wusste, dass ein Sicherheitsabstand einzuhalten war, dessen Radius er aber aus Gleichgültigkeit nicht zur Kenntnis nahm, womit er die minimalsten Sicherheitsvorkehren unterliess. Die Vorinstanz folgert aus den konkreten Umständen (insbesondere Abschussort innerhalb Menschenmenge in Raucherzone und Kenntnis des Beschwerdeführers darüber, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt zahlreiche Menschen bei der Bushaltestelle aufhielten und die St. Jakobstrasse gut befahren war) und seinem Verhalten, mithin aus dem äusseren Ablauf, nachvollziehbar und willkürfrei, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von Personen und die Beschädigung von fremdem Eigentum in Kauf nahm und mit dem vorsätzlichen und bewussten Abfeuern des Knallkörpers in der Eventualabsicht handelte, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen (Urteil S. 34 f. E. 4.3.1). Entsprechend verurteilte sie den Beschwerdeführer auch wegen mehrfacher Sachbeschädigung, was unangefochten blieb. Dass die Körperverletzung zum Nachteil der Buspassagierin nicht zu beurteilen war, liegt am Rückzug ihres Strafantrags, so dass diesbezüglich das Verfahren wegen des Prozesshindernisses eingestellt wurde (Urteil S. 13 f. und 78).
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Nachdem der Beschwerdeführer den Knallkörper weder rechtmässig noch sachgerecht verwendete, diesen trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmittelbarer Nähe anderer Menschen zündete und in Richtung zweier praktisch vollbesetzter Busse in den Bereich einer Haltestelle an einer abends stark befahrenen Hauptstrasse warf, wendet die Vorinstanz zu Recht Art. 224 Abs. 1 StGB und nicht Art. 225 Abs.1 StGB an.
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1.8. Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht.
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Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 94; je mit Hinweisen).
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Aus den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, auf welche Überlegungen sie ihr Urteil stützt, so dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das Urteil anzufechten. Dass sich die Vorinstanz mit allen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzt, ist dabei nicht erforderlich.
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1.9. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung und rügt sinngemäss eine Verletzung der Art. 47, 49 und 50 StGB.
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2.2.
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2.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.
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2.2.2. Das Gericht hat im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen (Art. 50 StGB). Es muss seine Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist, ohne dass es aber gehalten wäre, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Ebenso wenig muss das Gericht auf Strafzumessungsfaktoren eingehen, die ihm unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 244 E. 1.2.2 S. 246; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Richter die Wahl der Strafart besonders zu begründen, wenn er statt einer möglichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe aussprechen will (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319, 217 E. 4.3 S. 239 f.; je mit Hinweisen).
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61).
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2.3.
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2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe und die Strafart der Einsatzstrafe mit Argumenten anficht, die er bereits für die Begründung seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung seiner Tat als vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht heranzog, ist er nicht zu hören, da sich seine Ausführungen auf eine unzutreffende rechtliche Grundlage stützen. Es rechtfertigt sich in dieser Hinsicht auch keine Strafreduktion. Die Beurteilung des objektiven Tatverschuldens durch die Vorinstanz bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Vorinstanz gewichtet dabei, dass der Beschwerdeführer nicht nur fremdes Eigentum, sondern auch zahlreiche Menschen konkret gefährdete, die wegen der äusseren Gegebenheiten und aufgrund des unerwarteten Wurfes des Sprengkörpers keine Möglichkeit hatten, der Gefahr auszuweichen. Zudem habe der Beschwerdeführer weder den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand noch die vorgeschriebene Handhabung eingehalten und es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Linienbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt worden sei. Diese Umstände zeigten das Ausmass der konkreten Gefährdung auf (Urteil S. 55). Die sich darauf stützende Einschätzung des objektiven Tatverschuldens durch die Vorinstanz als nicht mehr leicht ist denn auch nicht zu beanstanden.
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2.3.2. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe trotz seines Alkoholkonsums, der einen "Vollsuff" zur Folge gehabt habe, zu Unrecht keine teilverminderte Schuldfähigkeit angenommen.
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Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum vorangegangenen ausgiebigen Alkoholkonsum sei eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen, wobei indes keine Anhaltspunkte bestünden, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spreche gegen eine verminderte Schuldfähigkeit (Urteil S. 55 f.). Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine falsche Einschätzung seines Zustands im Zeitpunkt der Tat oder daraus gezogene unhaltbare Schlüsse aufzuzeigen. So geht die Rechtsprechung im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Angesichts der überlegten Vorgehensweise des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz zu Recht keine verminderte Schuldfähigkeit an, da sich die Alkoholisierung offensichtlich nicht auf die Entscheidungsfreiheit und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte. Dass sie die alkoholbedingte Enthemmung im Rahmen des subjektiven Tatbestands berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Die Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe liegt angesichts des nicht mehr leichten objektiven Tatverschuldens durchaus im vorinstanzlichen Ermessen.
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2.3.3. Die Vorinstanz begründet die Erhöhung der Einsatzstrafe für den Erwerb, das Aufbewahren und die Weitergabe von Sprengstoffen einerseits und die mehrfache Sachbeschädigung andererseits nachvollziehbar und detailliert. Indem sie angesichts des erheblichen Tatverschuldens in Bezug auf die Weitergabe der zwei Böller an Drittpersonen trotz der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Wirkungsweise und der dadurch (erneut) in Kauf genommenen Konkretisierung des Gefahrenpotentials und dem ebenfalls nicht mehr leichten Tatverschulden bezüglich des Erwerbs und des Aufbewahrens der pyrotechnischen Gegenstände - isoliert betrachtet - eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen erachtet (Urteil S. 56 f.), übt sie ihren Ermessensspielraum sachgerecht aus. Gleiches gilt für die zwar knappe, aber zutreffende Begründung (vgl. vorstehende E. 2.1.1), mit welcher sie in Bezug auf die als nicht mehr leicht beurteilte Sachbeschädigung wegen des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat ebenfalls die Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion betrachtet (Urteil S. 57). Sie legt überzeugend dar, aus welchen Gründen sie die Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate für schuldangemessen hält und weshalb mit Blick auf die Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt (Urteil S. 57). Die Vorinstanz bleibt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.
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2.3.4. Im Zusammenhang mit den Täterkomponenten reicht der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht Beweisurkunden zu seinem Geburtsgebrechen und einem früheren Heimaufenthalt sowie Belege zu seiner erst nach dem vorinstanzlichen Urteil angetretenen neuen Arbeitsstelle und zu den Zahlungen an das Betreibungsamt ein. Er will damit belegen, dass zwischen seinem Vorleben und seinen Vorstrafen ein klarer Zusammenhang besteht sowie dass er sich positiv entwickelt hat, was die Vorinstanz bei der Strafzumessung ignoriert resp. zu wenig berücksichtigt habe (Beschwerde Rz. 23 ff. S. 16 ff. und Rz. 31 ff. S. 19 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; je mit Hinweisen; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.4, nicht publ. in BGE 144 IV 176). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.). Die Frage nach den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Täters stellt sich in jedem Strafverfahren und bildete naturgemäss bereits vor Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Mithin gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen und Beweismittel einzureichen. Die nach Abschluss des Hauptverfahrens vor Vorinstanz und somit verspätet eingereichten Unterlagen (vorinstanzliche Akten act. 6.910.006 [Verfahrensprotokoll] und 6.521.003-006) sowie die erstmals vor Bundesgericht ins Recht gelegten Beweisurkunden sind daher unbeachtlich und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Dass und inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der strafmindernden Berücksichtigung der weitgehenden Kooperation des Beschwerdeführers und seines Nachtatverhaltens (Entschuldigungsschreiben und aussergerichtliche Schadensregulierung) überschritten oder missbraucht haben könnte, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz vor allem die beiden einschlägigen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz erheblich straferhöhend berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz berücksichtigten Strafzumessungsfaktoren des Vorlebens und der Vorstrafen anders gewichtet, belegt im weiteren keinen Ermessensfehlgebrauch seitens der Vorinstanz. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, insbesondere auch das Geständnis, lediglich mit einem Hinweis auf die allgemeinen Strafzumessungsregeln und setzt sich nicht mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die nicht zu beanstanden sind. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf seine neue und stabile Lebenssituation (Arbeitstätigkeit) sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend macht (Beschwerde S. 20), ist darauf als Novum nicht einzutreten. Ferner ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und insoweit zu keiner Strafminderung führt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen), die hier jedoch weder dargetan noch ersichtlich sind. Die unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren ausgefällte Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe hält sich im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.
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2.3.5. Zusammengefasst begründet die Vorinstanz die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, relevante Kriterien ausser Acht gelassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. willkürlich ausgeübt hätte. Auch geht sie methodisch korrekt vor.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafe von 26 Monaten übersteige die Grenze von Art. 42 StGB für eine vollbedingte Strafe um lediglich zwei Monate. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob eine bedingte Strafe in Kombination mit einer Busse möglich sei. Dies insbesondere, weil sie davon ausgehe, dass die subjektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben seien, was einer guten Legalprognose entspreche. Eine teilbedingte Freiheitsstrafe habe aus spezialpräventiver Sicht katastrophale Folgen auf seine Lebenssituation (Beschwerde S. 18 ff.).
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3.2. |
3.2.1. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.1 mit Hinweisen), wovon sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer zu Recht ausgehen.
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3.2.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
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3.2.3. Für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280; 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.).
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Für Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren ist gesetzlich lediglich der teilbedingte Vollzug vorgesehen, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 1 und 3 StGB).
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3.2.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143, 1 E. 4.2.1 S. 5; je mit Hinweisen). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.).
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3.3. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liegt, so hat sich der Richter zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter seinen Entscheid in diesem Punkt ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25).
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3.4. Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zu diesem Aspekt der Strafzumessung, dies obschon die Freiheitsstrafe von 26 Monaten im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für einen vollbedingten Vollzug liegt. Allerdings ergibt sich aus ihren Erwägungen zum Vollzug der Strafe, dass sie aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers Bedenken an dessen Legalbewährung hegte und einen Teilvollzug demnach als unumgänglich erachtete. Die Vorinstanz bejaht die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug, d.h. das Fehlen einer Schlechtprognose, nur unter der Voraussetzung, dass ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (Urteil S. 60 f.), was bei Strafen von mehr als zwei Jahren indes zwingend ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StGB). Dies kann dem Fehlen einer Schlechtprognose im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB, d.h. unabhängig von einem Teilvollzug der Strafe, nicht gleichgesetzt werden.
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Die Vorinstanz unterzieht die prognoserelevanten Umstände einer einlässlichen Würdigung. Dass sie von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 57 ff. E. 14.2.7). Soweit der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (bezüglich Festanstellung und Einkommen), ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist darauf nicht einzugehen. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt hat, zumal er nicht in Abrede stellt, dass er acht Vorstrafen, aus der Zeit zwischen dem 15. Oktober 2009 und dem 7. Februar 2017 aufweist, wovon zwei einschlägig sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies zu seinen Ungunsten einbezieht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sein Verhalten während des Verfahrens, seine insgesamt positive Entwicklung und die Einsicht in das begangene Unrecht durchaus zu seinen Gunsten. Auch dass der Beschwerdeführer eine Festanstellung in Aussicht hat und teilweise bereits Schadenswiedergutmachungen geleistet hat, hat die Vorinstanz durchaus positiv in Anschlag gebracht (Urteil S. 60 f. E. 14.2.7.3). Indes wurde dem Beschwerdeführer bereits mehrmals der bedingte Vollzug gewährt. Auch die vier unbedingt vollziehbaren Geldstrafen zwischen 30 und 90 Tagessätzen, die neueste aus dem Urteil des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. Februar 2017 (vorinstanzliche Akten act. 6.221.004), hielten ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz der zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 StGB nur deshalb keine Schlechtprognose stellte, weil ein Teil der Strafe zu vollziehen ist.
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Damit hat die Vorinstanz implizit dargetan, dass eine vollbedingte Freiheitsstrafe im Bereich bis 24 Monate nicht in Betracht kommt, was den Begründungsanforderungen genügt, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis Unklarheiten vermeiden würde. Weitere Ausführungen dazu, ob zugunsten des Beschwerdeführers nicht auch eine Freiheitsstrafe von lediglich 24 Monaten angemessen gewesen wäre, erübrigten sich daher. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten positiven Umständen trägt die Vorinstanz insofern Rechnung, als sie den zu vollziehenden Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festsetzt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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