BGer 9C_250/2019
 
BGer 9C_250/2019 vom 13.08.2019
 
9C_250/2019
 
Urteil vom 13. August 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2019 (IV.2016.00996).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1953 geborene A.________ bezog wegen der Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit seit 1979 eine Hilflosenentschädigung und seit 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen des Pilotversuchs "Assistenzbudget" sprach ihm die dafür zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein monatliches Assistenzgeld, maximal bestehend aus der Assistenzpauschale von Fr. 300.- und dem Assistenzbudget von Fr. 1'080.-, ab 1. April 2007 zu (Verfügung vom 7. März 2007); gleichzeitig sistierte sie die Hilflosenentschädigung. Nachdem am 1. Januar 2012 die 6. IV-Revision mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Assistenzbeitrag in Kraft getreten war, prüfte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des A.________ auf diese neue Leistung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie ihm mit Verfügung vom 20. Juli 2012 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 300.95 und jährlich maximal Fr. 3'611.40 ab 1. September 2012 zu, wobei sie auf den gleichen Zeitpunkt das bisherige Assistenzgeld aufhob und ankündigte, die Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 464.- wieder auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung "vom 19. Dezember 2012" (recte: vom 20. Juli 2012) aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Weiter stellte es in Bezug auf das Assistenzbudget fest, dass dieses bis 31. Dezember 2012 weiter zu gewähren sei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab 1. September 2012 wieder ausgerichteten Hilflosenentschädigung (Entscheid vom 31. Januar 2014).
Die dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle hiess das Bundesgericht gut, soweit sie den Anspruch auf das bisherige Assistenzgeld betraf; in diesem Umfang hob es den Entscheid vom 31. Januar 2014 auf. In Bezug auf den Anspruch auf Assistenzbeitrag resp. die vorinstanzliche Rückweisung in diesem Zusammenhang trat es auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil 9C_218/2014 vom 7. November 2014).
A.b. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ mit Verfügungen vom 29. Juli 2016 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 613.93 (entsprechend einem Hilfebedarf von 18,89 Stunden) und jährlich maximal Fr. 7'367.10 ab 1. September 2012 resp. - infolge einer im Dezember 2012 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung - monatlich durchschnittlich Fr. 679.90 (entsprechend einem Hilfebedarf von 20,92 Stunden) und jährlich maximal Fr. 8'158.80 ab 1. März 2013 zu.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2019 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 27. Februar 2019 sei ihm ab 1. März 2013 ein Assistenzbeitrag entsprechend einem Hilfebedarf von 65,79 Stunden zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Assistenzbeitrag (Art. 42quater ff. IVG; Art. 39c und 39e IVV [SR 831.201]), zur Beweiskraft eines Berichts über eine Abklärung an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547) und zur grundsätzlichen Eignung des standardisierten Abklärungsinstruments "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2), den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543 E. 3.2.2 S. 547 ff.), sowie bestimmte Erläuterungen und Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu FAKT2 im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB, insbesondere Rz. 4009 ff. und 4101; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6394) und deren Bedeutung für die gerichtliche Beurteilung des umstrittenen Anspruchs (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; vgl. auch BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Die Verwaltung traf am 2. Juli 2015 Abklärungen vor Ort. Für den Zeitraum ab 1. September 2012 resp. ab 1. März 2013 füllte die Abklärungsperson je ein FAKT2-Formular aus, zudem erstattete sie entsprechende Abklärungsberichte. Zu den dagegen erhobenen Einwänden des Versicherten verfasste sie die Stellungnahmen vom 17. Juli 2015 und 27. Juli 2016. Das kantonale Gericht hat diesen Unterlagen im Grundsatz Beweiskraft beigemessen. Sodann hat es sich mit den darin enthaltenen Einstufungen des Hilfebedarfs für bestimmte Verrichtungen befasst. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Einschätzungen der Abklärungsperson plausibel und begründet seien; es lägen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, die ein Einschreiten im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle erfordern würden. Folglich hat es die Verfügungen vom 29. Juli 2016 bestätigt.
 
4.
4.1. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe sich nicht (genügend) mit seiner Argumentation befasst, kann somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer stellt die grundsätzliche Tauglichkeit des FAKT2 zur Ermittlung des Hilfebedarfs (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2 S. 547 ff.) nicht substanziiert in Abrede. Er macht im Wesentlichen geltend, dass bei der Ermittlung des Hilfebedarfs ab März 2013 seiner kombinierten Beeinträchtigung der Seh- und Hörfähigkeit zu wenig Rechnung getragen worden sei. Er verlangt eine Korrektur des Hilfebedarfs in Bezug auf alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten sowie berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt.
 
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er brauche im Bereich "An-/Auskleiden" (Ziff. 1.1.2 FAKT2) optische Kontrolle, ob alles "sitzt". Zum einen ist eine solche nicht gleichzusetzen mit Hilfeleistungen wie Knöpfe/Reissverschluss schliessen, Kragen richten etc., was einem Hilfebedarf der Stufe 1 entsprechen würde. Zum andern legt (e) er weder in der am 2. Februar 2016 zu den Akten der IV-Stelle genommenen (zweiten) Selbstdeklaration noch in der Beschwerde substanziiert dar, inwiefern er - entgegen der Angabe bei der Abklärung vor Ort (vgl. zur Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" Urteile 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1) - über den anerkannten Hilfebedarf beim Zusammenstellen der Kleider (Ziff. 1.1.1 FAKT2) hinaus eine solche Kontrolle benötigt. Im Übrigen ist mit der blossen Behauptung, dass allen Menschen mit einer Sehbehinderung bei Ziff. 1.1.2 FAKT2 die Stufe 1 zugesprochen werde, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Art. 8 BV) ungenügend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.3.2. In Bezug auf "Mobilität (drinnen) " (Ziff. 1.2.2 FAKT2) hat das kantonale Gericht der erhöhten Stolper- und Sturzgefahr im Treppenhaus infolge liegen gelassener Gegenstände Rechnung getragen. Es hat einen Hilfebedarf verneint, weil der Versicherte dieser Gefahr durch Gebrauch eines Hilfsmittels (Stock) begegnen könne. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das nicht zutreffen oder er darüber hinaus in diesem Punkt Hilfe benötigen sollte.
4.3.3. Was die "Planung/Organisation des Helfernetzes/der Assistenz" (Ziff. 2.1.1 FAKT2) und "andere Verwaltungsarbeiten" (Ziff. 2.1.2 FAKT2) anbelangt, so entspricht Stufe 1 gemäss FAKT2 etwa der Begründung, dass die versicherte Person am PC mit Sprachausgabe arbeitet und Schriftliches (teils) vorgelesen/umschrieben werden muss. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb sein Hilfebedarf anstatt der Stufe 1 der Stufe 2 zugeordnet werden müsste. Vielmehr hält er die der Stufe 1 entsprechenden Zeiten von je einer Minute pro Tag für "eindeutig zu tief". Indessen beruhen die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch und geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 549), wobei offensichtlich auch sehbehinderte Personen berücksichtigt wurden. Die solchermassen standardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs dient der Gewährleistung einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 548). Dass im Einzelfall der pauschale Wert vom Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe abweichen kann, liegt in der Natur der Sache. Es besteht dennoch kein Anlass, vom Standardwert der Stufe 1 abzuweichen (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er nicht nur punktuell, sondern regelmässig Hilfe für "Updates und technische Anpassungen im IT-Bereich" benötigt (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 549).
4.3.4. Hinsichtlich der Bereiche "tägliche Mahlzeiten zubereiten" (Ziff. 2.2.1 FAKT2) und "Küche in Ordnung halten" (Ziff. 2.2.2 FAKT2) hat das kantonale Gericht festgestellt, dass der Versicherte gewisse einfache Gerichte oder Kochvorgänge und zumindest auch die Grobreinigung selbstständig erledige. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 1.2) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Unter den gegebenen Umständen hat es einen Hilfebedarf der Stufe 1 als nicht unangemessen betrachtet. Damit hat es - zu Recht - den der Abklärungsperson zustehenden Ermessenspielraum respektiert (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung; vgl. BGE 143 V 369 E. 5.4.1 S. 379) oder gar eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots resp. des Willkürverbots (Art. 8 f. BV; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG) wird denn auch nicht substanziiert vorgebracht und liegt insbesondere nicht bereits darin, dass die Vorinstanz in einem anderen Fall einer sehbehinderten Person einen höheren Hilfebedarf zugestanden hatte.
4.3.5. Auch in Bezug auf "Tageskehr" (Ziff. 2.3.1 FAKT2) und "Wochenkehr" (Ziff. 2.3.2 FAKT2) hat das kantonale Gericht die Angaben des Versicherten und den Ermessensspielraum der Abklärungsperson (vgl. E. 4.3.4) berücksichtigt. Diese anerkannte einen Hilfebedarf für den Tageskehr der Stufe 1 ("optische Kontrolle; Hilfe bei kleinen Reparaturarbeiten") und für den Wochenkehr der Stufe 2 ("optische Kontrolle; Hilfe bei heiklen Stellen, Grundreinigung Küche, technischer Hilfsmittel und Umgebung"). Mit der blossen Behauptung, in hohem Mass auf Unterstützung angewiesen zu sein und nur eine geringe Mithilfe leisten zu können, begründet der Beschwerdeführer keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.
4.3.6. Für die Punkte "Einkaufen, Einräumen, Versorgen" (Ziff. 2.4.2 FAKT2) und "andere Besorgungen" (Ziff. 2.4.3 FAKT2), wurde je ein Hilfebedarf der Stufe 2 ("auf bekannten Wegen und bei kleinen Besorgungen selbstständig; versicherte Person muss bei grösseren Einkäufen begleitet werden, da sie Waren im Regal nicht selbstständig auffindet" resp. "Begleitung auf unbekannten Wegen, optische Kontrolle beim Kleidereinkauf, Vorlesen bei Ämtern/Behörden") berücksichtigt. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe selber geltend gemacht, dass Einkaufen vor allem in grösseren Einkaufsläden wegen der Produktevielfalt und der häufigen Umplatzierung von Lebensmittelgruppen problematisch sei. Dies lasse auf geringere Schwierigkeiten in kleineren Läden schliessen, wo er die regelmässig eingekauften Produkte selber finde. Diese Feststellungen bleiben verbindlich (E. 1). Zwar mag auch in kleineren Läden eine Umplatzierung von Lebensmittelgruppen vorkommen, es ist aber nicht ersichtlich, dass dies regelmässig erfolgen soll. Weshalb der regelmässige Einkauf in kleineren, bekannten Läden nicht zumutbar sein soll, leuchtet nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer auf seine kombinierte Einschränkung des Hör- und Sehsinnes verweist, macht er nicht geltend, nicht mit dem Verkaufspersonal sprechen zu können resp. taubblind zu sein, was unter Ziff. 2.4.2 FAKT2 einem Hilfebedarf der Stufe 3 entspräche. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Hilfebedarf für die Fortbewegung draussen zur Hauptsache nur bei unbekannten Wegen oder Verkehrsmitteln anfalle, entspricht der Angabe des Versicherten anlässlich der Abklärung vor Ort und ist auch angesichts des Schreibens des Dr. med. B.________ vom 30. August 2016 nicht offensichtlich unrichtig (E. 1.2). Die Abklärungsperson begründete die Wahl der Stufe 2 insbesondere in der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 nachvollziehbar. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. E. 4.3.4) ist auch hier nicht ersichtlich.
Ein Zusatzaufwand für regelmässige Arzt- und Therapiebesuche kann laut Rz. 4016 KSAB (vgl. auch Ziff. 2.4.5 FAKT2) in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht, was hier nicht zutrifft. Weshalb ein Ausnahmefall vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert begründet; im Übrigen ist die Behauptung, dass die Arzt- und Therapiebesuche seit Februar 2016 zugenommen hätten - soweit sie überhaupt den hier interessierenden Zeitraum bis zum 29. Juli 2016 betrifft - neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.3.7. Der Hilfebedarf für "Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen" (Ziff. 2.5.1 FAKT2) wurde auf Stufe 1 und für "Wäsche zusammenlegen, bügeln/versorgen" (Ziff. 2.5.2 FAKT2) - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auf Stufe 2 festgesetzt. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei, dass der Versicherte die Etiketten nicht lesen kann ("brauche Hilfe bei neuen Kleidungsstücken für Beratung Waschanleitung"). Die Vorinstanz hat (verbindlich; E. 1) festgestellt, dass der Versicherte in der Lage ist, die Wäsche nach Farbe zu sortieren. Die benötigte Hilfe beim Bügeln und Flicken entspricht der in Ziff. 2.5.2 FAKT2 anerkannten Stufe 2.
4.3.8. Für "Hobbys/Sport, Tiere/Pflanzen" (Ziff. 3.1 FAKT2) wurde ein Hilfebedarf der Stufe 2 und für "gesellschaftliche Kontakte" (Ziff. 3.2 FAKT2) ein solcher der Stufe 1 anerkannt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich einzig geltend, dass allein schon seine Schwerhörigkeit zu einer höheren Einstufung führen müsste. Damit legt er aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegen soll (vgl. E. 4.3.4), zumal die Rügen und ihre Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein müssen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften nicht genügt (Urteil 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.3.9. Was die "Mobilität (draussen) " (Ziff. 3.3 FAKT2) anbelangt, wo ein Hilfebedarf der Stufe 2 ("Hilfe bei unbekannten Wegen") angerechnet wurde, kann auf die Ausführungen in E. 4.3.6 verwiesen werden.
4.3.10. Hinsichtlich "Reisen/Ferien" (Ziff. 3.4 FAKT2) wurde anerkannt, dass sich der Versicherte in fremder Umgebung nicht orientieren kann. Dies entspricht der berücksichtigten Stufe 2 gemäss FAKT2-Formular. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Einschränkung erfordere vielmehr Hilfe der Stufe 3. Weshalb in diesem Sinn von der Vorgabe im standardisierten Abklärungsinstrument abgewichen werden soll, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 4.3.3) und wird auch nicht substanziiert dargelegt.
4.3.11. Im Zusammenhang mit gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeit wurde der Hilfebedarf für "Tätigkeiten (manuelle/intellektuelle) " (Ziff. 5.1 FAKT2) auf Stufe 1 festgelegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dabei fälschlicherweise eine "Teilnahme an Integrationsprojekt Uni ZH an 2 Tagen/Jahr" berücksichtigt worden sei. Inwiefern daraus eine zu niedrige Einstufung resultiert haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Sodann bezieht sich der (neu; vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) vorgebrachte Umstand, dass der Versicherte "seit rund einem Jahr" in die Energiekommission der Gemeinde gewählt worden sei, nicht auf den hier interessierenden, mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2016 beendeten Zeitraum. Die geltend gemachte Stufe 2 für die hier interessierenden Tätigkeiten resp. Stufe 3 für "Mobilität" (Ziff. 5.3 FAKT2) wird nicht näher begründet, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen.
4.3.12. Was die "Mobilität" (Ziff. 7.3 FAKT2) im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt anbelangt, so hat die Vorinstanz festgestellt, dass dem Versicherten der Weg an die Pädagogische Hochschule bekannt sei. Diese Feststellung ist unbestritten und verbindlich (E. 1). Für die Verneinung eines diesbezüglichen Hilfebedarfs kann ebenfalls auf die Ausführungen in E. 4.3.6 verwiesen werden.
4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fachkompetenz der Abklärungsperson ersichtlich; solche ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass sie die Meinung des Versicherten betreffend den Umfang des Hilfebedarfs nicht teilt.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es die Ergebnisse der Abklärung vor Ort resp. das FAKT2-Formular für überzeugend gehalten und gestützt darauf für die Zeit ab März 2013 einen Hilfebedarf von monatlich 20,92 Stunden bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann