BGer 2C_77/2018 |
BGer 2C_77/2018 vom 22.08.2019 |
2C_77/2018 |
Urteil vom 22. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
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vom 12. Dezember 2017 (WBE.2016.143).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________, geboren 1991, ist serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am 29. Dezember 2010 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, reiste am 24. August 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 30. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 1. September 2013 trennte sich das Ehepaar. In der Folge erstattete A.________ Strafanzeige wegen wiederholter häuslicher Gewalt und leitete ein Eheschutzverfahren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. Januar 2015 wurde der Ehemann von den Vorwürfen freigesprochen, soweit das Verfahren nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden war.
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B. |
Am 25. August 2015 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der am 31. August 2014 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 3. März 2016 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 12. Dezember 2017 ab.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Januar 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um eine Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts und die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG (SR 142.20) geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Schweizer Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. |
Nachdem die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin aufgelöst worden ist, kann diese sich nicht mehr auf Art. 43 AIG berufen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nachdem die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz nur rund ein Jahr gedauert hat, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen.
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3. |
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden.
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3.1. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. S. 232 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
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3.2. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle die von ihr geschilderten Vorfälle nicht in Abrede. Sie habe die Vorfälle sexueller, psychischer und physischer Gewalt aber lediglich einzeln geprüft, anstatt eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Vorfälle erreichten sowohl einzeln wie auch in Kombination die notwendige Intensität, um als eheliche Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AIG zu gelten.
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3.3.1. Was die behauptete sexuelle Gewalt betrifft, so hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin jeweils in angetrunkenem Zustand zum Geschlechtsverkehr gedrängt habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass dieser von Seiten der Beschwerdeführerin nicht gewünscht werde. Wesentlich sei jedoch, dass der Ehemann in diesem Zusammenhang weder Gewalt angewendet noch den Geschlechtsverkehr auf aggressive und demütigende Weise durchgesetzt habe oder dadurch seine Macht habe demonstrieren wollen (vgl. E. II./3.4.4.5 des angefochtenen Urteils). Dies deckt sich mit den Feststellungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. September 2014, wonach es die Beschwerdeführerin jeweils selbst in den Händen gehabt habe, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe sich nach eigener Aussage aus dem Zimmer entfernen können und dies auch mehrfach getan, wenn sie den Geschlechtsverkehr habe vermeiden wollen. Sie habe ihn allerdings in der Regel zugelassen, um Streit zu verhindern, oder habe aufgrund der Beharrlichkeit ihres Ehemannes resigniert. Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Rede davon sein, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin aggressiv bzw. mit physischer Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Das Drängen ihres Ehemannes ist in keiner Weise zu verharmlosen, erreicht im konkreten Fall aber die Schwelle zur ehelichen Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.
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3.3.2. In Bezug auf die behauptete psychische Gewalt hat die Vorinstanz erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin weitgehend mit allgemein gehaltenen Behauptungen begnüge. Aus ihren Ausführungen sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr der Ehemann den Kontakt zu Verwandten oder anderen Personen verboten oder systematisch unterbunden hätte. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diese Situation freiwillig hingenommen habe. Blosse Hinweise auf punktuelle Spannungen genügten nicht (vgl. E. II./3.4.4.7 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin versucht diese Erwägungen infrage zu stellen, indem sie auf den Umstand verweist, dass sie sich erst nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft beruflich integriert und sämtliche sozialen Kontakte geknüpft habe. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, sich bereits während der ehelichen Gemeinschaft beruflich und sozial zu integrieren. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Aussage ihrer Cousine beruft. Diese hat bei der polizeilichen Befragung vorgebracht, dass sie mit der Beschwerdeführerin vor deren Einreise in die Schweiz eine sehr gute Beziehung gepflegt habe, während sie nach der Einreise kaum noch Kontakt gehabt hätten; die Beschwerdeführerin habe nie zu ihr kommen dürfen und sie hätten sich nur treffen können, wenn jemand die Beschwerdeführerin begleitet habe. Diese Aussage ist derart vage gehalten, dass daraus nicht hervorgeht, ob der Ehemann den Kontakt zur Aussenwelt systematisch unterbunden hat oder ob sich die Beschwerdeführerin lediglich dem Wunsch ihres Ehemannes gefügt hat, um Streitigkeiten zu vermeiden. Eine hinreichende Konkretisierung der behaupteten psychischen Gewalt (vgl. hierzu vorne E. 3.2) liegt nicht vor.
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3.3.3. Was schliesslich die physische Gewalt betrifft, stellt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nur insoweit infrage, als die Vorinstanz die Vorfälle, die sich vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ereignet hätten, zu Unrecht nicht einbezogen habe. Die von ihr zitierten Entscheide (BGE 137 II 345 E. 3.3.1 S. 350 f.; Urteil 2C_678/2011 vom 22. Februar 2012 E. 3.4) betreffen indessen lediglich die Berücksichtigung einer Beziehung im Ausland bzw. einer vorehelichen Beziehung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wegen der zu kurzen Ehedauer in der Schweiz nicht anwendbar ist. Abgesehen davon setzt Art. 50 AIG grundsätzlich voraus, dass ein Härtefall wegen der aufgelösten Ehe in der Schweiz besteht und nicht aus Gründen, die bereits vor der Heirat bzw. der Einreise bestanden haben. Das gilt insbesondere für häusliche Gewalt, könnte doch sonst eine ausländische Person, die im Ausland massive häusliche Gewalt erfahren hat, sich unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz von ihrem Ehepartner trennen und einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AIG nur die in der Schweiz erlittene häusliche Gewalt massgebend ist (Urteil 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.6). Die Würdigung der Vorinstanz, wonach es sich bei den zwei Tätlichkeiten um situativ übergriffiges Konfliktverhalten gehandelt habe, es an einem systematischen Gewaltverhalten seitens des Ehemannes mangle und die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft gefährdet worden sei (vgl. E. II./3.4.4.6 des angefochtenen Urteils), wird nicht infrage gestellt.
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3.3.4. Auch die Kombination der geschilderten Vorfälle erreicht die notwendige Eingriffsintensität nicht, nachdem weder das Drängen des Ehemannes zum Geschlechtsverkehr noch die angebliche soziale Isolation der Beschwerdeführerin als eheliche Gewalt zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat den Begriff der ehelichen Gewalt, wie ihn das Bundesgericht konkretisiert hat (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. S. 232 ff.; siehe auch vorne E. 3.1), nicht rechtswidrig angewendet, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Es ist auf der Grundlage des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin systematisch physisch oder psychisch misshandelt hat, um Macht und Kontrolle über sie auszuüben. Sein Verhalten, wenn auch nicht tadellos, kann nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
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4. |
4.1. Die Beschwerdeführerin leitet auch einen Aufenthaltsanspruch aus anderen wichtigen Gründen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ab. Die Vorinstanz habe es versäumt, die eheliche Gewalt bei der Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände zu berücksichtigen. Begründe die erfahrene häusliche Gewalt keinen eigenständigen Anspruch, sei bei der Beurteilung der anderen wichtigen Gründe ein milderer Massstab anzulegen. Die Beschwerdeführerin habe sich sprachlich, sozial und beruflich integriert. Die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sei als geschiedene Frau schwierig; zudem gehöre sie der albanischen muslimischen Minderheit in Serbien an. Sie habe dort keine Zukunftsperspektive und würde gesellschaftlich geächtet.
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4.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Integration im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG - in Abgrenzung zu lit. a - nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sprachlich, beruflich und sozial integriert ist, kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie ist nicht übermässig stark in der Schweiz verwurzelt und nach wie vor mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat vertraut, wo sie über zwanzig Jahre lang gelebt hat. Was die gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat wegen ihrer Scheidung betrifft, so kann dieser Umstand einen Aufenthaltsanspruch begründen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Voraussetzung ist allerdings, dass konkret und anhand der spezifischen Lebensumstände dargelegt wird, weshalb die Wiedereingliederung gefährdet ist. Allgemeine Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat genügen hierzu nicht (vgl. Urteil 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin bringt selber vor, dass geschiedene Frauen in ihrem Herkunftsstaat zu ihrer Familie zurückkehren können, und sie ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern pflege. Somit kann die Beschwerdeführerin auf ein soziales Netz zurückgreifen, unabhängig davon, ob ihre Eltern in der Lage sind, sie finanziell zu unterstützen. Dass die Lebensbedingungen in der ländlich geprägten Herkunftsregion der Beschwerdeführerin schwierig und die Arbeitslosigkeit hoch sind, kann als notorisch gelten; das Schicksal der Beschwerdeführerin unterscheidet sich insofern aber nicht vom Schicksal einer anderen Frau ihres Alters, die nicht (mehr) verheiratet ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Somit ist - auch unter Berücksichtigung der ehelichen Gewalt im Sinne einer Gesamtsicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f.) - nicht ersichtlich, inwiefern bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefall vorliegen soll. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht folglich nicht.
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5. |
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Rechtsvertreter im Einspracheverfahren zu Unrecht nicht als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzt, weil er sich von einer Substitutin mit Venia für den Kanton Zürich habe substituieren lassen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Punkt auseinandergesetzt (vgl. E. II./9.3 des angefochtenen Urteils). Der blosse Hinweis in der Beschwerde, diese Argumentation sei sachfremd und willkürlich, genügt weder der allgemeinen Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG noch - da es um die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht geht - der strengen Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Darauf ist nicht einzutreten.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann angesichts ihrer Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihres Hauptbegehrens gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; ihm wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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