BGer 1F_38/2019 |
BGer 1F_38/2019 vom 07.08.2019 |
1F_38/2019 |
Urteil vom 7. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Bundeskanzlei,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (1C_335/2019).
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_335/2019 vom 18. Juni 2019 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit und wegen offensichtlicher Verspätung nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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