BGer 8C_519/2019 |
BGer 8C_519/2019 vom 23.08.2019 |
8C_519/2019
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Urteil vom 23. August 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 (VB.2019.00052).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 19. August 2019 gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019,
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in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruhende Sozialhilfeleistungen (§15 ff. SHG/ZH) zum Gegenstand hat,
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dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass eine diesen Begründungsanforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss, welche nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise Derartiges geltend macht, wie es auch von einer Beschwerde führenden Laiin erwartet werden dürfte,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. August 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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