BGer 2C_832/2018
 
BGer 2C_832/2018 vom 29.08.2019
 
2C_832/2018
 
Urteil vom 29. August 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Quinto.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
gegen
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Ausländerrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Juni 2018 (810 18 44).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1983 in der Türkei geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, reiste 1988 im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft. 1992 erfolgte die Geburt des Bruders B.________, 1999 die Geburt der Schwester C.________. A.________ ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (Jugendanwaltschaft) vom 14. April 1996 wegen geringfügiger Vermögensdelikte wurde von einer Strafe abgesehen. Mit einem weiteren Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 13. Februar 2001 wurden A.________ wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Nötigung, Raub, Drohung und einfacher Körperverletzung 30 Tage Arbeitsleistung auferlegt, weshalb er am 8. Februar 2002 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Da er der zugewiesenen Arbeitsstelle unentschuldigt fernblieb, wurde er schliesslich von der Jugendanwaltschaft am 14. November 2001 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verurteilt, wobei von einer Strafe abgesehen wurde. Am 14. Juli 2004 erfolgte eine Verurteilung zu 30 Tagen Freiheitsstrafe (Strafgericht Basel-Landschaft) wegen Betäubungsmitteldelikten und am 22. August 2005 die zweite ausländerrechtliche Verwarnung. Mit Urteil vom 17. März 2006 (Strafgericht Basel-Landschaft) sowie Strafbefehl vom 7. Januar 2008 (Bezirksstatthalteramt Arlesheim) wurde A.________ wegen Körperverletzungs- und Tätlichkeitsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und Busse von Fr. 400.-- respektive wegen Raufhandels und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe (50 Tagessätze à Fr. 60.--) und Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Am 17. Juli 2009 wurde A.________ wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Freundin mit einer Wegweisungsverfügung inkl. Kontaktverbot belegt, welche er missachtete und deshalb gemäss Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 30. Dezember 2009 zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde. Im Nachgang zum Vorfall der häuslichen Gewalt unterzeichnete A.________ am 14. September 2009 eine Integrationsvereinbarung und nahm an einem Programm gegen häusliche Gewalt teil. In den Jahren 2009 und 2014 wurde je eine Busse wegen eines SVG-Delikts gegen A.________ ausgesprochen. Schliesslich bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Berufungsverfahren mit Urteil vom 11. Mai 2016 eine erstinstanzliche Verurteilung von A.________ vom 10. März 2015 zu drei Jahren teilbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe, davon ein Jahr unbedingt, wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG]; SR 812.121). Die Betäubungsmitteldelikte wurden im Zeitraum Sommer 2012 bis Sommer 2013 begangen.
A.b. Im Weiteren wurde A.________, nachdem Betreibungen im Umfang von Fr. 47'162.-- und offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 45'051.-- zu seinen Lasten zu verzeichnen waren, am 24. September 2012 zum dritten Mal ausländerrechtlich verwarnt.
 
B.
Aufgrund der vorgenannten Umstände verweigerte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 13. September 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde erwies sich gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018 als erfolglos. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2018 (Urteil Nr. 810 18 44) abgewiesen.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 14. September 2018 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Gutheissung seiner Beschwerde und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei.
Der Regierungsrat des Kantons-Basel-Landschaft schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer am 13. November 2018 repliziert und dem Bundesgericht mit weiterer Eingabe vom 15. November 2018 ein ausländerrechtliches Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2018 betreffend B.________, den Bruder des Beschwerdeführers, vorgelegt hat.
Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 gewährte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK, weshalb infolge Erfüllung der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ob ein entsprechender Aufenthaltsanspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
1.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), wobei die Familie auch Grosseltern und Geschwister umfasse. Ausserdem pflege er seit drei Jahren eine feste Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin, mit welcher er "Tisch und Bett" teile, sodass von einer "stabilen Lebensabschnittpartnerschaft mit Kinderwunsch und Heirat" gesprochen werden könne.
2.2. Bezüglich Bewilligung des Aufenthalts schützt Art. 8 EMRK in erster die Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1; 2C_661/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Auch eine Konkubinatsbeziehung fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, allerdings nur, wenn eine gefestigte, eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Ehe unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3 mit Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil spricht bezüglich der genannten Beziehung des Beschwerdeführers lediglich von einer "festen Beziehung". Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin (gemäss Darstellung der Freundin) seit Oktober 2016 zusammenwohnen. Von einer gefestigten, eheähnlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils kann demnach nicht gesprochen werden. Dass eine Eheschliessung unmittelbar bevorsteht, wird weder behauptet noch nachgewiesen. Ein Konkubinat, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, liegt deshalb rechtsprechungsgemäss nicht vor.
Aus der Beziehung zwischen Geschwistern würde sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK nur dann ergeben, wenn zwischen der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindung hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen), was vorliegend in Bezug das Verhältnis zwischen A.________ gegenüber seinen Geschwistern B.________ und C.________ nicht gegeben ist. Art. 8 EMRK bzw. das Recht auf Achtung des Familienlebens ist deshalb vorliegend nicht tangiert.
 
3.
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, insbesondere mit Hinweis auf seine 30-jährige Anwesenheit in der Schweiz, sinngemäss eine Verletzung des ebenfalls in Art. 8 EMRK enthaltenen Rechts auf Achtung des Privatlebens.
3.2. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von rund zehn Jahren in der Schweiz davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens besteht, ist aufgrund einer gesamthaften Interessenabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9 S. 277 ff. mit Hinweisen; Urteil 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3). Bei einem Drittstaatenangehörigen, der sich seit rund zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, beruflich gut integriert ist, sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist und nie Sozialhilfe bezogen hat, reicht das alleinige öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um den Aufenthalt zu beenden; ebenso besteht nämlich ein öffentliches Interesse daran, dass Unternehmen nicht auf bestens qualifizierte, gut eingearbeitete Angestellte verzichten müssen (BGE 144 I 266 E. 4.1-4.3 S. 279 f.; vgl. Urteil 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3). Positiv formuliert lässt sich auch bei einem ordnungsgemässen Aufenthalt von rund zehn Jahren nur dann ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten, wenn die betroffene Person die soeben genannten Voraussetzungen erfüllt (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 5.2).
3.3. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei zwischen 1996 und 2016 zehn Mal strafrechtlich verurteilt worden, wobei er zuletzt immer schwerer gegen die Rechtsordnung verstossen habe. Für die migrationsrechtliche Interessenabwägung sei von einem massiven Verschulden auszugehen. Es handle sich um einen unbelehrbaren Serientäter. Auch wenn ein Zwischenbericht bezüglich Straf- und Massnahmenvollzug vom 30. Oktober 2017 die Rückfallgefahr als äusserst gering einschätze, müsse bei schwerer Straffälligkeit im Gewalt- und Drogenbereich selbst ein geringfügiges Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gemäss Stand am 9. Januar 2018 insgesamt Schulden von Fr. 152'526.75 aus offenen Betreibungen sowie von Fr. 73'234.20 aus Verlustscheinen angehäuft. Eine berufliche Ausbildung habe der Beschwerdeführer nicht absolviert. Er habe immer wieder temporär gearbeitet und nach eigenen Angaben eine Rangierausbildung bei der SBB, die Taxiprüfung und diverse Prüfungen zum Staplerfahrer absolviert. Aktuell arbeite er temporär bei der Firma D.________ AG im Stundenlohn. In den Jahren 2009 bis 2011 und 2014/2015 sei er arbeitslos gewesen. Seine berufliche und gesamthafte Integration sei misslungen. Zwar befinde sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz (Familie, Schulzeit, langjährige Anwesenheit in der Schweiz) und die Beziehung zu seiner Freundin und sein Engagement als Juniorentrainer im lokalen Fussballklub dokumentierten ebenfalls ein soziales Umfeld in der Schweiz, weshalb dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz erhebliches Gewicht beizumessen sei. Da der Beschwerdeführer jedoch seine ersten Lebensjahre in der Türkei verbracht habe, dort noch über Verwandte verfüge, sein Heimatland mehrfach besucht habe und davon auszugehen sei, dass ihm die türkische Sprache und Kultur durch sein Elternhaus vermittelt worden seien, sei eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Die Verwandten könnten ihm bei der Wiedereingliederung in die Türkei behilflich sein. Er sei jung, gesund und spreche Deutsch, was seine Chancen auf dem dortigen Arbeitsmarkt steigere. Den Kontakt zu seiner Familie und Freundin könne er durch Kurzbesuche in der Schweiz und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er müsse als Mitglied einer pro-kurdischen Familie in der Türkei mit Schwierigkeiten rechnen, sei eine persönliche Gefährdung in keiner Weise belegt. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt und verhältnismässig sei.
3.4. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK abzuleiten, nicht. Sein Lebensmittelpunkt liegt zwar in der Schweiz, er ist jedoch alles andere als unbescholten, sondern hat sich im Gegenteil mehrfach strafbar gemacht, hohe Schulden angehäuft und beruflich nie Fuss fassen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ergebnis auch im Einklang mit der Rechtsprechung steht, wonach der Aufenthalt eines Ausländers nach langjähriger Anwesenheit wie vorliegend nur mit Zurückhaltung beendet werden darf, bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteile 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.2; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei schweren Delikten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.2; 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3; 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 2.2). Stellt die Tat wie vorliegend Drogenhandel zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 BV dar, die nach dem Verfassungsgeber dazu führt, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und unabhängig von ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, so ist dies zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.3, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.2.2; 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3).
3.5. Der Beschwerdeführer rügt im Hinblick auf die vorinstanzlichen Interessenabwägung eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Gemäss Beschwerdeführer wäre möglicherweise eine mildere Beurteilung erfolgt, wenn das gleichentags in Bezug auf seinen Bruder B.________ gefällte ausländerrechtliche Urteil (Urteil Nr. 810 17 220 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2018) Eingang in den Sachverhalt gefunden hätte. Ob dieses Urteil angesichts des grundsätzlichen Novenverbots (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt vom Bundesgericht zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, denn der Beschwerdeführer kann aus ersterem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Sachverhalt in Bezug auf seinen Bruder präsentiert sich anders, insbesondere wurde letzterer nie ausländerrechtlich verwarnt und ist strafrechtlich nicht dermassen oft wie der Beschwerdeführer in Erscheinung getreten, weshalb seine Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen wurde.
3.6. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Basis der vorinstanzlichen Interessenabwägung eine willkürliche Beweiswürdigung und argumentiert im Wesentlichen, angesichts von im Jugendalter begangenen Delikten, der zeitlichen Abstände zwischen den Delikten und der Unterzeichnung einer Integrationsvereinbarung könne nicht von einem massiven Verschulden des Beschwerdeführers gesprochen werden. Aufgrund der zunehmenden Schwere der Straftaten und des Umstandes, dass die Integrationsvereinbarung gerade nicht zu einer Besserung geführt hat, sondern die schwerste Straftat danach verübt wurde und auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen keinen Eindruck hinterlassen haben, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich, sondern bundesrechtskonform.
3.7. Entgegen dem Beschwerdeführer führt auch das Konzept der biographischen Kehrtwende vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 2C_784/2014 vom 24. April 2015 geht von einem in wesentlichen Punkten anderen Sachverhalt aus (Der in diesem Fall betroffene Ausländer war in der Schweiz geboren, hatte eine vierjährige Tochter mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz, eine abgeschlossene Ausbildung und verfügte über die Niederlassungsbewilligung) und wendet das genannte Konzept zudem nicht an. Gemäss letzterem ist von einer biographischen Kehrtwende auszugehen, wenn die betroffene Person aus den strafrechtlichen Sanktionen Lehren gezogen hat und hinsichtlich ihres Lebensplanes und künftigen Verhaltens deutliche Änderungen glaubhaft und nachvollziehbar dartut, insbesondere beruflich Fuss gefasst und nunmehr ihren Weg gefunden hat (Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1, wobei in diesem Urteil trotz guter Prognose und Integration, beruflicher Ausbildung und Anstellung kein Aufenthaltsrecht aufgrund biographischer Kehrtwende gewährt wurde. Als Beispiel für eine biographische Kehrtwende vgl. Urteil 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 und 4.3). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, denn er verfügt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine feste Anstellung und ist mit einem hohen Schuldenberg belastet. Die in der Beschwerde angekündigte Bestätigung einer festen Anstellung durch den Arbeitgeber vom 14. September 2018 wurde beim Bundesgericht nicht eingereicht und hätte abgesehen davon als echtes Novum nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausserdem zielt das Konzept der biographischen Kehrtwende auf erheblich jüngere Ausländer ab (Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.2), während der Beschwerdeführer im Alter von 29 Jahren das schwerste Delikt begangen hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er nun seit vier Monaten als verantwortlicher Trainer für Frauen und Juniorinnen beim FC E.________ als technischer Leiter und Vereinsfunktionär gelte, ist als unechtes Novum nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und würde abgesehen davon nichts am Gesamtbild ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach nicht die Voraussetzungen des Konzepts der biographischen Kehrtwende.
 
4.
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in Bezug auf die von ihm behauptete potentielle Gefährdung in der Türkei als Mitglied einer pro-kurdischen Familie die Begründungspflicht verletzt habe. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).
4.2. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz geltend gemacht, es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Wegweisung in die Türkei für ihn bedrohliche Konsequenzen haben könne. Gemäss E. 7.2 des vorinstanzlichen Urteils hat sich die Vorinstanz mit diesem Punkt auseinandergesetzt, weshalb die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt ist.
 
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto