BGer 6B_145/2019
 
BGer 6B_145/2019 vom 28.08.2019
 
6B_145/2019
 
Urteil vom 28. August 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alexander Sami,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung; rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 26. November 2018 (SB.2017.34).
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 2. Dezember 2016 der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung (zum Nachteil von B.________), der mehrfachen sexueller Nötigung, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Veruntreuung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig. In weiteren Anklagepunkten sprach es X.________ von den erhobenen Vorwürfen frei. Im Anklagepunkt I.3.1 (Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von A.________) stellte es das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips ein. Weitere Einstellungen erfolgten infolge Verjährung, Fehlens bzw. Rückzugs des Strafantrags sowie zufolge "Verletzung des Konfrontationsrechts". Das Strafgericht widerrief die X.________ mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 27. Mai 2014 gewährte bedingte Entlassung (Reststrafe von 339 Tagen) und verurteilte X.________ unter Einbezug der für vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 5 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Zudem verpflichtete es X.________, A.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. Die Zivilforderungen der übrigen Privatkläger verwies es auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft sowie X.________ erhoben gegen dieses Urteil Berufung und A.________ Anschlussberufung.
 
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 26. November 2018 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung (Anklagepunkt I.3.2 Abs. 1), der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ sowie der Sachentziehung zum Nachteil von C.________ schuldig. Von den Vorwürfen der qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung und der Freiheitsberaubung zum Nachteil von B.________ sowie der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ sprach es ihn frei. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Sachbeschädigung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 31/2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und zu einer Busse von Fr. 800.--. Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug für die Reststrafe von 339 Tagen sah es in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB ab. Im Zivilpunkt bestätigte es, soweit angefochten, das erstinstanzliche Urteil.
 
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Förderung der Prostitution und der Freiheitsberaubung zum Nachteil von A.________ freizusprechen, deren Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen und er sei für die erstandene Haft zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (Anklagepunkt I.3.1). Er rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips. Die ihm vorgeworfene Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2 werde in der Anklageschrift nicht mit der nötigen Präzision umschrieben, da eine klare Zeitangabe fehle und keine konkrete Vergewaltigung geschildert werde. Aus der Anklage gehe zudem nicht hervor, welche Tatbestandsvariante von Art. 190 Abs. 1 StGB (Gewaltanwendung, psychischer Druck, "auf andere Weise widerstandsunfähig machen") angeklagt sei. Die Vorinstanz verletze das Immutabilitätsprinzip, da sie ihn wegen "Überwindung körperlicher Gegenwehr" verurteile, welche in der Anklage nicht erwähnt werde.
1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3; 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.3).
 
1.3.
1.3.1. Die Anklageschrift vom 11. Juli 2016 schildert sowohl den Ort als auch den Zeitpunkt der Tatbegehung. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1978) lernte die damals 21-jährige Beschwerdegegnerin 2 gemäss der Anklage nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10. April 2015 ev. noch im April 2015, spätestens aber im Mai 2015 kennen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe, nachdem es anfänglich noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, bis ca. anfangs Juni 2015 in der Wohnung von D.________ an der E.________-Strasse xxx sowie im Logis im F.________ yyy in Basel ca. 5 bis 8 Mal gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 den Geschlechtsverkehr an dieser vollzogen. Damit wird der Vergewaltigungsvorwurf in zeitlicher Hinsicht ausreichend präzise umschrieben, da der Tatzeitraum lediglich rund einen Monat umfasst (angefochtenes Urteil S. 11). Nach der Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Tatzeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2).
1.3.2. Hinsichtlich der Tatausführung wirft die Anklage dem Beschwerdeführer vor, er sei an die Beschwerdegegnerin 2 herangetreten, habe begonnen, sie jeweils am Körper zu berühren, und versucht, sie zu weitergehenden sexuellen Handlungen zu überreden. Als die Beschwerdegegnerin 2 ihn weggestossen und ihre Ablehnung zusätzlich verbal kundgetan habe, habe er nicht von ihr abgelassen, sondern er habe sie jeweils derart stark bedrängt, dass die körperlich und mental unterlegene Geschädigte schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als den ihr unerwünschten Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen, damit er endlich von ihr ablasse (Anklage Ziff. I.3.1). Die Anklage erwähnt zudem, der Beschwerdeführer habe schon früh von den psychischen Problemen der Beschwerdegegnerin 2 gewusst, welche emotional instabil sei und namentlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven und schweren dissoziativen Störung leide. Er habe dies für die Durchsetzung seiner eigenen, egoistischen Interessen auszunutzen begonnen und sich dabei über allfällige Widerstände der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei dem Beschwerdeführer nicht nur emotional, sondern auch körperlich deutlich unterlegen gewesen. Die Anklageschrift schildert weiter, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 zusehends respektlos, fordernd und dominant verhielt und immer wieder seine Wutausbrüche über sie ergehen liess, so dass sich diese schon früh im Verlauf der einseitigen Beziehung nicht mehr gewagt habe, ihm ernsthaft zu widersprechen oder sich seinen Ansinnen zu widersetzen, zumal sie Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Gewalt ausgeübt hatte, und sie miterlebt habe, wie er gegenüber G.________, zu welcher er ebenfalls eine Beziehung unterhalten habe, gewalttätig vorgegangen sei (Anklage Ziff. I.3).
Damit wusste der Beschwerdeführer auch, von welcher Tatausführung die Anklage ausging. Die Schilderung des Tathergangs ist ausreichend präzise.
1.4. Die Vorinstanz stellt für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Diese gab an, sie und der Beschwerdeführer hätten in der Wohnung von D.________ an der E.________-Strasse als Gäste auf dem Sofa übernachtet. Als sie aufgewacht seien, habe der Beschwerdeführer Sex haben wollen, sie jedoch nicht, was sie ihm gesagt habe. Schlussendlich sei es dennoch zum Sex gekommen, weil er seine Finger einfach nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe versucht, seine Hände "wegzumachen" bzw. ihm auch mit den Händen klarzumachen, dass sie nicht wolle. Er habe jedoch physisch insistiert. Er sei mit den Händen überall gewesen und sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Irgendwann habe sie aufgegeben (angefochtenes Urteil S. 12). Der Vorwurf der Vorinstanz an den Beschwerdeführer, er habe die körperliche Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 überwunden, deckt sich mit dem in der Anklageschrift erwähnten Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin 2 ihre Ablehnung nicht nur verbal kundtat, sondern auch dadurch, dass sie die Berührungen durch den Beschwerdeführer durch Wegstossen zu verhindern versuchte. Eine Verletzung des sich aus dem Anklagegrundsatz ergebenden Immutabilitätsprinzips liegt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht vor.
1.5. Ob das in der Anklageschrift geschilderte Tatvorgehen rechtlich als Gewaltanwendung oder vielmehr als psychische Druckausübung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Insofern genügt gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO, dass die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufführt, was vorliegend der Fall war. Nicht verlangt wird, dass sich die Anklageschrift bereits zur exakten rechtlichen Würdigung äussert. Abgesehen davon ist das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt insofern offensichtlich nicht vor.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht gutachterlich auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen lassen, dies obschon die Beschwerdegegnerin 2 emotional instabil sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven und schweren dissoziativen Störung leide. Die Beschwerdegegnerin 2 sei gemäss dem Arztbericht vom 3. Februar 2016 offenbar im Jahr 2011 Opfer sexuellen Missbrauchs geworden. Es sei von einer Fachperson abzuklären, inwiefern die damaligen traumatischen Erlebnisse ihre Schilderungen und ihr Erleben beeinflussen würden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund ihrer Vergangenheit ein problematisches Verhältnis zur Sexualität.
 
2.2.
2.2.1. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft einstuft. Sie erwägt insbesondere, diese habe einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, da sie den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belaste. Sie dramatisiere nicht, sondern räume durchgehend ein, dass der Beschwerdeführer sie im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen nie geschlagen habe (angefochtenes Urteil E. 2.2.1 S. 9). Das Strafgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist, führte zudem aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe vor Schranken einen sehr guten und insbesondere authentischen Eindruck hinterlassen. Sie habe die Vorfälle im Kerngeschehen erneut frei und detailliert geschildert. Ihre Aussagen seien sehr differenziert. Sie sage deutlich, wenn sie sich nicht mehr richtig erinnern könne, und gebe auch an, wenn sie etwas lediglich vom Hörensagen wisse. Ihre Aussagen würden eine Fülle von Realitätskriterien enthalten. Ihre Darstellung weise einen enormen Detailreichtum auf, wobei insbesondere auffalle, dass sie sich nicht nur auf die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen versteife, sondern vielmehr darauf bedacht sei, ein ausgewogenes Bild zu zeichnen (erstinstanzliches Urteil S. 46).
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht ansatzweise auseinander. Er verkennt, dass nicht jede psychische Störung geeignet ist, Zweifel an der Aussageehrlichkeit der betroffenen Person hervorzurufen. Die Vorinstanz verneint mit überzeugenden Argumenten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer (aufgrund ihrer psychischen Probleme) falsch belastet haben könnte. Sie war daher nicht verpflichtet, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Vergewaltigung. Er rügt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden, selbst wenn darauf abzustellen sei, keinen Schuldspruch wegen Vergewaltigung zulassen, da sie unklar bzw. mehr als vage seien. Gewalt als Nötigungsmittel sei nicht erstellt. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 auch nicht psychisch unter Druck gesetzt. Die Vorinstanz selber erachte nicht als erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in einem dauernden Zustand von Einschüchterung und Angst befunden habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen von ihm verlangte Handlungen zur Wehr zu setzen. Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 lasse sich schliessen, dass ihr die sexuellen Handlungen allenfalls unerwünscht gewesen seien, sie sich jedoch dazu habe überreden lassen und es schliesslich zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Zwangssituation müsse objektiv von einer gewissen Intensität sein. Überrede er die Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Handlungen, möge er sie dazu auch berühren, und willige diese dann ein, weil es ihr "zu blöd" werde, sei die erforderliche Intensität des Zwangs nicht erreicht.
 
3.2.
3.2.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
3.2.2. Art. 190 StGB bezweckt - wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB - den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).
3.2.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
3.2.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen).
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschwerdeführer beschränkte sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht darauf, die Beschwerdegegnerin 2 zum Sex zu überreden. Die Vorinstanz legt vielmehr dar, er habe sich über den expliziten Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt und unter Überwindung von körperlicher Gegenwehr den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (angefochtenes Urteil S. 12). Die Beschwerdegegnerin 2 sagte dem Beschwerdeführer am besagten Morgen, dass sie keinen Sex mit ihm haben wollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie aus, der Beschwerdeführer habe sie dennoch überall angefasst, weil er Sex haben wollte. Sie habe sich verbal gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen habe (kant. Akten, pag. 1504). Im Berufungsverfahren gab sie zudem an, sie habe dem Beschwerdeführer auch mit den Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wollte. Es sei dennoch dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Irgendwann habe sie aufgegeben (kant. Akten, pag. 2100). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer sie trotz ihrer körperlichen Gegenwehr (Hände wegmachen) anfasste und mit körperlicher Kraft physisch derart insistierte, dass es ihr nicht gelang, von ihm wegzukommen. Dies ist nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren, da sich der Beschwerdeführer mit körperlicher Kraft den Abwehrhandlungen der Beschwerdegegnerin 2 widersetzte. Von einem harmlosen Berühren kann unter den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Umständen keine Rede sein.
Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe einen schwarzen Gurt im Judo und nehme an sportlichen Wettkämpfen in dieser Sportart teil, weshalb sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren (Beschwerde Ziff. 43 und 49). Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, die Judokenntnisse hätten der Beschwerdegegnerin 2 gegen einen grösseren und stärkeren Mann nichts genutzt (angefochtenes Urteil S. 12). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass vom Opfer nach der Rechtsprechung nicht verlangt werden kann, dass es sich mit dem Täter auf einen Kampf einlässt, um sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergewaltigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 durch vaginales Einführen eines Schraubenziehergriffs an. Er argumentiert, die Beschwerdegegnerin 2 sei damit einverstanden gewesen. Als sie geäussert habe, sie habe Schmerzen, habe er kurz aufgehört. Danach habe er weitergemacht, da die Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn mit der Handlung einverstanden gewesen sei. Danach sei von dieser kein Zeichen mehr gekommen, dass sie mit dem Fortfahren nicht einverstanden war. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich zu den sexuellen Handlungen überreden lassen. Eine offensichtliche Missbilligung sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Die Vorinstanz äussere sich auch nicht zum angewandten Nötigungsmittel, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Der Beschwerdegegnerin 2 hätten genügend Selbstschutzmöglichkeiten (Abwehr mittels leichter Gewalt, Hand vor Vagina, Schreien, Hilfe suchen bei weiteren anwesenden Personen etc.) zur Verfügung gestanden, um sich gegen die Handlung zu wehren.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe eingeräumt, dass sie mit dem Einführen des Schraubenziehergriffs zunächst einverstanden gewesen sei, wenn auch nur deshalb, weil sie diese Handlung dem "normalen Sex" mit dem Beschwerdeführer vorgezogen habe. Als sie ihm gesagt habe, dass sie Schmerzen verspüre, sei ihm dies egal gewesen. Er habe kurz aufgehört, dann aber weitergemacht. Die sexuelle Handlung möge nicht dem Wunsch der Beschwerdegegnerin 2 entsprochen haben. Diese habe sich jedoch dazu überreden lassen, weshalb zu Beginn noch keine sexuelle Nötigung vorgelegen habe. Hingegen habe der Beschwerdeführer die sexuelle Handlung gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 weitergeführt, nachdem diese Schmerzen geäussert habe, womit er sich wissentlich über den klar kommunizierten Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe eine sexuelle Nötigung vorgelegen.
4.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe dem Beschwerdeführer, als sie sich über die Schmerzen beklagte, mitgeteilt, er solle mit der sexuellen Handlung aufhören. Der Beschwerdeführer behauptet abweichend davon, die Beschwerdegegnerin 2 habe nie einen entsprechenden Willen geäussert. Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (oben E. 2.2.2).
 
4.4.
4.4.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die Auslegung des Begriffs der Nötigung kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 3.2).
4.4.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23; 141 III 426 E. 2.4 S. 429; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 1; 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.2).
4.5. Die Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, sie habe dem Beschwerdeführer von Beginn weg mitgeteilt, dass sie mit dem Einführen eines Schraubenziehers nicht einverstanden sei. Dieser habe sie aber so lange bearbeitet, bis sie es mit sich habe machen lassen. Sie habe sich nicht gegen ihn wehren können. Mit seiner Gestik und seiner Mimik habe er es dann tun können. Vielleicht habe sie auch befürchtet, dass er ansonsten normalen Sex gegen ihren Willen möchte (kant. Akten, pag. 909 f.). Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie die sexuelle Handlung mit dem Schraubenzieher nicht wolle. Als Reaktion darauf habe er versucht, sie zu überreden. Er habe auf sie eingeredet (kant. Akten, pag. 910 f.). Als sie dem Beschwerdeführer während der Handlung gesagt habe, dass sie Schmerzen verspüre, sei ihm dies egal gewesen (kant. Akten, pag. 910).
4.6. Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht explizit zum angewandten Nötigungsmittel. Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, auf welche die Vorinstanz abstellt, geht jedoch klar hervor, dass diese nicht aus freiem Willen in die sexuelle Handlung mit dem Schraubenzieher einwilligte. Sie wurde vom Beschwerdeführer verbal vielmehr solange bearbeitet, bis sie die Handlung über sich ergehen liess. Bereits insofern befand sie sich in einer schwierigen Situation, als ihr der Beschwerdeführer emotional und körperlich überlegen war und sie sich vor seinen Wutausbrüchen fürchtete. Zwar lässt die Vorinstanz - anders als noch das Strafgericht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 51 ff.) - den vom Beschwerdeführer ausgeübten psychischen Druck für eine sexuelle Nötigung nicht genügen. Für den weiteren Verlauf der sexuellen Handlung mit dem Schraubenzieher kommt indes noch hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 2 - nachdem der Beschwerdeführer den Schraubenzieher bereits vaginal in sie eingeführt hatte - zusätzlich in ihrer körperlichen Gegenwehr eingeschränkt war, zumal sie auch Schmerzen verspürte. Der Beschwerdeführer hätte den Willen der Beschwerdegegnerin 2 spätestens dann respektieren müssen, als diese ihm mitteilte, sie habe Schmerzen und er solle mit der sexuellen Handlung aufhören. Das Einführen des Schraubenziehers stellt ein körperlicher Akt dar, welchem sich die Beschwerdegegnerin 2 nur durch körperliche Gegenwehr hätte entziehen können. Solche war ihr aufgrund der von ihr geschilderten Situation und angesichts des auf sie ausgeübten psychischen Drucks nicht zuzumuten.
Dass die weiteren anwesenden Personen zusätzlich zur Demütigung der Beschwerdegegnerin 2 beitrugen und sie von diesen keine Hilfe erwarten konnte, legte bereits die erste Instanz dar. Das Strafgericht erwägt nachvollziehbar, die Anwesenheit der Freunde des Beschwerdeführers habe den Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 noch verstärkt und ihr den Widerstand erschwert, weil sie komplett auf sich allein gestellt gewesen sei (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 52).
Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution an. Er rügt auch insofern eine Verletzung der Begründungspflicht, da nicht ersichtlich sei, welche Tatbestandsvariante von Art. 195 StGB ihm zur Last gelegt werde. Er beanstandet zudem, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine Druckausübung ergeben. Offenbar habe eine gewisse Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu ihm bestanden, da diese durch ihn einfach an Drogen gekommen sei, welche sie gebraucht habe. Ein tatbestandsmässiges Verhalten liege jedoch nicht vor. Vielmehr entstehe der Eindruck, er habe die Beschwerdegegnerin 2 "beraten", da sie von der Prostitution keine Ahnung gehabt habe. Eine solche "Beratung" sei nicht strafbar im Sinne von Art. 195 StGB. Dass er Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 ausgeübt habe, genügend Umsatz zu machen, oder sonst wie ihre Entscheidungsfreiheit bezüglich Ausübung der Prostitution über Gebühr eingeschränkt habe, sei nicht ersichtlich. Alleine die Tatsache, dass er das Geld des Freiers an sich genommen habe, begründe kein tatbestandsmässiges "Überwachen".
5.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil (angefochtenes Urteil S. 15; erstinstanzliches Urteil S. 53 f.), die Beschwerdegegnerin 2 habe finanzielle Probleme gehabt. Als der Beschwerdeführer sie gefragt habe, ob sie mit Prostitution viel Geld verdienen wolle, habe sie zugesagt. Da die Beschwerdegegnerin 2 selbst angegeben habe, sich freiwillig in die Prostitution begeben zu haben, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, er habe diese der Prostitution zugeführt, auch wenn er die Idee dafür gehabt habe. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 als Prostituierte überwacht. Er habe mit den Kunden der Beschwerdegegnerin 2 verhandelt und einen Grossteil der Einnahmen einbehalten. Zudem habe er sich oft im Nebenzimmer aufgehalten, wenn sie einen Freier bedient habe, wodurch er eine gewisse Kontrolle über ihre Tätigkeit gehabt habe. Die Vorinstanz erwähnt dabei den Fall des Freiers, welcher der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 300.-- anbot. Der Beschwerdeführer habe mit dem Kunden nachverhandelt und vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin 2 für weitere Fr. 500.-- mitgehen dürfe. Von den Fr. 800.-- habe diese nichts gesehen, da der Beschwerdeführer die Fr. 500.-- an sich genommen und die Bardame die Fr. 300.-- für eine angebliche Schuld des Beschwerdeführers einbehalten habe (angefochtenes Urteil S. 15).
 
5.3.
5.3.1. Der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB macht sich u.a. strafbar, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (lit. b) sowie wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (lit. c).
5.3.2. Der Prostitution führt im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu, wer jemanden in dieses Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Der Täter muss mit einer gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten (BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 76 f.; Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009 ff., 1083). Bei unmündigen Opfern genügt in der Regel ein geringerer Druck als gegenüber Erwachsenen. Ein "Zuführen" kann - nicht nur bei Erwachsenen - darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 76 f.).
Das Zuführen einer mündigen Person zur Prostitution ist gemäss Art. 195 lit. b StGB nur strafbar, wenn eine Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu verstehen (BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 77; BBl 1985 II 1084). Ob eine Abhängigkeit vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Umschreibung und ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommt neben einem Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das kann etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw. anzunehmen sein (BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 77).
Die zweite Form des strafbaren Zuführens von mündigen Personen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters verlegen. Einkommensleistungen des oder der Prostituierten dürfen nur dann straflos entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie Entscheidung über ihr Einkommen behält (BBl 1985 II 1084).
5.3.3. Nach Art. 195 lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die bereits Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie bei der Prostitution überwacht oder Einfluss auf die Umstände nimmt, unter denen die Prostitution erfolgt. Von Art. 195 lit. c StGB wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit nach Art. 19 lit. c StGB setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 84; 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen). Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeutung einlässt. Art. 195 lit. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4 S. 87 f.).
5.4. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 als Prostituierte überwacht und namentlich mit den Freiern verhandelt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nur deren Lohn aus der Tätigkeit als Prostituierte an sich genommen, wendet er sich erneut gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, ohne jedoch Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.2.2).
 
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer beschränkte sich nicht darauf, der Beschwerdegegnerin 2 die Idee zu unterbreiten, sie könnte sich prostituieren. Er führte diese auch in das ihr zuvor unbekannte Gewerbe ein, brachte sie in die entsprechenden Lokalitäten und verhandelte mit den Freiern, wobei er selber angibt, er habe die Beschwerdegegnerin 2 "beraten", da sie von der Prostitution keine Ahnung gehabt habe. Dies geht klar über ein blosses Verleiten zur Prostitution hinaus und ist als "Zuführen zur Prostitution" im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu qualifizieren.
5.5.2. Ob unter den von der Vorinstanz festgestellten und sich aus der Anklageschrift ergebenden Umständen von einer freiwilligen Prostitution oder vielmehr von der Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft (oben E. 4.4.2). Die Beschwerdegegnerin 2, welche sich mit dem Beschwerdeführer in einer Liebesbeziehung wähnte, war gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz emotional instabil und dem Beschwerdeführer emotional unterlegen. Hinzu kommt, dass sie drogenabhängig sowie ohne Arbeit und mittellos war. Sie war daher dringend auf finanzielle Mittel angewiesen, was der Beschwerdeführer wusste. Dieser lockte die Beschwerdegegnerin 2 mit dem falschen Versprechen in die Prostitution, sie könne damit schnell viel Geld verdienen. Gleichzeitig versorgte er sie mit Kokain. Dies ist als Ausnutzen einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu würdigen. Daneben handelte der Beschwerdeführer offensichtlich aus finanziellen Motiven, da er selber durch die Prostitution der Beschwerdegegnerin 2 zu Geld kommen wollte.
Die Beschwerdegegnerin 2 gab zwar an, der Beschwerdeführer sei nicht ihr Zuhälter gewesen und sie habe sich freiwillig prostituiert bzw. sie sei vom Beschwerdeführer dazu nicht gezwungen worden (erstinstanzliches Urteil S. 54, auf welches die Vorinstanz verweist; kant. Akten, pag. 839 f.). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich durch den Beschwerdeführer dazu habe bewegen lassen, der Prostitution nachzugehen, sagte sie allerdings auch aus, sie habe gedacht, er und sie seien ein Paar. Sie "habe eine Scheisssituation gehabt" und nicht gewusst, auf was sie sich einlasse. Sie habe gedacht, sie könne so zu Geld kommen. Wie heftig das Ganze sei, habe sie erst erlebt, als sie es gemacht habe. Sie sei öfters auch unter Betäubungsmitteln gestanden, um das zu ertragen (kant. Akten, pag. 915). Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 aus einer (finanziellen) Not heraus und weil der Beschwerdeführer ihr falsche finanzielle Versprechungen machte, bereit erklärte, sich zu prostituieren. Davon, dass der Beschwerdeführer Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 ausübte, geht auch die Vorinstanz aus, da sie diesem vorwirft, er habe die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte überwacht. Letztlich anerkennt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, "die Beschwerdegegnerin 2 sei durch Liebe und/oder Drogen in gewisser Weise von ihm abhängig gewesen" (vgl. Beschwerde Ziff. 83 S. 21). Dass die Beschwerdegegnerin 2 selber angab, sie habe sich freiwillig in die Prostitution begeben bzw. sie sei vom Beschwerdeführer dazu nicht gezwungen worden, steht einem Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution nicht entgegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als Zuführen zur Prostitution nach Art. 195 lit. b StGB zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer machte sich daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB strafbar. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.
 
6.
6.1. Den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, ein kurzes Packen bzw. Festhalten und Stossen genüge für die Annahme einer Freiheitsberaubung nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 betreibe auf hohem Niveau Judo. Dass sie sich offensichtlich rasch überzeugen bzw. überreden lasse, dürfe ihm nicht angelastet werden. Entscheidend sei auch, dass sich Personen im gleichen Raum aufgehalten hätten, welche der Beschwerdegegnerin 2 durchaus hätten behilflich sein können. Die Türe sei zudem nicht verschlossen gewesen.
 
6.2.
6.2.1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.
6.2.2. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 13). Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen durfte, beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten, beim Einschliessen in der Waschküche sowie bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 14 mit Hinweisen). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten genügen. Einer Person kann die körperliche Bewegungsfreiheit durch Drohung, physische Gewalt oder Wegnahme der notwendigen Fortbewegungsmittel entzogen werden oder auf andere Weise, indem sie in eine Situation versetzt wird, in welcher sie sich nicht in der Lage sieht, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (Urteile 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweis). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung muss das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2, als diese um 12.30 Uhr die Wohnung für eine Verabredung wegen eines Spanischaustausches habe verlassen wollen, gepackt und aufs Sofa geworfen, um sie am Weggehen zu hindern, worauf sie sich bis um 21 Uhr nicht getraut habe, die Wohnung zu verlassen. Dass weitere Personen anwesend waren, hätte der Beschwerdegegnerin 2 nur etwas genutzt, wenn sich jene für sie eingesetzt und damit gegen den Beschwerdeführer gestellt hätten, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, das sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht getraut habe, die Wohnung zu verlassen, nachdem der Beschwerdeführer sie kurz zuvor mit körperlicher Gewalt daran gehindert habe. Ob die Wohnungstür verschlossen gewesen sei oder nicht, spiele daher keine Rolle. Die Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 sei glaubhaft. Sie lege anschaulich dar, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig gewesen sei, weil sie sich mit einem anderen Mann habe treffen wollen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
6.4. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hinderte die Beschwerdegegnerin 2 gewaltsam am Verlassen der Wohnung, indem er sie packte, auf das Sofa warf und ihr untersagte, die Wohnung für die geplante Verabredung zu verlassen. Für den Fall, dass sie versuchen sollte, sich dem Verbot zu widersetzen und die Wohnung dennoch zu verlassen, musste sie daher mit erneuter Gewalt durch den Beschwerdeführer rechnen, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie dies nicht tat. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass es unter diesen Umständen keine Rolle spielt, ob die Wohnungstür verschlossen war. Auch insofern gilt zudem, dass von der Beschwerdegegnerin 2 trotz ihrer Judokenntnisse nicht verlangt werden konnte, sich auf einen Kampf mit dem ihr körperlich überlegenen Beschwerdeführer einzulassen. Von den weiteren anwesenden Personen (Freunde des Beschwerdeführers) konnte die Beschwerdegegnerin 2 gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz keine Hilfe erwarten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
 
7.
Den Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
 
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld