BGer 1F_38/2019
 
BGer 1F_38/2019 vom 07.08.2019
 
1F_38/2019
 
Urteil vom 7. August 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundeskanzlei,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (1C_335/2019).
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_335/2019 vom 18. Juni 2019 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit und wegen offensichtlicher Verspätung nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold