BGer 1B_380/2019 |
BGer 1B_380/2019 vom 21.08.2019 |
1B_380/2019 |
Urteil vom 21. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kneubühler, Haag,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2019
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(UB190085-O/U/WID).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wirft ihm vor, seit einem noch nicht näher bestimmten Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 15. März 2019 in grossen Mengen mit Betäubungsmitteln (Ecstasy/MDMA, Kokain, Marihuana, Haschisch) gehandelt zu haben. Insbesondere soll A.________ am 15. März 2019 um ca. 17:56 Uhr einem polizeilichen Scheinkäufer vier Portionen Marihuana (brutto 23,9 g) zu einem Gesamtpreis von Fr. 200.-- verkauft haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, die anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel (16,1 g reines Kokain [netto]; 23,56 g MDMA [netto]; 93,1 g Haschisch [brutto]; 70,3 g Marihuana [brutto] sowie THC-haltige Süssigkeiten und Flüssigkeiten) aufbewahrt zu haben, um diese später an weitere, noch unbekannte Abnehmer zu verkaufen.
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Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ am 18. März 2019 in Untersuchungshaft und verlängerte die Haft am 14. Juni 2019 bis zum 15. September 2019. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 2. August 2019 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm am 16. August 2019 erneut Stellung.
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Erwägungen: |
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 und Art. 227 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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2. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.
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2.1. Der Beschwerdeführer hat vorliegend sowohl den polizeilichen Scheinkauf eingestanden, als auch Eigentümer der in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien zu sein. Weiter ist er geständig, für Fr. 4'600.-- ca. 859 g THC-haltiges Marihuana gekauft zu haben. Er bestreitet hingegen den dringenden Tatverdacht, soweit ihm von den kantonalen Behörden ein weitergehender Betäubungsmittelhandel vorgeworfen werde.
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2.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachtes mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).
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2.3. Wenn die Vorinstanz vorliegend ausführte, es sei von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines umfangreichen Betäubungsmittelhandels auszugehen, da anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung eine nicht unerhebliche Menge und Vielfalt an Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelutensilien (u.a. Verpackungsmaterial, Vakuumiergerät, Feinwaage), sechs SIM-Karten sowie Bargeldreserven sichergestellt werden konnten, ist darin keine Bundesrechtsverletzung erkennbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Annahme des dringenden Tatverdachtes durch die kantonalen Instanzen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, bei ihm habe bei der Hausdurchsuchung kein Bargeld sichergestellt werden können und er habe nur Fr. 180.-- auf sich getragen. Dieser bescheidene Betrag an flüssigen Mitteln sei ein grosses Indiz, wonach er über keine weiteren Bargeldreserven verfüge und auch, dass er ein "viel geringerer" Betäubungsmittelvertreiber sei, als von der Staatsanwaltschaft bzw. den Vorinstanzen ohne zureichende Anhaltspunkte angenommen werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer am Tag seiner Verhaftung weder viel Bargeld auf sich trug noch solches in seiner Wohnung sichergestellt werden konnte, spricht die Tatsache, dass er einige Tage vor seiner Verhaftung noch Fr. 4'600.-- bar Zuhause hatte - womit er sich ca. 859 g THC-haltiges Marihuana kaufte - dafür, dass er seinen Lebensunterhalt möglicherweise seit geraumer Zeit mit dem Handel von Betäubungsmitteln finanzierte. Anders lässt sich dieser hohe Bargeldbetrag jedenfalls kaum erklären. Zumindest kann seinen Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme ebenfalls keine plausible Erklärung für den hohen Bargeldbetrag entnommen werden. Dort gab er nämlich zu Protokoll, er brauche Fr. 500.-- im Monat zum Leben, welche er sich "familiär oder bei Kollegen durch helfende Tätigkeiten (Gartenarbeit und Reinigungen) " erarbeite, ansonsten verfüge er über keine Einnahmequellen.
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Darüber hinaus ist weiter fraglich, inwiefern der Umstand, wonach die sechs vorgefundenen SIM-Karten noch unbenutzt und originalverpackt seien, gegen den dringenden Tatverdacht sprechen soll. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese SIM-Karten für den Betäubungsmittelhandel bestimmt gewesen wären.
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Schliesslich lässt sich der dringende Tatverdacht auch dadurch nicht entkräften, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Unrecht festhielt, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe bis zu seiner Verhaftung 3 oder 4 Mal 50 g Marihuana verkauft statt der vom Beschwerdeführer tatsächlich zu Protokoll gegebenen 5 g. Dies ändert vorliegend nichts am Umstand, dass gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführer über den Umfang der sichergestellten bzw. zum Verkauf eingestandenen Menge mit Betäubungsmitteln gehandelt hat und wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden könnte. Im Übrigen befindet sich das Strafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nach wie vor im Anfangsstadium und die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind geringer als in späteren Prozessstadien (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Die Annahme des allgemeinen Haftgrundes gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO durch die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht.
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3. |
3.1. Ist beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht zu bejahen, bleibt zu prüfen, ob ein gesetzlicher Haftgrund nach Art. 221 StPO vorliegt. Vorliegend hat die Vorinstanz befunden, es sei von Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen, was der Beschwerdeführer bestreitet.
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3.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; Urteil 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).
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3.3. In Bezug auf die Kollusionsgefahr führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen, zumal Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.12) eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsehe. Bei einer Freilassung bestünde für ihn mithin ein beträchtlicher Anreiz, sich mit allfälligen Betäubungsmittellieferanten und Abnehmern abzusprechen oder weitere Personen zu für ihn günstigen Aussagen zu bewegen, um so die Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Diese Gefahr bestehe umso mehr, als es sich bei diesen Personen zumindest teilweise um Kollegen des Beschwerdeführers handle. Solange die Beweise nicht abgenommen seien, d.h. die möglichen Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels des Beschwerdeführers durch Befragung der ersteren und Konfrontation mit dem Beschwerdeführer nicht festgestellt sei, sei vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen.
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3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, insbesondere die Strafverfolgungsbehörde könne keine Namen nennen, mit denen er in Versuchung geraten könnte, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen die Namen seiner Kollegen, von welchen er Betäubungsmittel bzw. Betäubungsmittelutensilien erhalten hat, nicht genannt und ebenso die Bekanntgabe seines PIN-Codes verweigert hat, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt verständlich, dass die Staatsanwaltschaft keine konkreten Namen nennen kann. Sie erhofft sich jedoch, sofern der Geheimcode des Mobiltelefons des Beschwerdeführers entschlüsselt werden kann, auf Namen von Personen zu stossen, welche Lieferanten, Kunden oder gar Mitbeschuldigte sein könnten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen auch in Fällen wie dem vorliegenden - jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung - die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 1B_334/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.2). Selbst wenn nicht prognostiziert werden kann, wann der PIN-Code geknackt werden wird, ist der Staatsanwaltschaft daher Zeit einzuräumen, ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung sodann aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Code geknackt werde, liege bei 100 % und es sei bereits mehrfach gelungen, unter Anwendung der vorliegenden Methode und Mittel, solche Mobiltelefone innert angemessener Frist zu knacken und die Mobiltelefone im Anschluss auszuwerten. Nicht zielführend ist insofern der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Auswertung des Mobiltelefons auch nach der Freilassung weiter versucht werden könne. Obschon dies zutrifft, würde dadurch geradezu begünstigt, dass der Beschwerdeführer auf die noch unbekannten Personen kolludierend einwirken könnte.
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Wenn die Vorinstanz vorliegend unter anderem aufgrund der drohenden, empfindlichen Freiheitsstrafe von der Gefahr einer massgeblichen Beeinträchtigung des Strafverfahrens durch Verdunkelung ausgegangen ist, ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere der Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen der allfälligen Betäubungsmittellieferanten und Abnehmer, seiner Kollegen sowie der Schwere des untersuchten Betäubungsmittelhandels Rechnung zu tragen (vgl. E. 3.2 hiervor). Da der Beschwerdeführer einen weitergehenden, umfangreicheren Betäubungsmittelhandel bestreitet, kommt den Aussagen seiner Kollegen ein hoher Stellenwert zu. Dies vor allem, weil er sie namentlich nicht nennen wollte, sie ihm aber Kokain und Ecstasy/MDMA für eine Party gegeben bzw. ihm das Vakuumiergerät verkauft oder "Grow-Zelt-Bestandteile" geschenkt haben sollen und an welche er selber Betäubungsmittel verkauft haben soll. Die Aussagen sind deshalb vor einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu schützen.
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Schliesslich bedeutet auch der Umstand, dass bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dass er ohnehin keine weiteren Beweismittel verschwinden lassen könnte. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Verstecke von Bargeld oder Betäubungsmitteln ausserhalb seiner Wohnung, bei seinen Kollegen oder in der Natur in Betracht zu ziehen. Auch diese Rüge ist somit unbehelflich.
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3.5. Zusammenfassend sind die Erwägungen der Vorinstanz zum gegenwärtigen Verfahrensstadium geeignet, eine konkrete Kollusionsgefahr darzutun. Sollte sich aber die Erwartung der Staatsanwaltschaft, den PIN-Code innert angemessener Frist knacken zu können, nicht erfüllen, so dürfte die Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden, um den Beschwerdeführer zu dessen Bekanntgabe zu zwingen. Stattdessen wären andere Ermittlungsansätze (weiter) zu verfolgen, um die Abnehmer bzw. Lieferanten zu eruieren und zu befragen. Anderenfalls könnte die Rechtmässigkeit einer weiteren Haftverlängerung unter Umständen tatsächlich fraglich erscheinen.
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3.6. Die angeordnete Untersuchungshaft ist bisher noch nicht unverhältnismässig. Angesichts der Tat, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, droht noch keine Überhaft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Kollusionsgefahr beim jetzigen Verfahrensstand durch Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO reduzieren liesse.
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4. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers haben (soweit darin ausreichend substanziierte zulässige Rügen erkennbar sind) im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. Dies gilt vor allem auch für die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aufgeworfenen Fragen zum PIN-Code Entschlüsselungsverfahren. Darüber hinaus ist weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch des Untersuchungsgrundsatzes rechtsgenüglich dargetan bzw. ersichtlich.
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5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann diesem entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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