BGer 8C_371/2019
 
BGer 8C_371/2019 vom 14.08.2019
 
8C_371/2019
 
Urteil vom 14. August 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(fristlose Kündigung; vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. April 2019 (B 2016/183).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1973 geborene A.________ war ab 2003 als Berufsfachschullehrer beim Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen (KBZSG) tätig. Am 15. November 2010 wurde er fristlos entlassen, nachdem er am 22. Oktober 2010 die Damentoilette des Schulhausgebäudes aufgesucht, sich - als Schülerinnen die Toilette betreten hatten - in einer Toilettenkabine eingeschlossen und mit seinem Mobiltelefon unter der Kabinenwand hantiert hatte. Einen dagegen erhobenen Rekurs wiesen sowohl die Berufsfachschulkommission des KBZSG am 10. Februar 2011 als auch das Bildungsdepartement am 28. Oktober 2011 ab. Am 25. März 2011 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf Pornographie und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den Rekursentscheid des Bildungsdepartements erhobene Beschwerde mit Entscheid B 2011/235 vom 29. August 2012 gut und wies die Streitsache zum Vollzug der ordentlichen Kündigung per 31. Januar 2011 an das KBZSG zurück. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.- wurden je zur Hälfte A.________ und den Beschwerdegegnerinnen (KBZSG und Berufsschulkommission des KBZSG) auferlegt. Gleich wurde mit den Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.- verfahren. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Am 2. Juni 2016 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfachen Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. März 2017 verurteilte das Obergericht Zürich A.________ zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 128 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_891/2017).
A.c. Nachdem das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen aus den Medien erfahren hatte, dass im Rahmen des zürcherischen Strafverfahrens auch Bilder von Schülerinnen und Schülern des KBZSG ans Tageslicht gekommen seien, stellte es mit Eingabe vom 19. August 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens B 2011/235 betreffend die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 nahm das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren B 2011/235 wieder auf.
B. Mit Entscheid B 2016/183 vom 12. April 2019 hob das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Ziffern 1-3 des Entscheids B 2011/235 vom 29. August 2012 auf. Es wies die Beschwerde B 2011/235 ab und bestätigte die am 15. November 2010 erfolgte fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2011/235 in Höhe von Fr. 2'500.- sowie des Rekursverfahrens Nr. 25/11 von Fr. 1'000.- auferlegte es A.________, jeweils unter Anrechnung des damals bereits geleisteten Betrags von Fr. 1'250.- resp. Fr. 500.-. Weiter sprach es dem KBZSG zu Lasten von A.________ für die beiden Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 10'400.- (zzgl. 8 % MWSt) zu. Schliesslich verpflichtete es A.________ zur Rückzahlung des zur Abgeltung der offenen Gehaltsansprüche vom 16. November 2010 bis 31. Januar 2011 geleisteten Betrags von Fr. 23'705.70 netto zuzüglich 5 % Verzugszins seit 17. November 2010.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2012 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit eine Kündigung und damit einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur betrifft und die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden. Die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen stellt demgegenüber - vorbehältlich kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Sie kann nur insoweit angerufen werden, als damit zugleich Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird. Im Vordergrund steht diesfalls die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf ihren Entscheid B 2011/235 vom 29. August 2012 zurückgekommen ist und die am 15. November 2010 erfolgte fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses bestätigt hat.
 
4.
4.1. Das kantonale Gericht wies zunächst darauf hin, dass es das Beschwerdeverfahren B 2011/235 mit Entscheid vom 23. Mai 2018 wiederaufgenommen und dabei das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) bejaht habe. Dieser Zwischenentscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Einwendungen gegen die Wiederaufnahme nicht weiter einzugehen sei.
4.2. Die Vorinstanz erkannte sodann, bei den Aufnahmen der Schülerinnen auf der Damentoilette bei der Verrichtung ihrer Notdurft und im Schulzimmer unter die Jupes und des Dekolletés sowie der aus den Turntaschen entwendeten Unterwäsche handle es sich um einen massiven Eingriff in die persönliche und sexuelle Integrität der Schülerinnen. Der Beschwerdeführer habe sich eines für eine Lehrkraft krassen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Dabei spiele keine Rolle, dass er für die in den Räumlichkeiten des KBZSG gemachten Aufnahmen strafrechtlich nicht belangt worden sei. Im Übrigen seien die zürcherischen Gerichte bei den von ihnen zu beurteilenden Straftaten, bei denen es sich um ähnlich gelagerte Fälle gehandelt habe, ebenfalls von einem schweren objektiven und subjektiven Tatverschulden ausgegangen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses durch das KBZSG in Kenntnis der nunmehr im zürcherischen Strafverfahren aufgetauchten Aufnahmen zu schützen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner sehr schweren Verfehlungen keine schutzwürdigen Interessen vorbringen, welche die Interessen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen resp. des KBZSG an der Aufhebung des verwaltungsrechtlichen Entscheids im Beschwerdeverfahren B 2011/235 vom 29. August 2012 überwiegen würden. Folglich sei die aufgrund dieses Entscheids ausgesprochene ordentliche Kündigung per 31. Januar 2011 aufzuheben und die am 15. November 2010 erfolgte fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses zu bestätigen.
4.3. In Bezug auf die vermögensrechtlichen Ansprüche des KBZSG erwog das Verwaltungsgericht ferner, dass die vom KBZSG in Nachachtung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 29. August 2012 geleistete Lohnzahlung von Fr. 23'705.70 netto nach dem Gesagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, weshalb der Beschwerdeführer diese Lohnsumme nebst 5 % Verzugszins seit 17. Dezember 2010 an das KBZSG zurückzuerstatten habe.
4.4. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2011/235 von Fr. 2'500.- sowie des Rekursverfahrens Nr. 25/11 von Fr. 1'000.-. Ausserdem verpflichtete sie den Beschwerdeführer, das KBZSG für die genannten Verfahren ausseramtlich mit insgesamt Fr. 10'400.- zuzügliche 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen.
5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
5.1. Soweit er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 resp. Art. 30 Abs. 1 BV rügt und dies damit begründet, die am angefochtenen Entscheid beteiligte Verwaltungsrichterin B.________ hätte aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte an der Universität C.________ und eines damit einhergehenden Interessenkonfliktes in den Ausstand treten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss ein Ausstandsgrund umgehend geltend zu machen ist (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.). Vorliegend war Verwaltungsrichterin B.________ bereits am Zwischenentscheid vom 23. Mai 2018 betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2011/235 beteiligt. Folglich musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sie auch am materiellen Endentscheid mitwirken würde. Demnach hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrunds verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5 mit Hinweisen). Er legt denn auch mit keinem Wort dar, weshalb er das Ausstandsbegehren nicht bereits vor dem kantonalen Gericht hätte vortragen können. Nicht weiter einzugehen ist auch auf das Ausstandsbegehren gegen die am angefochtenen Entscheid ohnehin nicht beteiligten Richterpersonen D.________ und E.________. Darüber hinaus wären die Ausstandsbegehren auch nicht hinreichend begründet (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.2. Wenn der Beschwerdeführer die Revision des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2011/235 vom 29. August 2012 unter Verweis auf BGE 143 III 272 als unzulässig erachtet, scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid vom 23. Mai 2018 über die Wiederaufnahme des Verfahrens B 2011/235 kantonales Verfahrensrecht (vgl. Art. 81 ff. VRP) anwandte. Dabei legte das Verwaltungsgericht im Zwischenentscheid vom 23. Mai 2018 ausführlich und überzeugend dar, dass es sich bei den anlässlich des zürcherischen Strafverfahrens im Jahr 2014 sichergestellten Aufnahmen um Beweismittel handelt, die bereits im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2012 bestanden, dem Bildungsdepartement damals aber weder bekannt noch zugänglich waren. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder ihre rechtlichen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Unbehelflich ist insbesondere der Verweis auf BGE 143 III 272, stand doch dort die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zur Beurteilung, wohingegen hier die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht zur Diskussion steht. Diesbezüglich wird zu Recht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geltend gemacht.
5.3. Nicht stichhaltig ist weiter die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da dem angefochtenen Entscheid keine Interessenabwägung hinsichtlich des Entscheids über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Entscheids vom 29. August 2012 zu entnehmen sei. Das kantonale Gericht hielt hierzu nämlich fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner sehr schweren Verfehlungen keine schutzwürdigen Interessen vorbringen, welche die Interessen des Bildungsdepartements resp. des KBZSG an der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids B 2011/235 vom 29. August 2012 überwiegen würden. Inwieweit damit die Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildende Begründungspflicht verletzt sein soll, ist nicht erkennbar, war doch eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz im Übrigen die sehr schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers und die besonders schwerwiegende Verletzung der Vorbildfunktion einer Lehrkraft bei der Interessenabwägung berücksichtigte und in der Folge das Interesse des Bildungsdepartements resp. des KBZSG an der Korrektur des verwaltungsgerichtlichen Entscheids B 2011/235 vom 29. August 2012 im Sinne einer Bestätigung der fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses als schutzwürdiger qualifizierte als dasjenige des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Entscheids, so ist sie damit auch nicht in Willkür verfallen (vgl. E. 2.1 hiervor).
5.4. Was den vom Beschwerdeführer ansatzweise geltend gemachten Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) betrifft, so fehlt es zum einen an einer qualifizierten Rüge (vgl. E. 2.2 hiervor). Zum anderen handelt es sich dabei nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann zwar im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden. Bei der Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips indes nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 139 II 7 E. 7.3 S. 27 f.; 134 I 153 E. 4.1 ff. S. 156 ff.). Die Beschwerde enthält keine Vorbringen, wonach die vorinstanzliche Beurteilung als willkürlich zu betrachten sei. Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.5. Gegen die Bestätigung der fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses, die damit einhergehende Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung des für die Zeit vom 16. November 2010 bis 31. Januar 2011 erhaltenen Lohnes sowie die vom kantonalen Gericht festgelegten Kostenfolgen bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände vor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
6. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere verfassungsmässiger Rechte, darzutun. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.
7. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 109 Abs. 3 BGG), erledigt.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest