BGer 1B_397/2019
 
BGer 1B_397/2019 vom 20.08.2019
 
1B_397/2019
 
Verfügung vom 20. August 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Herold,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. Juni 2019 (GM190006-L).
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2019 betreffend Entsiegelung erhoben hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 15. August 2019 seine Beschwerde vom 12. August 2019 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli