BGer 1B_391/2019 |
BGer 1B_391/2019 vom 09.08.2019 |
1B_391/2019 |
Urteil vom 9. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. Juli 2019 (HB.2019.40).
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, ev. wegen Mordes. Ihr wird vorgeworfen, am 21. März 2019 dem sich auf dem Schulweg befindlichen siebenjährigen Knaben mit einem Messer eine schwerwiegende Durchstichverletzung am Hals zugefügt zu haben. Das Kind erlag gleichentags seinen Verletzungen.
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Am 21. März 2019 ist A.________ festgenommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verfügte am 22. März 2019 gegenüber A.________ Untersuchungshaft bis zum 14. Juni 2019. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 1. November 2019. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juli 2019 abwies. Das Appellationsgericht bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr und erachtete die verfügte Haftdauer als verhältnismässig.
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2. A.________ erhob gegen den Entscheid des Appellationsgerichts mit Eingabe vom 6. August 2019 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies mit Schreiben vom 8. August 2019 die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Appellationsgerichts nicht auseinander und vermag nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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