BGer 6B_230/2019 |
BGer 6B_230/2019 vom 27.08.2019 |
6B_230/2019 |
Urteil vom 27. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw.
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 14. November 2018 (SK1 17 14).
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Sachverhalt: |
A. Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ schuldig: der Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten Diebstahls, des Verstosses gegen das Ausländergesetz (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Urteil vom 29. November 2016).
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung am 14. November 2018 teilweise gut und sprach X.________ vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Im Übrigen bestätigte es (bei teilweiser Umqualifizierung der massgeblichen Tatbestände) die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es belegte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.
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B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, von den Vorwürfen der mehrfachen Schändung, der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten Diebstahls, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG freigesprochen zu werden. Für die verbleibenden Schuldsprüche sei er mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Für die erstandene Untersuchungshaft sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Verfahrens- und Vertretungskosten seien entsprechend anders zu verlegen. Ausserdem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung).
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Erwägungen: |
1. Hinsichtlich der Sexualdelikte macht der Beschwerdeführer allgemein geltend, die Schuldsprüche stützten sich auf widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen der angeblichen Opfer. Die Vorinstanz übersehe, dass drei weitere junge Frauen ihn einschlägig angezeigt, die Strafanträge später aber zurückzogen hätten; die betreffenden Verfahren seien eingestellt worden. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Vorinstanz ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen habe. Die Personen, welche ihn - zu Unrecht - einer strafbaren sexuellen Handlung bezichtigt hätten, stammten aus demselben Umfeld. Es liege ein Komplott gegen ihn vor. Die Vorinstanz habe diese Ausgangslage übersehen und sie bei der Würdigung der Aussagen nicht berücksichtigt.
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Das Vorbringen ist spekulativ; konkrete Anhaltspunkte für ein "Komplott" legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Vorinstanz erwägt u.a., dass die Rückzüge in zwei Fällen erfolgt seien, nachdem die Betroffenen darauf hingewiesen wurden, dass sie mit dem Beschuldigten konfrontiert würden, und dass eine der Anzeigeerstatterinnen in diesem Zusammenhang angegeben habe, Angst vor dem Beschuldigten zu haben (angefochtenes Urteil, S. 38 E. 7.3). Eine Gesamtbetrachtung seiner einschlägigen Delikte, die auch minder schwere Handlungen umfasst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 74 E. 14.9; unten E. 4), legt sodann nahe, dass er neben strafrechtlich relevantem Verhalten auch übergriffiges Verhalten gezeigt hat, das unterhalb der Schwelle des Strafbaren liegt. Wenn junge Frauen unter dem Eindruck von gravierenden Vorfällen, die sich im gemeinsamen Bekanntenkreis ereignet haben, allenfalls als übergriffig empfundene, aber eher bagatelläre Handlungen des Beschwerdeführers erst angezeigt und die Strafanträge später wieder zurückgezogen haben, so lässt dies die Beweislage hinsichtlich der angeklagten Handlungen nicht in einem andern Licht erscheinen.
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2. Was die Verurteilung wegen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von A.________ angeht, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lege einen anderen Sachverhalt zugrunde als Anklage und erstinstanzliches Gericht. Das Akkusationsprinzip sei verletzt. Überdies habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
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Der Geschlechtsverkehr als solcher ist hier unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, mit A.________ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, als diese bereits eingeschlafen war. Die Anklageschrift schildere denn auch diesen Umstand zu Recht nicht. Jedenfalls dürfe die Vorinstanz ihrem Urteil nicht einen anderen Sachverhalt zugrunde legen als denjenigen der Anklageschrift. Der Einwand ist unbegründet: Nach dem Wortlaut der Anklageschrift "erwachte" A.________, weil sie (die zuvor noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte) Schmerzen in der Intimgegend verspürte (Ziff. 1.1.1). Erwachen setzt vorangehendes Schlafen voraus.
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Ferner hält der Beschwerdeführer entgegen, die Aussagen von A.________ seien widersprüchlich. Sie habe zuerst ausgesagt, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können; sie sei sofort eingeschlafen und erst am nächsten Morgen mit Schmerzen aufgewacht. Später habe sie erklärt, mehrmals "Nein" zum Geschlechtsverkehr gesagt zu haben. Wenn sie, wie zunächst ausgesagt, sofort eingeschlafen und erst am Morgen aufgewacht war, so habe sie kein "Nein" aussprechen können. A.________ sei betrunken gewesen, aber nicht derart, dass sie sich nicht mehr hätte wehren können. Eine blosse alkoholbedingte Herabsetzung der Hemmschwelle sei keine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB. Dass A.________ den Vorfall erst rund anderthalb Jahre später angezeigt habe, lasse darauf schliessen, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, den sie nicht gewollt hätte. Damit fügt der Beschwerdeführer den Sachverhaltsvarianten, die nach seiner Lesart der Aussagen im Raum stehen - A.________ sei entweder erst nach dem Übergriff erwacht oder aber, dies sei schon während des Geschlechtsverkehrs geschehen und sie habe mehrmals "Nein" gesagt -, eine dritte Hypothese hinzu, diejenige eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. Weshalb dieses Szenario mit Blick auf die seiner Ansicht nach widersprüchlichen Aussagen des Opfers plausibler sein sollte, sagt er nicht. Die Vorinstanz schliesst denn auch, es gebe gar keine widersprüchlichen Aussagen: A.________ habe schon in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, sie sei in der Tatnacht am Schlafen gewesen und noch während des Geschlechtsverkehrs aufgewacht, weil sie Schmerzen verspürte. Sie habe mehrfach "Nein" gesagt, sich jedoch wegen ihres stark alkoholisierten Zustandes nicht richtig wehren können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sie somit nicht erst am nächsten Morgen mit Schmerzen aufgewacht (angefochtenes Urteil, S. 27 f. E. 5.5.1 und S. 30 E. 5.5.5). Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach diese Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein könnte (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Gegen die Verurteilung wegen Schändung zum Nachteil der (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht 16-jährigen) B.________ macht der Beschwerdeführer geltend, in diesem Fall habe er von Anfang an und in allen Aussagen konsequent bestritten, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die Vorinstanz erkläre die Bestreitung damit, er habe gewusst, dass sich das Opfer zum Tatzeitpunkt noch im Schutzalter befunden habe. Dabei handle es sich um eine durch nichts bewiesene Unterstellung. Die Vorinstanz führt aus, es dürfte am Alter von B.________ liegen, dass der Beschwerdeführer (im Unterschied zum Vorfall mit A.________) den Geschlechtsverkehr mit ihr gänzlich abstreitet (und nicht bloss dessen Einvernehmlichkeit behauptet). Er habe nachweislich um die Schutzalterregelung (Art. 187 StGB) gewusst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Überlegung der Vorinstanz im Rahmen der Würdigung des Täteraussageverhaltens ohne Weiteres zulässig.
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Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich über die unbestrittene, aktenkundige Tatsache hinweggesetzt, dass er B.________ alleine in seiner Wohnung zurückgelassen habe. Zuvor habe er sie vor einem Lokal in Chur in stark betrunkenem Zustand angetroffen. Da sie kaum mehr stehen konnte, habe er sie in seine Wohnung gebracht und dort in sein Bett gelegt. Anschliessend sei er wieder zurück in das betreffende Lokal gegangen. Später sei er mit einer Kollegin von B.________ in seine Wohnung zurückgekehrt, um sie abzuholen und nach Hause zu bringen. Dazu erwägt die Vorinstanz, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und das Opfer sich nur wenig gekannt hätten, erscheine seine Angabe, er habe sie alleine in seiner Wohnung zurückgelassen, wenig plausibel. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Zurücklassen sei unbestritten und ergebe sich aus dem Ablauf des fraglichen Abends. Indessen ist der angeklagte Tatvorwurf (vgl. Anklageschrift, Ziff. 1.1.2) auch mit diesem Ablauf zu vereinbaren; es ist ohne Weiteres möglich, dass er B.________ nach den vorgeworfenen sexuellen Handlungen in seiner Wohnung zurückgelassen hat, um sie später in Begleitung einer Kollegin von dort abzuholen. Worin vor diesem Hintergrund die der Vorinstanz vorgeworfene aktenwidrige, somit willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Einzelnen bestehen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, wenn sie ihn verurteilt habe, obwohl B.________ nach eigener Aussage derart betrunken gewesen sei, dass sie sich nicht mehr an Einzelheiten habe erinnern können. Gebe sie an, nicht zu wissen, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht, komme eine Verurteilung nicht infrage. Die Vorinstanz begründet indes, weshalb weitere, belastende Aussagen des Opfers (im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers) glaubhaft erscheinen; weiter führt sie aus, er zitiere die an der fraglichen Einvernahme gemachten Aussagen unvollständig, und stellt ergänzend auf einen Sachbeweis (Ansteckung des Opfers mit Hepatitis B) ab (angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 6.2-6.4). Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Argument, B.________ könne sich faktisch nur durch ihn mit dem Hepatitis B-Virus, Genotyp D2, infiziert haben. Er meint, dies sei auch auf anderem Weg als durch Geschlechtsverkehr möglich. Wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund der übrigen Beweis- und Indizienlage davon ausgegangen ist, das Virus sei auf sexuellem Weg übertragen worden (angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 6.2 und 6.4), nicht also auf eine weitaus weniger wahrscheinliche andere Art wie durch gemeinsames Benutzen einer Zahnbürste, so ist dies nicht willkürlich.
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4. Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch, so der Beschwerdeführer weiter, sei auch die sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil der damals 13-jährigen C.________ unbewiesen. Beim betreffenden Vorfall im Bahnhof Chur seien neben dem vorgeblichen Opfer auch deren Schwester und drei weitere Personen anwesend gewesen. Einzig die Schwester wolle den Vorfall beobachtet haben. Die übrigen Anwesenden hätten keine Angaben machen können. Die Vorinstanz habe auch nicht beachtet, dass weitere Personen ihm gegenüber gleichartige Vorwürfe erhoben haben. Die betreffenden Anzeigen seien zurückgezogen worden, nachdem den Anzeigenden bewusst worden sei, dass die Anschuldigungen falsch seien. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei kein Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich, stütze den angefochtenen Entscheid nicht. Nicht die Motive seien entscheidend, sondern ob die Tat begangen worden sei. Dafür gebe es aber keine Beweise.
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Die Vorinstanz erwägt, die Schilderungen von C.________ und ihrer Schwester, D.________, deckten sich. Die Aussagen von Letzterer seien auch deshalb glaubhaft, weil sie den Beschwerdeführer nicht zielgerichtet belaste, sondern den Vorfall gegenüber der Polizei beiläufig erwähnt habe, als sie in einem anderen Zusammenhang befragt wurde (angefochtenes Urteil, S. 37 E. 7.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein sollte. Dass schliesslich das Vorbringen, weitere Personen hätten gleichartige Vorwürfe erhoben, die Anzeigen dann aber zurückgezogen, nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers beiträgt, wurde bereits dargelegt (oben E. 1).
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5. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Im Zeitpunkt des fraglichen Vorgangs, den er nicht bestreite, sei er, eine "eher kleinere, schlankere Person", stark alkoholisiert gewesen. Seine Äusserung gegenüber dem Polizisten, dieser solle ihn nicht anfassen, "andernfalls sie sich wieder auf der Strasse sehen würden" und, nachdem ihn der Polizist am Arm packte, er werde ihn "fertig machen" (vgl. angefochtenes Urteil, S. 59 E. 9.5), sei nicht geeignet gewesen, jenen von einer Amtshandlung abzuhalten. Die Drohung sei nicht derart intensiv, dass ein im Umgang mit renitenten Personen geschulter Polizeibeamter an seiner Amtshandlung gehindert würde.
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Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil nur wegen Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB; Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO); das Bezirksgericht ging davon aus, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg sei nicht eingetreten, d.h. die Drohungen hätten die beabsichtigte Wirkung verfehlt, weil der betroffene Beamte sie "als nicht tiefgründig und erschreckend wahrgenommen" habe (angefochtenes Urteil, S. 57 E. 9.2). Es mag zutreffen, dass ein Polizeibeamter, der im Umgang mit renitenten Personen geschult ist, solche Drohungen besser einordnen kann als andere Behördenmitglieder und Beamte. Das kann indes nicht dazu führen, den strafrechtlichen Schutzumfang (zum Rechtsgut Funktionstüchtigkeit der staatlichen Organe: BGE 110 IV 91) bezüglich Polizisten als besonders exponierter Kategorie von öffentlichen Bediensteten unter das übliche Mass zu senken. Nach allgemeiner Formel muss die Drohung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 285 StGB). Ihrem Inhalt und ihrer Form nach war die wiederholt geäusserte Drohung des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet, den Adressaten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB an einer Amtshandlung zu hindern, die hier darin bestanden hat, den Beschwerdeführer zum Verlassen eines abgesperrten Geländes zu bewegen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 59 E. 9.5). Der Tatbestand einer versuchten Drohung gegen Beamte ist erfüllt.
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6. Gegen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls bringt der Beschwerdeführer vor, in der Anklageschrift werde ihm nicht vorgeworfen, ein Smartphone und eine Banknote zu 50 Franken gestohlen zu haben, sondern nur, in die Jackentasche der bestohlenen Person gegriffen zu haben. Für die Vorinstanz sei nicht erstellt, ob es er selbst oder der ihn begleitende Dritte gewesen sei, der die Gegenstände an sich genommen habe. In dieser Situation dürfe weder der eine noch der andere schuldig gesprochen werden. Es gelte die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO).
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Die Vorinstanz betont, das Bezirksgericht habe den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB) verurteilt, weshalb ihr verwehrt sei, eine mittäterschaftliche Begehung zu prüfen (Verbot der reformatio in peius, vgl. oben E. 5). Eine tatsächlich erfolgte Wegnahme der fraglichen Gegenstände werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.
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In dieser Ausgangslage stünden die Einwendungen des Beschwerdeführers nur zur Diskussion, wenn er wegen des vollendeten Delikts verurteilt worden wäre. Jedoch ist hinsichtlich beider Beteiligten von einem versuchten Diebstahl auszugehen, solange es nur darum geht, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch der ihn begleitende Dritte in die Jackentasche der bestohlenen Person gegriffen haben. Damit wurde jedenfalls mit der Ausführung des Delikts begonnen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Mit Bezug auf den Griff in die Jackentasche macht der Beschwerdeführer keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO geltend. Wer den Diebstahl allenfalls vollendet hat, interessiert angesichts der hiesigen Fragestellung nicht.
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7. Bezüglich der Verurteilung wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG [heute: AIG]) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich auf eine Erklärung der Arbeitgeberin verlassen dürfen, sie verfüge über die entsprechende Bewilligung. Diese sei Sache des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers. Damit habe er die Stelle ohne Weiteres antreten dürfen.
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Der Beschwerdeführer arbeitete vom 4. März bis ca. 7. Juni 2013 bei der Firma E.________ AG, Chur, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Die Vorinstanz erwägt, zwar müsse nach ausländerrechtlicher Vorschrift tatsächlich der Arbeitgeber ein Gesuch um Erteilung der Arbeitsbewilligung einholen. Jedoch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit gewusst, dass die Ausstellung eines (neuen) Ausweises abgewartet werden müsse, bevor die Arbeit angetreten werden kann. Durch Nichtabwarten habe er zumindest in Kauf genommen, ohne Bewilligung zu arbeiten (angefochtenes Urteil, S. 64 E. 11.6). Auf diese Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht ein. Das Rechtsmittel ist insoweit nicht anhand zu nehmen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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8. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch gestützt auf Art. 19bis BetmG (vgl. angefochtenes Urteil, S. 65 ff. E. 12). Er macht geltend, selbst Marihuana konsumiert, aber nie minderjährigen Personen Betäubungsmittel abgegeben zu haben. Die Vorinstanz stütze sich bloss auf Aussagen von zwei Personen, der Beschwerdeführer habe ihnen Kokain zum Konsum überlassen. Das genüge nicht, um ihn schuldig zu sprechen. Wenn die Vorinstanz zudem erwäge, er habe wohl den Konsum zugegeben, aber das Abgeben von Betäubungsmitteln bestritten, weil nur Letzteres zu einer strafrechtlichen Verurteilung führe, so sei dem entgegenzuhalten, dass ihm der juristische Unterschied zwischen einer Übertretung und einem Vergehen nicht bekannt gewesen sei. Es liegt jedoch nahe, dass der Beschwerdeführer auch in Unkenntnis der spezifischen Sanktionsordnung die unterschiedliche strafrechtliche Relevanz von Eigenkonsum und Ermöglichen des Konsums Anderer erkannt und den Behörden gegenüber deswegen nur ersteren zugegeben hat. Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer nicht substantiiert, weshalb die Vorinstanz den Aussagen Dritter eine falsche Tragweite zuerkannt habe.
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9. Im Rahmen der Beschwerdebegründung verlangt der Beschwerdeführer auch für den Fall, dass die Schuldsprüche bestätigt werden, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Die lange Verfahrensdauer und sein Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung seien "entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil" strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht, inwiefern die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 76 f. E. 14.15) bundesrechtswidrig sein sollten.
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10. Nach dem Gesagten (E. 2-9) ist das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Teilen zu bestätigen. Es bleibt beim Strafmass von 36 Monaten. Somit ist der Antrag auf Entschädigung von unbegründeter Haft gegenstandslos. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Anträge betreffend eine andere Verlegung der kantonalen Verfahrens- und Vertretungskosten.
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11. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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