BGer 5A_597/2019
 
BGer 5A_597/2019 vom 03.09.2019
 
5A_597/2019
 
Urteil vom 3. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gerichtskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. Juli 2019
(ZK 19 284, ZK 19 318).
 
Sachverhalt:
A.________ wurde in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit mit längst rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 4'850.-- verurteilt. Die damaligen Gegenparteien traten ihre Forderung an die B.________ AG ab, welche diese in der Folge in Betreibung setzte und am 9. November 2018 hierfür definitive Rechtsöffnung erhielt.
Mit Schreiben vom 23. März 2019 wandte sich A.________ an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland mit dem sinngemässen Begehren, die B.________ habe auf die abgetretene Forderung zu verzichten, weil das damalige Verfahren nicht verhältnismässig gewesen sei. Mit Entscheid vom 23. April 2019 trat die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.
Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass der alleinige Satz, die eingereichten Unterlagen seien von der Schlichtungsbehörde nicht genügend berücksichtigt worden, keine genügende Beschwerdebegründung darstelle. In einer kurzen materiellen Eventualbegründung hielt das Obergericht fest, dass die Schlichtungsbehörde zu Recht auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten sei, weil es sich bei den durch das Bezirksgericht Zurzach rechtskräftig festgesetzten Gerichts- und Parteikosten um eine abgeurteilte Sache handle.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 29. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die geltend gemachte Forderung zu verzichten. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Einleitung eines Schlichtungsverfahrens im Zusammenhang mit einer Forderung von weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2. Die Beschwerdeführerin schildert, worum es im nachbarrechtlichen Verfahren gegangen sei und hält die festgesetzten Kosten angesichts ihrer Mittellosigkeit als zu hoch. Die Schlichtungsbehörde müsse deshalb ihr Gesuch nochmals prüfen und die von ihr eingereichten Unterlagen genügend berücksichtigen. Dabei ruft sie jedoch keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen als verletzt an, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist und auf sie im im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen, dass sie die Gerichts- und Parteikosten im seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach hätte beanstanden müssen.
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli