BGer 8C_482/2019 |
BGer 8C_482/2019 vom 03.09.2019 |
8C_482/2019
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Urteil vom 3. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019 (5V 19 91).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 18. Juli 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Juli 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 5. August 2019eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentagegelder für die Dauer von fünf Tagen bestätigte und dabei im angefochtenen Entscheid in E. 1.1 und 2.1 näher ausführte, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Dezember 2018 nicht absichtlich falsch ausgefüllt zu haben, an der Leistungskürzung nichts zu ändern vermöge,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen,
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dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Zuordnung eines Fehlverhaltens als mindestens leicht fahrlässig und damit zur Leistungseinstellung führend (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232) auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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