BGer 6B_294/2019 |
BGer 6B_294/2019 vom 22.08.2019 |
6B_294/2019 |
Urteil vom 22. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; Willkür etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. November 2018 (SB180351-O/U/jv).
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Sachverhalt: |
A. |
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 4. Mai 2018 des Vergehens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG sowie der Übertretung nach Art. 88 Abs. 2 AHVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 55.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob X.________ Berufung.
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B. |
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 22. November 2018 des Vergehens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.--.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, die von ihm genannten Zeugen einzuvernehmen. Dabei handle es sich unter anderem um zwei Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt, die über den chronologischen Ablauf, die mündlichen Abmachungen, Korrekturen und weitere nicht dokumentierte Handlungen Auskunft geben könnten. Der Aufforderung der Vorinstanz, die Adressen dieser Zeugen bekannt zu geben, habe er nicht nachkommen können, zumal er diese aufgrund von Problemen bei der Postzustellung nicht erhalten habe. Überdies könne er die Adressen der Zeugen nicht bekannt geben, weil er lediglich deren Namen und Arbeitsort kenne.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 Frist angesetzt worden sei, um die fehlenden Vornahmen sowie Adressen der angerufenen Zeugen bekannt zu geben. Dem Beschwerdeführer sei angedroht worden, dass im Säumnisfall auf die Beweisanträge einstweilen nicht eingetreten werde und diese an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden könnten. Die zweimalig als Gerichtsurkunde versandte Verfügung sei beide Male als "nicht abgeholt" retourniert worden. Nachdem der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe, habe er mit Zustellungen rechnen müssen. Folglich komme die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Präzisierung seiner Beweisanträge nicht nachgekommen sei, sei auf diese im Vorfeld der Berufungsverhandlung nicht weiter eingegangen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer seine Beweisanträge wiederholt. Die Vorinstanz erwägt, dass diese abzuweisen seien. Es sei nicht einzusehen, welchen Erkenntnisgewinn die beantragte Befragung von Mitarbeitern der Sozialversicherungsanstalt bringen sollte. Es sei diese Behörde gewesen, welche das Verfahren mit der Anzeige gegen den Beschwerdeführer in Gang gebracht habe und aus den im Recht liegenden Unterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht nicht nachgekommen sei und auf die diversen Schreiben der Sozialversicherungsanstalt schlicht nicht reagiert habe. Für die Beurteilung der Strafbarkeit sei nicht von Relevanz, ob er allenfalls mal telefonisch eine Revision bei der Sozialversicherungsanstalt verlangt habe. Und schliesslich habe er anlässlich der Berufungsverhandlung jedenfalls sinngemäss eingeräumt, dass er die Post schlicht nicht abgeholt habe, womit sich eine Befragung von A.________ zur angeblich mangelhaften Serviceleistung der Post erübrige (Urteil, S. 5 f.).
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2.3. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung und die Vorinstanz behandelte diese. Unerheblich ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Vorfeld dieser Verhandlung der Aufforderung, seine Beweisanträge zu präzisieren, nachgekommen ist oder nicht. Die Rüge ist damit unbegründet. Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen, mit welchen die Vorinstanz die an der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge abweist, nicht auseinander. In dieser Hinsicht ist auf die Rüge mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
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3. |
Der Beschwerdeführer rügt, dass für Lohnabrechnungen keine formelle Auflistung vorgesehen sei. Er verweist dabei auf Art. 323b Abs. 1 OR, wonach dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben sei. Die Sozialversicherungsanstalt habe mittels unbekannten Quellen irgendwelche Abrechnungen, Formulare und Anmeldungen ins Recht genommen, um ihn in ein schlechtes Licht zu setzen und die Anklage mit anschliessender Verurteilung nach Art. 87 Abs. 2 AHVG zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe diese einseitige Auslegung des Sachverhalts immer wieder erwähnt, sei aber ignoriert worden. Die Sozialversicherungsanstalt habe die Angelegenheit mit ihm besprochen und er habe diese vor Ort erläutert und korrigiert. Ausserdem sei eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden.
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Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Anwendung von Art. 87 Abs. 2 AHVG darzulegen. Eine Pflicht zur Abrechnung der Löhne besteht nach Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 36 Abs. 2 AHVV (SR 831.101; siehe auch BGE 137 V 51 E. 3.2). Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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4. |
Unter dem Titel "Schlusswort" führt der Beschwerdeführer aus, er möchte dem Gericht mitteilen, dass die Aussagen der Vorinstanz hinsichtlich Reue und Einsicht für ihn unverständlich seien. Es sei unklar, inwiefern er Reue zeigen könne, wenn er die ganze Zeit versucht habe, die Angelegenheit zu klären, um die Wahrheit ans Licht zu bringen. Er sei sich seiner Rechte und Pflichten als Geschäftsleiter bewusst und habe diese immer wahrgenommen.
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Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer nicht geständig sei. Er zeige folglich keine Reue und Einsicht, was allerdings bei der Strafzumessung neutral zu werten sei (Urteil, S. 18). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, nicht geständig gewesen zu sein. Dass die Vorinstanz ihm bei der Strafzumessung weder Reue noch Einsicht zu Gute hält, ist demnach nicht zu beanstanden.
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5. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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